Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Verjährung nach einem Behandlungsfehler: Hüft-OP

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wann beginnt die Verjährung nach einer missglückten Hüftoperation?

Anhaltende Schmerzen, eine weitere Operation und eine Infektion können für Betroffene lange Zeit schwer einzuordnen sein. Der bloße Verdacht, dass bei einer Behandlung ein Fehler passiert sein könnte, bedeutet nicht automatisch, dass die Verjährungsfrist bereits zu laufen beginnt.

Der Kläger vermutete einen Fehler – doch wann wusste er genug?

Dem Kläger war eine Hüftprothese eingesetzt worden. Wegen anhaltender Schmerzen musste später erneut operiert werden. Bei diesem Eingriff wurde zunächst nur ein Teil der Prothese ausgetauscht; später musste auch der Prothesenschaft ersetzt werden. Spätestens bei der dritten Operation bestand außerdem eine Infektion.

Der Kläger machte den behandelnden Arzt dafür verantwortlich. Nach seinem Vorwurf hätte der Prothesenschaft bereits bei der früheren Operation ausgetauscht werden müssen. Alternativ nahm er an, dass die Infektion erst während dieser Operation verursacht worden sei. Er verlangte von der GmbH als Betreiberin der Krankenanstalt und vom behandelnden Arzt 15.000 EUR Schmerzengeld zuzüglich Zinsen.

Das Landesgericht Innsbruck wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht und ging davon aus, dass der Anspruch bereits verjährt sei. Der Kläger wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof.

Der OGH stellte die Verjährungsfrage in den Mittelpunkt

Der OGH entschied nicht, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorlag. Er prüfte zunächst, ob der Anspruch bereits wegen Verjährung abgewiesen werden durfte. In seiner Entscheidung OGH vom 22.11.2011, 4 Ob 144/11x, gab er der Revision Folge, hob das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an dieses Gericht zurück.

Nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts beginnt die dreijährige Verjährungsfrist grundsätzlich dann, wenn die betroffene Person den Schaden, den möglichen Ersatzpflichtigen und den maßgeblichen Zusammenhang so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden kann. Eine bloße Vermutung oder persönliche Überzeugung reicht dafür nicht immer aus.

Der Kläger hatte bereits im Jahr 2005 den Verdacht geäußert, dass der Prothesenschaft früher hätte ausgetauscht werden müssen. Nach der Beurteilung des OGH beruhte dieser Verdacht damals aber lediglich auf einer Schlussfolgerung aus dem zeitlichen Ablauf. Für einen medizinischen Laien war damit noch nicht objektiv geklärt, ob überhaupt ein Behandlungsfehler vorlag und ob dieser Fehler die späteren Schmerzen sowie die weitere Operation verursacht hatte.

Zwei mögliche Fehler mussten getrennt betrachtet werden

Der OGH unterschied zwischen zwei verschiedenen Vorwürfen. Erstens konnte der Prothesenschaft bereits bei der früheren Operation wegen einer damals vorhandenen Infektion auszutauschen gewesen sein. Zweitens kam in Betracht, dass die Infektion erst bei dieser Operation verursacht worden war.

Ob und wann die Verjährung beginnt, kann bei solchen unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen jeweils gesondert zu beurteilen sein. Der zweite Vorwurf war für den Kläger nach den Feststellungen erst durch die spätere Erörterung eines Sachverständigengutachtens in einem anderen Verfahren erkennbar geworden.

Auch der Kontakt mit einer Patientenvertretung spielte eine Rolle. Der Kläger durfte grundsätzlich darauf vertrauen, dass das dort eingeleitete Verfahren zur weiteren Aufklärung beitragen und ein Gutachten eingeholt werden würde. Der Zeitraum dieser Klärungsbemühungen durfte daher nicht ohne Weiteres als bloße Untätigkeit des Klägers behandelt werden.

Das Berufungsgericht hatte die medizinischen Beweisfragen wegen seiner Annahme der Verjährung nicht geprüft. Nach der Aufhebung musste das Oberlandesgericht Innsbruck daher nicht nur die Verjährung neu beurteilen, sondern gegebenenfalls auch klären, ob ein Behandlungsfehler und eine dadurch verursachte Schädigung bewiesen werden können.

Was bedeutet die Entscheidung für einen Behandlungsfehler?

