Verbrennungen statt dauerhafter Enthaarung: Wann liegt bei einer Kosmetikbehandlung ein Behandlungsfehler vor?
Wer für mehrere apparative Behandlungen bezahlt, erwartet ein bestimmtes Ergebnis – nicht Verbrennungen und bleibende Hautveränderungen. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, welche Folgen eine fehlerhafte Gerätebedienung und fehlende Information über wesentliche Risiken haben können.
Die vierte Behandlung endete mit Verbrennungen
Der Kläger vereinbarte mit einem Kosmetikunternehmen sechs apparative Behandlungen zur dauerhaften Enthaarung mehrerer Körperbereiche. Während der vierten Sitzung wurde die Energiedichte des verwendeten Geräts verändert. In der Folge erlitt der Kläger Verbrennungen an Schulter und Oberarm.
Die Verletzungen verursachten mehrere Tage Schmerzen. Außerdem blieben Pigmentstörungen zurück, die sich nach den Feststellungen wahrscheinlich nicht vollständig zurückbilden würden. Über das Risiko von Verbrennungen war der Kläger vor der Behandlung nicht aufgeklärt worden.
Nach vier Sitzungen war kein feststellbarer dauerhafter Enthaarungserfolg eingetreten. Der Kläger beendete die Behandlung und verlangte unter anderem die Rückzahlung des bereits bezahlten Honorars, Schmerzengeld sowie eine Verunstaltungsentschädigung.
Was hat der OGH zugesprochen?
Das Bezirksgericht Salzburg gab der Klage im Umfang von 5.200 EUR statt. Davon entfielen 4.250 EUR auf die Rückzahlung des Behandlungshonorars und 1.000 EUR auf Schmerzengeld. Die Verunstaltungsentschädigung von 1.000 EUR wurde nicht zugesprochen; ebenso blieb ein weiterer Teilbetrag von insgesamt 550 EUR abgewiesen. Die Teilabweisung war bereits rechtskräftig.
Das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht bestätigte zunächst den Zuspruch von 1.000 EUR Schmerzengeld. Die Frage der Rückzahlung des Honorars verwies es jedoch zur Verfahrensergänzung zurück. Der Oberste Gerichtshof stellte schließlich das erstgerichtliche Urteil wieder her.
Die Revision der beklagten GmbH wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Der OGH hielt die Beurteilung der Vorinstanzen damit für vertretbar. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2012: OGH vom 19.12.2012, 7 Ob 137/12s.
Warum die Gerätebedienung rechtlich entscheidend war
Der OGH stellte nicht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler ab. Die Behandlung erfolgte durch ein Kosmetikunternehmen und eine behandelnde Kosmetikerin. Maßgeblich waren daher die Sorgfaltspflichten des Unternehmens und die fachgerechte Bedienung des verwendeten Geräts.
Nach den Feststellungen wurde die Energiedichte während der Behandlung verändert. Diese Änderung verursachte die Verbrennungen. Ein technischer Defekt des Geräts konnte nicht festgestellt werden. Damit stand für das Gericht ein Bedienungsfehler als Ursache der Verletzungen fest.
Zusätzlich wandte der OGH § 1298 ABGB an. Diese Bestimmung bedeutet, dass bei bestimmten vertraglichen Pflichten die beklagte Partei beweisen muss, dass sie kein Verschulden trifft. Der GmbH gelang dieser Entlastungsbeweis nicht.
Für Betroffene ist dabei wichtig: Ein Behandlungsfehler muss zunächst festgestellt und seine Ursache für den Schaden nachgewiesen werden. Steht aber fest, dass eine Verletzung durch die Behandlung verursacht wurde und eine vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt wurde, kann die verantwortliche Partei beweispflichtig sein, dass sie kein Verschulden trifft.
Welche Rolle spielte die fehlende Aufklärung?
Der Kläger war nicht über die Gefahr von Verbrennungen informiert worden. Vorhandene Formulare erwähnten Hautrötungen und Pigmentstörungen, enthielten aber keinen Hinweis auf die konkrete Gefahr von Verbrennungen.
