Seltene Allergie, fehlende Aufklärung: Wann eine Zahnärztin für Kronen haften kann
Der Kläger ließ sich Kronen einsetzen und entwickelte später Beschwerden. Dass eine Allergie gegen das verwendete Material möglich war, hatte die beklagte Zahnärztin nicht angesprochen. Der Fall zeigt, dass auch ein seltenes Risiko vor einer nicht dringenden Zahnbehandlung aufklärungspflichtig sein kann.
Die Kronen waren nicht dringend – und genau das war rechtlich wichtig
Im Jahr 2004 ließ sich der Kläger den Ober- und Unterkiefer mit Kronen aus einer hochgoldhaltigen Legierung versorgen. Die Behandlung war nicht medizinisch dringend. Vor Beginn der Versorgung klärte die Zahnärztin ihn nicht darüber auf, dass auch eine solche Legierung eine Allergie auslösen kann. Ebenso wenig informierte sie ihn über die Möglichkeit, vorab einen Allergietest durchführen zu lassen.
Später traten Beschwerden auf. Zunächst blieb allerdings offen, ob diese tatsächlich mit den Kronen zusammenhingen. Auch andere Ursachen kamen in Betracht. Im März 2007 wurden die Kronen durch Vollkeramikkronen ersetzt. Danach besserten sich die Beschwerden deutlich.
Der Kläger machte Schadenersatzansprüche geltend. Das Landesgericht Linz bejahte mit einem Zwischenurteil die Haftung der Zahnärztin dem Grunde nach. Das bedeutet: Das Gericht entschied zunächst über die grundsätzliche Verantwortlichkeit, nicht über die endgültige Höhe des Schadensbetrags. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte diese Beurteilung als Berufungsgericht.
Warum auch ein seltenes Allergierisiko erklärt werden musste
Eine ärztliche Aufklärung soll Patientinnen und Patienten in die Lage versetzen, Nutzen, Risiken und mögliche Folgen einer Behandlung abzuschätzen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, wie häufig ein Risiko auftritt. Entscheidend ist auch, welche Bedeutung es für die konkrete Entscheidung hat.
Je weniger dringend eine Behandlung ist, desto umfassender muss grundsätzlich aufgeklärt werden. Bei einer nicht dringenden Versorgung besteht eher die Möglichkeit, verschiedene Materialien, Untersuchungen oder Behandlungswege abzuwägen. Ein Risiko kann deshalb auch dann aufklärungspflichtig sein, wenn es selten vorkommt.
Bei einer allergischen Reaktion geht es zudem um die grundlegende Verträglichkeit des verwendeten Materials. Für den Kläger konnte die Information über dieses Risiko deshalb wesentlich sein. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war in der Zahnmedizin bekannt, dass auch hochgoldhaltige Materialien Allergien auslösen können.
Die Aufklärungspflicht umfasste nach der vom Obersten Gerichtshof gebilligten Beurteilung außerdem den Hinweis auf die Möglichkeit eines Allergietests. Der Kläger sollte nicht nur von einem abstrakten Risiko erfahren, sondern auch eine realistische Entscheidungsgrundlage erhalten.
Was der Oberste Gerichtshof tatsächlich entschieden hat
Der OGH wies die Revision der beklagten Zahnärztin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen daher nicht inhaltlich ab, sondern hielt deren Beurteilung für vertretbar. Nachzulesen ist dies in der Entscheidung OGH vom 29.11.2012, 2 Ob 43/12f.
Der OGH bestätigte damit nicht die endgültige Höhe eines Schadenersatzes. Das Verfahren betraf die Haftung dem Grunde nach. Ein zugesprochener Schadensbetrag stand aufgrund dieser Entscheidung noch nicht fest. Die beklagte Zahnärztin musste zusätzlich 1.400,04 EUR an Kosten der Revisionsbeantwortung ersetzen.
Besonders wichtig war die Beweislast bei der unterbliebenen Aufklärung. Der Kläger musste den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Die Zahnärztin hätte hingegen beweisen müssen, dass der Kläger auch bei vollständiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Dieser Beweis gelang nicht.
Es genügt also nicht, im Nachhinein darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Kronen möglicherweise ohnehin gewählt hätte. Die behandelnde Seite muss die sogenannte hypothetische Einwilligung beweisen. Bleibt offen, ob sich die betroffene Person bei richtiger Aufklärung anders entschieden hätte, geht diese Unklarheit grundsätzlich zulasten der aufklärungspflichtigen Seite.
