Nur zwei Stunden vor der Operation aufgeklärt: Wann ist eine Einwilligung noch wirksam?
Wer erst kurz vor einem nicht dringenden Eingriff über die konkrete Operationsmethode, mögliche Alternativen und wesentliche Risiken informiert wird, hatte möglicherweise keine ausreichende Zeit für eine freie und überlegte Entscheidung. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2011 zeigt, welche Bedeutung der Zeitpunkt der Aufklärung und die Verantwortung des operierenden Arztes haben.
Die Patientin erwartete eine Operation – und erhielt die entscheidenden Informationen erst kurz davor
Die Klägerin litt an einer Fehlstellung der großen Zehe und entschied sich für eine Operation in einer Privatklinik. Der beklagte Arzt führte den Eingriff durch. Danach kam es unter anderem zu einer Arthrose und einer Gewebeschädigung. Weitere Operationen wurden erforderlich. Erst ein späterer Eingriff verbesserte die Beschwerden in kosmetischer und funktioneller Hinsicht.
Nach den Feststellungen des Verfahrens wurde die Klägerin erst zwei Stunden vor der Operation erstmals durch den beklagten Arzt über die konkrete Operationsmethode, mögliche Alternativen und bestimmte Risiken aufgeklärt. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits auf den Eingriff vorbereitet.
Die Klägerin verlangte 45.200 Euro samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Der Streitwert des Feststellungsbegehrens betrug 2.000 Euro. Das Landesgericht Salzburg wies die Klage zunächst ab.
Warum der Zeitpunkt der Aufklärung entscheidend sein kann
Eine Operation ist grundsätzlich ein Eingriff in die körperliche Integrität. Rechtlich ist sie nur gerechtfertigt, wenn die Patientin oder der Patient wirksam eingewilligt hat. Dafür genügt nicht jede Information zu irgendeinem Zeitpunkt. Die betroffene Person muss die Bedeutung des Eingriffs, wesentliche Risiken und – sofern echte Wahlmöglichkeiten bestehen – geeignete Alternativen kennen.
Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass eine eigenständige Entscheidung möglich bleibt. Zwischen dem Aufklärungsgespräch und der Operation muss nicht immer eine bestimmte allgemeine Frist liegen. Bei einem nicht dringenden Eingriff kann eine Information unmittelbar vor der Operation jedoch zu spät sein, wenn keine ausreichende Möglichkeit mehr besteht, Fragen zu stellen, Bedenken abzuwägen oder sich gegen den Eingriff zu entscheiden.
Ein Aufklärungsbogen allein beantwortet diese Frage nicht automatisch. Eine Unterschrift kann dokumentieren, dass ein Formular unterzeichnet wurde. Sie beweist aber nicht zwingend, dass die persönliche Aufklärung vollständig, verständlich und rechtzeitig stattgefunden hat.
Der Arzt, der die Operation durchführt, darf sich außerdem nicht ohne Weiteres auf eine frühere Information durch einen anderen Arzt verlassen. Er muss sich grundsätzlich selbst vergewissern, welche Informationen bereits erteilt wurden und ob die Patientin die Tragweite der Entscheidung verstanden hat.
Was der OGH tatsächlich entschied
Das Oberlandesgericht Linz hob das Urteil des Landesgerichts Salzburg auf und verwies die Rechtssache zur weiteren Klärung an das Erstgericht zurück. Es verlangte insbesondere Feststellungen dazu, ob die Klägerin ausreichend aufgeklärt worden war und ob sie auch bei vollständiger und rechtzeitiger Information in die Operation eingewilligt hätte.
Der beklagte Arzt bekämpfte diese Entscheidung. Der OGH wies seinen Rekurs jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. In der Entscheidung OGH vom 24.11.2011, 1 Ob 215/11s hielt der Gerichtshof die Beurteilung des Berufungsgerichts für vertretbar. Damit blieb die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils bestehen.
Der OGH sprach nicht endgültig aus, dass der Arzt Schadenersatz zahlen muss. Auch über die endgültige Haftung war noch nicht entschieden. Die Rechtssache musste vielmehr weiter aufgeklärt werden. Für das Rekursverfahren wurden der Klägerin 2.190,25 Euro zugesprochen.
Wer muss was beweisen?
Bei einem Aufklärungsfehler muss die Patientin grundsätzlich beweisen, dass die Aufklärung fehlte, unzureichend oder verspätet war. Außerdem muss sie den Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem geltend gemachten Schaden beweisen.
