Wenn eine seltene Komplikation zur Zeugungsunfähigkeit führt: Wie weit reicht die ärztliche Aufklärung?
Nach einer Operation kann eine schwere Beeinträchtigung entstehen, obwohl der Eingriff und die Behandlung einer Komplikation sorgfältig durchgeführt wurden. Dann stellt sich eine schwierige Frage: Musste bereits vor dem Eingriff über genau diese spätere Folge aufgeklärt werden?
Der Kläger wusste von Potenzstörungen – aber nicht von der späteren Folge
Beim Kläger war ein Mastdarmvorfall festgestellt worden. Er sollte operativ behandelt werden. Vor dem Eingriff wurde er über mögliche Risiken informiert. Dazu gehörten ausdrücklich Potenzstörungen sowie Verletzungen von Darm und Gefäßen.
Während der Operation wurde eine Beckenvene verletzt. Bei der erforderlichen Reparatur dieser Verletzung kam es trotz sorgfältiger Vorgangsweise zu einer Nervenschädigung. Seitdem kann der Kläger trotz Erektion keinen Samenerguss mehr haben und ist derzeit nicht zeugungsfähig.
Der Kläger vertrat die Ansicht, über dieses konkrete Risiko nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein. Er verlangte 40.000 EUR Schadenersatz und außerdem die Feststellung, dass die beklagte Partei auch für mögliche künftige Schäden hafte.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Der Oberste Gerichtshof hob diesen Aufhebungsbeschluss wiederum auf und stellte das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts wieder her. Der Kläger erhielt daher keinen Schadenersatz; auch das Feststellungsbegehren wurde abgewiesen.
Welche Risiken müssen Ärztinnen und Ärzte erklären?
Die ärztliche Aufklärung soll Patientinnen und Patienten eine selbstbestimmte Entscheidung ermöglichen. Vor einem Eingriff müssen daher dessen Bedeutung sowie wesentliche mögliche Risiken und Folgen verständlich erklärt werden.
Wie umfassend die Aufklärung sein muss, hängt unter anderem von der Dringlichkeit der Behandlung ab. Je weniger dringend ein Eingriff ist, desto mehr Zeit besteht grundsätzlich für eine ausführliche Information und für die Abwägung verschiedener Möglichkeiten.
Eine Aufklärung über jede theoretisch denkbare Folge ist jedoch nicht erforderlich. Besonders wichtig sind sogenannte typische Risiken. Gemeint sind Gefahren, die dem konkreten Eingriff geradezu anhaften und auch bei sorgfältiger, fehlerfreier Durchführung nicht sicher verhindert werden können. Entscheidend ist nicht ausschließlich, wie häufig ein Risiko vorkommt. Auch die Art des Eingriffs und die Bedeutung der möglichen Folge spielen eine Rolle.
Im Fall des Klägers sah der OGH einen Unterschied zwischen der geplanten Operation und der später notwendigen Reparatur der Gefäßverletzung. Über das typische Risiko einer Gefäßverletzung und über mögliche Potenzstörungen war informiert worden. Die Zeugungsunfähigkeit beruhte nach den Feststellungen aber nicht unmittelbar auf der geplanten Operation, sondern auf einer äußerst seltenen Gefäßverletzung und deren notwendiger Reparatur.
Der Gerichtshof hielt diese Folge deshalb nicht für ein typisches Risiko der ursprünglichen Operation. Die Aufklärungspflicht müsse nicht auf jede weitere Folge einer möglichen Komplikation und auf jede denkbare Folge der Behandlung dieser Komplikation ausgedehnt werden. Andernfalls könnte eine kaum überschaubare Kette seltener Folgeereignisse entstehen, die Patientinnen und Patienten eher überfordert als bei ihrer Entscheidung unterstützt.
Was hat der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2012 festgestellt?
Der OGH hielt die Beurteilung des Erstgerichts letztlich für richtig und stellte dessen klagsabweisendes Urteil wieder her. Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 25.01.2012, 7 Ob 228/11x.
Nach den Feststellungen waren sowohl die Operation als auch die Reparatur der Gefäßverletzung sorgfältig und nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden. Ein Behandlungsfehler wurde daher nicht festgestellt.
Der OGH verneinte außerdem eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Ausschlaggebend war nicht, dass die spätere Beeinträchtigung für den Kläger unbedeutend gewesen wäre. Maßgeblich war vielmehr, dass die Zeugungsunfähigkeit als Folge einer äußerst seltenen Gefäßverletzung und deren notwendiger Reparatur kein typisches Risiko der ursprünglich geplanten Operation darstellte.