Auch die Verjährung begann nicht schon bei einer bloßen Vermutung
Der Fall betraf außerdem die Frage, wann eine Schadenersatzforderung verjährt. Eine bloße Vermutung, dass Beschwerden mit einer Behandlung zusammenhängen könnten, reicht dafür nicht immer aus.
Grundsätzlich benötigt die betroffene Person ausreichende Kenntnis vom Schaden, vom möglichen Zusammenhang mit der Behandlung und von den Umständen, aus denen sich eine Haftung ergeben kann. Hier war zunächst nicht geklärt, ob die Kronen die Beschwerden verursacht hatten. Andere Ursachen waren ebenfalls möglich.
Die Vorinstanzen durften deshalb annehmen, dass die notwendige Kenntnis erst mit dem Austausch der Kronen und der anschließenden deutlichen Besserung vorlag. Der Beginn der Verjährungsfrist lässt sich somit nicht automatisch auf den ersten Zeitpunkt vorverlegen, an dem ein Zusammenhang lediglich vermutet wurde.
Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten
Wenn Sie nach einer Zahnbehandlung Beschwerden entwickeln und sich fragen, ob über ein Materialrisiko aufgeklärt wurde, können folgende Unterlagen für die rechtliche Prüfung wichtig sein:
- Aufklärungsbögen, Informationsblätter und Einwilligungserklärungen;
- Befunde, Testergebnisse und Behandlungsdokumentationen;
- Rechnungen und Unterlagen zu einem späteren Austausch oder einer Korrektur;
- Notizen dazu, wann Beschwerden erstmals auftraten und wann ein möglicher Zusammenhang mit der Behandlung erkennbar wurde;
- Aufzeichnungen darüber, welche Informationen im Aufklärungsgespräch tatsächlich besprochen wurden.
Wenn eine Behandlung nicht dringend war, kann die Frage nach Alternativen besonders bedeutsam sein. Dazu kann gehören, ob ein anderes Material, ein vorheriger Test oder zunächst eine weitere Abklärung in Betracht gekommen wäre. Ob ein Aufklärungsfehler vorliegt, hängt jedoch immer vom konkreten Behandlungsverlauf, dem damaligen Wissensstand und der vorhandenen Dokumentation ab.
Auch die zeitliche Abfolge sollte sorgfältig betrachtet werden. Der Austausch eines Materials und eine danach eintretende Besserung können für die Beurteilung des Zusammenhangs bedeutsam sein. Sie ersetzen aber keine umfassende Prüfung der medizinischen Unterlagen und der rechtlichen Voraussetzungen.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde vor dem Landesgericht Linz und dem Oberlandesgericht Linz geführt. Die vom OGH gebilligten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Zahnbehandlungen in Wien.
Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Häufige Fragen zur Aufklärung bei Zahnkronen
Muss eine Zahnärztin über jedes seltene Risiko informieren?
Nein, nicht jedes theoretisch denkbare Risiko muss ausdrücklich genannt werden. Maßgeblich sind unter anderem die Dringlichkeit der Behandlung, die Bedeutung des Risikos für die persönliche Entscheidung und die fachliche Bekanntheit der möglichen Komplikation. Ein seltenes Risiko kann aufklärungspflichtig sein, wenn es die Verträglichkeit des Materials grundlegend betrifft und die Behandlung nicht dringend ist.
Wer muss bei einem Aufklärungsfehler was beweisen?
Die Patientin oder der Patient muss den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Die behandelnde Seite muss beweisen, dass die Behandlung auch bei vollständiger Aufklärung durchgeführt worden wäre. Dieser Nachweis betrifft die hypothetische Einwilligung. Eine bloße Möglichkeit, dass sich die betroffene Person gleich entschieden hätte, reicht nicht aus.
Wann beginnt die Verjährung nach Beschwerden durch eine Zahnbehandlung?
Der Beginn hängt von der ausreichenden Kenntnis der maßgeblichen Umstände ab. Eine erste Vermutung über einen Zusammenhang zwischen Beschwerden und Behandlung muss noch nicht genügen. Erforderlich ist grundsätzlich eine ausreichende Kenntnis vom Schaden, vom möglichen Zusammenhang und von den haftungsbegründenden Umständen. Im Fall der Kronen durften die Vorinstanzen auf den Austausch und die anschließende deutliche Besserung abstellen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einer Zahnbehandlung verlange?
Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe der Forderung kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Verklagt wird regelmäßig nicht die Ordination als solche, sondern die rechtlich verantwortliche Person oder der jeweilige Rechtsträger. Vor einer Klage sollten die Aufklärung, die Behandlung, der Schaden und die Verjährung rechtlich geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
