Hüftprothese: Reicht die Aufklärung über eine mögliche Lockerung?
Nach einer neuerlichen Operation an der Hüfte kann eine Patientin vor einer schwierigen Frage stehen: Wurde sie über die tatsächlich eingetretene Komplikation ausreichend informiert – oder hätte die behandelnde Seite genauer aufklären müssen? Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2012 zeigt, wie stark die Antwort von den Umständen der einzelnen Behandlung abhängt.
Eine beschädigte Prothese und die Frage nach der richtigen Information
Bei der Klägerin war eine bereits früher eingesetzte Hüfttotalendoprothese beschädigt worden. Deshalb war eine neuerliche Operation erforderlich. Dieser Eingriff fand am 28. Jänner 2005 statt; dabei wurde eine neue, zementfreie Hüftprothese eingesetzt.
Vor der Operation war die Klägerin über die Gefahr einer vorzeitigen Lockerung der Prothese informiert worden. Auch wurde erklärt, dass in diesem Fall ein weiterer Austausch des Implantats notwendig werden könne. Später trat eine Komplikation ein, bei der ein Ausriss der Prothese eine zentrale Rolle spielte.
Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass diese konkrete Gefahr nicht ausreichend von der Aufklärung über eine mögliche Lockerung erfasst gewesen sei. Zusätzlich stellte sich die Frage, ob sie zwischen verschiedenen, medizinisch gleichwertigen Implantaten hätte wählen können.
Was die Gerichte zur Aufklärungspflicht festhielten
Das Landesgericht Klagenfurt wies das Begehren der Klägerin ab. Das Oberlandesgericht Graz bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht. Die Klägerin begehrte 51.961,90 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung einer Haftung für künftige Schäden. Der Streitwert des Feststellungsbegehrens betrug 7.000 EUR, der Gesamtstreitwert 58.961,90 EUR.
Der OGH wies die Revision zurück. Er entschied damit nicht nochmals umfassend über die Haftung, sondern prüfte, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorlag, die eine Behandlung der Revision rechtfertigte. Die Beurteilung der Vorinstanzen hielt der OGH für vertretbar. Die Klägerin musste außerdem die Kosten der Revisionsbeantwortung in Höhe von 2.023,74 EUR ersetzen.
Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 30.04.2012, 9 Ob 41/11m. Weil sie aus dem Jahr 2012 stammt, handelt es sich nicht um eine aktuelle Entscheidung. Ihre Grundsätze zur Einzelfallbeurteilung der ärztlichen Aufklärungspflicht sind dennoch für die rechtliche Einordnung vergleichbarer Situationen von Bedeutung.
Kann eine allgemeine Risikoaufklärung auch eine besondere Komplikation umfassen?
Die ärztliche Aufklärung muss Patientinnen und Patienten grundsätzlich über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen einer Behandlung informieren. Wie detailliert diese Information sein muss, hängt unter anderem von der konkreten Erkrankung, der Dringlichkeit des Eingriffs, den Behandlungsmöglichkeiten und den besonderen medizinischen Umständen ab.
Die Vorinstanzen werteten den später diskutierten Ausriss als eine Form von Instabilität beziehungsweise Lockerung der Prothese. Für die Klägerin sei die wesentliche Folge beider Ereignisse dieselbe gewesen: Ein weiterer Austausch des Implantats konnte erforderlich werden. Der OGH hielt diese rechtliche Bewertung nicht für grob fehlerhaft und griff deshalb nicht ein.
Damit stellte der OGH keine allgemeine Regel auf, wonach eine pauschale Information über ein Risiko immer genügt. Entscheidend bleibt, ob die tatsächlich eingetretene Komplikation nach ihrem Charakter und ihren Folgen noch von der erteilten Information umfasst war. Geht es dagegen um eine deutlich andersartige Gefahr oder um wesentlich andere Folgen, kann eine ergänzende Aufklärung erforderlich sein.
Wann muss über Alternativen aufgeklärt werden?
Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist insbesondere dann wichtig, wenn mehrere medizinisch gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen und die Patientin zwischen ihnen wählen kann. Die Wahl kann etwa unterschiedliche Risiken, Belastungen oder Erfolgsaussichten betreffen.