Die Entscheidung sagt nicht, dass über schwerwiegende Folgen generell nicht aufgeklärt werden muss. Sie betrifft eine besondere Konstellation: Eine seltene Komplikation führte zu einer Reparatur, und erst bei dieser Reparatur entstand die dauerhafte Beeinträchtigung.
Was gilt bei einem Aufklärungsfehler?
Ein Schadenersatzanspruch kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn kein Behandlungsfehler vorliegt. Eine Behandlung kann medizinisch lege artis durchgeführt worden sein und dennoch an einer unzureichenden Aufklärung scheitern.
Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss der Patient zunächst darlegen und beweisen, dass die Information über ein wesentliches Risiko fehlte oder nicht ausreichend verständlich war und dass dieser Mangel für den eingetretenen Schaden ursächlich wurde. Ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht festgestellt, muss allerdings der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass der Patient auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Das ist die sogenannte hypothetische Einwilligung.
Beim behaupteten Behandlungsfehler liegt die Beweisführung anders. Der Patient muss den Fehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Bei einem gravierenden Behandlungsfehler kann es zu einer Beweislastumkehr kommen. Dafür genügt, dass der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat.
Wenn Sie selbst eine unzureichende Aufklärung vermuten
- Wenn nach einem Eingriff eine dauerhafte Beeinträchtigung eingetreten ist: Lassen Sie zunächst unterscheiden, ob ein Behandlungsfehler, ein Aufklärungsfehler oder eine unvermeidbare Komplikation im Raum steht. Diese Fragen sind rechtlich nicht gleich zu beurteilen.
- Wenn Sie sich an das Aufklärungsgespräch kaum erinnern: Sichern Sie vorhandene Unterlagen. Dazu können Aufklärungsbögen, Einwilligungserklärungen, Arztbriefe, Operationsberichte und die Dokumentation von Vorgesprächen gehören.
- Wenn Sie einen Aufklärungsbogen unterschrieben haben: Die Unterschrift beantwortet nicht automatisch jede rechtliche Frage. Sie ersetzt nicht zwingend ein verständliches Gespräch. Umgekehrt muss nicht jedes denkbare Risiko schriftlich aufgezählt werden.
- Wenn die Behandlung nicht dringend war: Die fehlende Dringlichkeit kann für den Umfang der Aufklärung bedeutsam sein. Bei planbaren Eingriffen kann mehr Zeit für eine umfassende Information und Entscheidungsfindung verlangt werden.
Bei ästhetischen Operationen gelten besondere gesetzliche Anforderungen. Nach § 6 ÄsthOpG muss der Aufklärungsbogen ausgefolgt werden; zwischen abgeschlossener Aufklärung und Einwilligung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Diese Sonderregel betrifft ästhetische Operationen und ist nicht ohne Weiteres auf andere Eingriffe übertragbar.
Schadenersatzansprüche verjähren in Österreich grundsätzlich häufig binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Im Einzelfall können Besonderheiten gelten. Eine frühe Prüfung ist deshalb wichtig, insbesondere wenn die Behandlung schon länger zurückliegt oder die gesundheitlichen Folgen erst nach und nach erkennbar wurden.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Wien. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Betroffene in anderen Bundesländern. Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht.
Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Verklagt wird bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt meist deren Rechtsträger, nicht bloß „das Krankenhaus“ als Einrichtung.
Häufige Fragen zur Aufklärung über seltene Operationsfolgen
Muss über jede mögliche Folge einer Operation aufgeklärt werden?
Nein. Ärztinnen und Ärzte müssen nicht jede theoretisch denkbare Folge erläutern. Aufzuklären ist vor allem über wesentliche und typische Risiken des konkreten Eingriffs. Eine seltene Folge einer weiteren Behandlung, die erst wegen einer außergewöhnlichen Komplikation erforderlich wird, muss nicht automatisch zum Aufklärungsumfang der ursprünglichen Operation gehören.
Wer muss bei einem Aufklärungsfehler was beweisen?
Der Patient muss den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Wird eine unzureichende Aufklärung festgestellt, muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass der Patient auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte. Diese Frage wird als hypothetische Einwilligung bezeichnet.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Behandlung klagen möchte?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der Art des Anspruchs ab. Je nach Streitwert kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt richtet sich die Klage in der Regel gegen deren Rechtsträger.
Bekomme ich Schadenersatz, wenn eine Operation sorgfältig durchgeführt wurde?
Eine sorgfältige Behandlung schließt einen Anspruch nicht in jeder denkbaren Konstellation aus. Auch eine fehlende oder unzureichende Aufklärung kann eine Haftung begründen. Dafür muss aber zunächst feststehen, dass über ein wesentliches Risiko nicht ausreichend informiert wurde und die weiteren rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im hier besprochenen Fall verneinte der OGH bereits eine Verletzung der Aufklärungspflicht.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