Die Entscheidung sagt nicht, dass eine erneute Operation, anhaltende Schmerzen oder eine Infektion automatisch auf einen Behandlungsfehler hinweisen. Ob die Behandlung lege artis, also nach dem maßgeblichen medizinischen Standard, durchgeführt wurde, muss regelmäßig mit medizinischen Sachverständigen geklärt werden.

Der Kläger muss grundsätzlich den Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden beweisen. Die Entscheidung betrifft vor allem die vorgelagerte Frage, ob ein Anspruch wegen Verjährung überhaupt noch durchgesetzt werden kann.

Ebenso folgt aus dem Urteil nicht, dass jede Klage lange nach einer Behandlung rechtzeitig wäre. Entscheidend sind die konkreten Informationen, über die die betroffene Person verfügte oder die sie bei zumutbarer Prüfung erlangen konnte. Dabei kann es einen Unterschied machen, ob nur ein ungünstiger Verlauf bekannt ist oder ob bereits objektive Informationen auf einen bestimmten Fehler und dessen Folgen hinweisen.

Was sollten Betroffene jetzt dokumentieren?

Wenn Sie nach einer Operation oder Behandlung vermuten, dass ein Fehler vorliegen könnte, sollten Sie die weitere Aufklärung nicht unnötig hinauszögern. Gleichzeitig müssen Sie nicht allein aus einem ersten Verdacht heraus beurteilen, ob die Behandlung fehlerhaft war.

  • Wenn mehrere Eingriffe stattgefunden haben: Ordnen Sie Operationsberichte, Befunde, Arztbriefe und Rechnungen chronologisch.
  • Wenn sich Beschwerden verändert oder verstärkt haben: Halten Sie Behandlungen, zusätzliche Eingriffe und die damit verbundenen Beschwerden zeitnah fest.
  • Wenn Sie eine Patientenvertretung oder andere Stelle eingeschaltet haben: Bewahren Sie Anfragen, Antworten, Gutachten und Gesprächsnotizen auf.
  • Wenn eine Verjährung drohen könnte: Lassen Sie frühzeitig prüfen, welche Fristen für welche möglichen Ansprüche laufen. Ein Gutachten oder ein außergerichtliches Verfahren ersetzt nicht automatisch diese Prüfung.

Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn mehrere mögliche Ursachen nebeneinanderstehen. Dann kann für die Verjährung relevant sein, wann welcher konkrete Vorwurf erstmals ausreichend erkennbar war. Eine feste Überzeugung, dass „etwas falsch gelaufen“ sein müsse, ist nicht automatisch gleichbedeutend mit der erforderlichen Kenntnis für den Beginn der Frist.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde vom Landesgericht Innsbruck und vom Oberlandesgericht Innsbruck behandelt. Die vom OGH entwickelten Grundsätze zur Kenntnis und Verjährung gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien.

Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Häufige Fragen zur Verjährung nach einem Behandlungsfehler

Beginnt die Verjährung schon mit dem ersten Verdacht?

Nicht zwingend. Ein bloßer Verdacht reicht nicht automatisch aus, wenn für einen medizinischen Laien noch nicht objektiv erkennbar ist, dass ein Behandlungsfehler und ein Zusammenhang mit dem Schaden vorliegen. Maßgeblich ist, ob bereits genügend Wissen für eine erfolgversprechende Klage vorhanden war. Das hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab.

Wie lange beträgt die Verjährungsfrist bei einem Behandlungsfehler?

Nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts beträgt die Frist grundsätzlich drei Jahre ab ausreichender Kenntnis von Schaden, möglichem Ersatzpflichtigen und maßgeblichem Zusammenhang. Der genaue Beginn kann umstritten sein. Bei mehreren möglichen Fehlern oder Schadensursachen müssen die jeweiligen Vorwürfe getrennt betrachtet werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einer Behandlung verlange?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollte außerdem geklärt werden, wer als beklagte Partei in Anspruch zu nehmen ist: Bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt ist das häufig deren Rechtsträger und nicht bloß die Bezeichnung „Krankenhaus“.

Bekomme ich automatisch Schmerzengeld, wenn ich nochmals operiert werden musste?

Nein. Eine weitere Operation oder eine Infektion beweist für sich allein noch keinen Behandlungsfehler. Es muss geklärt werden, ob die Behandlung vom medizinischen Standard abwich und ob diese Abweichung den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Im besprochenen Verfahren wurde kein Schmerzengeld zugesprochen; über den Anspruch war nach der Aufhebung noch nicht endgültig entschieden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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