Im Verfahren wurde nach den Feststellungen der Vorinstanzen keine solche gleichwertige Wahlmöglichkeit angenommen. Das zementfreie Implantat sei unter den konkreten Umständen medizinisch besonders geeignet und langfristig vorteilhaft gewesen. Deshalb musste die Klägerin nach der Beurteilung der Gerichte nicht über eine echte Auswahl zwischen gleichwertigen Implantaten entscheiden.
Die bloße Existenz verschiedener technischer Produkte bedeutet somit nicht automatisch, dass eine Wahl zwischen gleichwertigen Behandlungsmethoden bestand. Maßgeblich ist, ob aus medizinischer Sicht tatsächlich mehrere vertretbare Möglichkeiten zur Verfügung standen.
Wer muss einen Aufklärungsfehler beweisen?
Die Patientin muss grundsätzlich beweisen, dass die Aufklärung unzureichend war und dass der Aufklärungsfehler für den eingetretenen Schaden ursächlich war. Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler liegt die Beweislast für die sogenannte hypothetische Einwilligung jedoch bei der behandelnden Seite beziehungsweise beim Rechtsträger der Krankenanstalt: Dieser muss beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte.
Diese Frage war im Verfahren nicht entscheidend, weil die Gerichte bereits eine ausreichende Aufklärung angenommen hatten. Sie darf daher nicht mit der Frage verwechselt werden, ob überhaupt ein Aufklärungsfehler vorlag.
Bei einem Behandlungsfehler gelten wiederum eigene Regeln. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Beweislastumkehr eintreten. Dafür genügt, dass der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von den Feststellungen zu Behandlung, Schadensbild und Kausalität ab.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Kärnten. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien. Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht.
Eine Klage ist je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen. Welches Gericht zuständig ist, lässt sich erst anhand des konkreten Begehrens und des Streitwerts beurteilen.
Wenn Sie eine unzureichende Aufklärung vermuten
- Wenn eine Folgeoperation notwendig wurde: Bewahren Sie Aufklärungsbögen, Operationsberichte, Befunde, Arztbriefe und Bildmaterial auf. Diese Unterlagen können zeigen, welche Behandlung geplant war und welche Risiken dokumentiert wurden.
- Wenn eine andere Komplikation eingetreten ist als besprochen: Halten Sie möglichst zeitnah fest, welche Informationen vor dem Eingriff tatsächlich gegeben wurden. Entscheidend ist nicht nur die verwendete Bezeichnung, sondern auch, ob die möglichen Folgen verständlich erklärt wurden.
- Wenn mehrere Implantate oder Methoden im Raum standen: Es muss geprüft werden, ob tatsächlich gleichwertige Alternativen bestanden oder ob eine Methode medizinisch klar vorzugswürdig war.
- Wenn dauerhafte Beschwerden oder finanzielle Belastungen entstanden sind: Eine rechtliche Prüfung sollte nicht unnötig aufgeschoben werden, weil Schadenersatzansprüche verjähren können und medizinische Unterlagen ausgewertet werden müssen.
Häufige Fragen zur Aufklärung bei einer Prothesenoperation
Muss jede einzelne mögliche Komplikation ausdrücklich genannt werden?
Nicht jede denkbare Ausprägung eines Risikos muss zwingend mit einem eigenen Fachbegriff bezeichnet werden. Die Information muss aber verständlich und ausreichend sein, damit die Patientin die wesentlichen Gefahren und Folgen der Behandlung einschätzen kann. Ob eine allgemeine Risikoangabe auch die eingetretene Komplikation umfasst, ist eine Frage des Einzelfalls.
Wer muss beweisen, dass die Patientin auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte?
Diese sogenannte hypothetische Einwilligung muss grundsätzlich der Arzt oder der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Die Patientin muss hingegen den Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Die Beweislast darf daher nicht pauschal der Patientin für die hypothetische Entscheidung auferlegt werden.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einer Behandlung verlange?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und vom konkreten Begehren ab. Zuständig kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sein. Vor einer Klage müssen außerdem Anspruchsgrundlage, Beweismittel und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.
Hat der OGH in dieser Sache endgültig festgestellt, dass die Behandlung fehlerfrei war?
Nein. Der OGH wies die Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag und die Beurteilung der Vorinstanzen vertretbar war. Er nahm keine vollständige neue Beweiswürdigung zur medizinischen Behandlung vor. Die Entscheidung betrifft daher vor allem die Grenzen der revisionsgerichtlichen Prüfung und die einzelfallbezogene Beurteilung der Aufklärung.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