Hat die Patientin einen Aufklärungsfehler bewiesen, muss hingegen der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass sie auch bei richtiger und vollständiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Diese Frage wird als hypothetische Einwilligung bezeichnet. Sie darf nicht einfach zulasten der Patientin unterstellt werden.
Der Rechtsträger einer Krankenanstalt ist dabei nicht zwingend mit dem behandelnden Arzt identisch. Je nach Organisation der Behandlung können neben dem Arzt auch andere rechtlich verantwortliche Personen oder der Rechtsträger der Privatklinik eine Rolle spielen. Wer tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, hängt vom Behandlungsverhältnis und den konkreten Umständen ab.
Die Entscheidung betrifft außerdem nicht automatisch einen Behandlungsfehler. Eine Komplikation beweist für sich allein noch keinen Verstoß gegen den medizinischen Standard. Neben der Aufklärung kann deshalb gesondert zu prüfen sein, ob die Behandlung lege artis durchgeführt wurde und welche Folgen auf welchen Umstand zurückzuführen sind.
Was Betroffene jetzt praktisch beachten sollten
- Wenn die Aufklärung erst unmittelbar vor der Operation stattfand: Notieren Sie möglichst genau, wann das Gespräch geführt wurde, wer anwesend war und welche Risiken, Alternativen und Behandlungsmethoden besprochen wurden.
- Wenn mehrere Ärzte beteiligt waren: Halten Sie fest, welcher Arzt die Aufklärung übernommen hat und welcher Arzt später operierte. Diese Unterscheidung kann für die rechtliche Beurteilung wichtig sein.
- Wenn nach dem Eingriff Beschwerden auftraten: Bewahren Sie Aufklärungsbögen, Befunde, Operationsberichte, Arztbriefe, Dokumentationen von Nachbehandlungen und den Schriftverkehr mit der Gesundheitseinrichtung auf.
- Wenn Schadenersatz verlangt werden soll: Lassen Sie nicht nur die medizinischen Folgen, sondern auch den Behandlungsvertrag, die Aufklärung und mögliche Verjährungsfragen prüfen. Die Frage, wer Vertragspartner und welcher Rechtsträger Anspruchsgegner ist, lässt sich nicht allein anhand des Namens der behandelnden Person beantworten.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Salzburg. Die vom OGH bestätigten Grundsätze zur rechtzeitigen Aufklärung und zur hypothetischen Einwilligung gelten österreichweit und damit auch in Wien.
Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage ist je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.
Häufige Fragen zur verspäteten Operationsaufklärung
Ist eine Aufklärung zwei Stunden vor der Operation immer unwirksam?
Nein, eine starre allgemeine Regel für jeden Eingriff gibt es nicht. Bei einem dringenden Eingriff kann eine kurzfristige Aufklärung ausreichend sein. Bei einer nicht dringenden Operation kann der kurze Zeitraum jedoch dagegen sprechen, dass eine freie und überlegte Entscheidung möglich war. Entscheidend sind unter anderem die Art des Eingriffs, die Risiken und die konkreten Gesprächsinhalte.
Muss der operierende Arzt selbst aufklären?
Der operierende Arzt darf sich nicht ohne Weiteres auf eine frühere Aufklärung durch eine andere Person verlassen. Er muss sich grundsätzlich ein eigenes Bild davon machen, welche Informationen die Patientin erhalten hat und ob sie die Tragweite verstanden hat. Die Entscheidung zeigt, dass eine bloße Berufung auf ein früheres Gespräch rechtlich nicht automatisch genügt.
Wer muss die hypothetische Einwilligung beweisen?
Der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt muss beweisen, dass die Patientin auch bei richtiger Aufklärung in die Operation eingewilligt hätte. Die Patientin muss dagegen den Aufklärungsfehler und den Zusammenhang mit dem Schaden beweisen. Eine hypothetische Einwilligung darf nicht ohne entsprechende Beweise angenommen werden.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen einer Operation klagen möchte?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der Art des Anspruchs ab. Zuständig kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen sein. Vor einer Klage sollte außerdem geklärt werden, wer als beklagte Partei in Anspruch genommen werden kann und ob Ansprüche gegen den behandelnden Arzt, den Rechtsträger der Krankenanstalt oder mehrere Beteiligte bestehen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