Der OGH musste die Frage der Aufklärung für die Zurückweisung der Revision nicht abschließend entscheiden, weil bereits ein konkreter Bedienungsfehler feststand. Für die Rückzahlung des Honorars war die fehlende Information dennoch bedeutsam: Der Kläger hatte den konkreten Behandlungen nicht wirksam zugestimmt, weil ihm ein wesentliches Risiko nicht mitgeteilt worden war.
Die für ärztliche Eingriffe geltenden Regeln zur hypothetischen Einwilligung standen in diesem Verfahren nicht im Mittelpunkt. Bei einem ärztlichen Aufklärungsfehler gilt grundsätzlich: Der Arzt oder der Rechtsträger der Krankenanstalt muss beweisen, dass der Patient auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Der Patient muss hingegen den Aufklärungsfehler, den Schaden und die Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden beweisen.
Warum musste das Honorar zurückgezahlt werden?
Das Kosmetikunternehmen argumentierte, der Kläger habe die Behandlung vorzeitig beendet und die bisherigen Sitzungen hätten zumindest teilweise einen Nutzen gehabt. Der OGH folgte diesem Argument nicht.
Nach vier Behandlungen war kein feststellbarer dauerhafter Enthaarungserfolg eingetreten. Stattdessen waren Verbrennungen und wahrscheinlich bleibende Pigmentveränderungen entstanden. Unter diesen Umständen konnte das Gericht davon ausgehen, dass die vereinbarte Leistung keinen verwertbaren Erfolg gebracht hatte.
Der Kläger musste auch nicht erst weitere Sitzungen in Anspruch nehmen, um die Rückzahlung verlangen zu können. Nach der fehlerhaften Behandlung und der fehlenden Aufklärung war eine Fortsetzung der Behandlung für die Beurteilung des Anspruchs nicht entscheidend.
Wie wurde das Schmerzengeld bemessen?
Das Schmerzengeld von 1.000 EUR berücksichtigte die festgestellten Schmerzen und die Verletzungsfolgen. Dazu gehörten mehrere Tage mittelstarke beziehungsweise leichte Schmerzen, die notwendige Schonung vor UV-Strahlung sowie die zurückbleibenden Pigmentveränderungen.
Der zugesprochene Betrag ist keine allgemeine Berechnungsgrundlage für andere Fälle. Schmerzengeld hängt stets von den konkreten Verletzungen, der Dauer und Intensität der Schmerzen, möglichen Dauerfolgen und den weiteren Umständen des Einzelfalls ab.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Salzburg. Die vom Obersten Gerichtshof bestätigten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für kosmetische oder vergleichbare Behandlungen in Wien. Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.
Eine Klage ist je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.
Was sollten Betroffene jetzt dokumentieren?
- Behandlungsvertrag, Kundenvereinbarung und Aufklärungsunterlagen sichern
- Rechnungen und Zahlungsnachweise aufbewahren
- Verletzungen und spätere Hautveränderungen mit Datum fotografieren
- Ärztliche Befunde und sonstige Behandlungsunterlagen sammeln
- Den Ablauf der Behandlung und die erhaltenen Informationen möglichst bald schriftlich festhalten
- Namen und Kontaktdaten von Personen notieren, die Verletzungen oder deren Folgen wahrgenommen haben
- Erklärungen über einen Anspruchsverzicht oder eine endgültige Abfindung nicht ungeprüft unterschreiben
Bei der rechtlichen Beurteilung können mehrere Fragen zusammenkommen: Wurde das Gerät ordnungsgemäß bedient? Wurde über ein wesentliches Risiko aufgeklärt? Ist ein konkreter Schaden entstanden? Und steht der Schaden in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behandlung? Auch die Verjährung ist zu beachten. Welche Frist gilt, hängt unter anderem von der Anspruchsgrundlage und dem Zeitpunkt ab, zu dem Schaden und verantwortliche Partei bekannt waren.
Häufige Fragen zu Behandlungsfehlern bei Kosmetikbehandlungen
Kann ich nach einer kosmetischen Behandlung das Honorar zurückverlangen?
Das hängt vom Vertrag, vom Behandlungsergebnis und von einem möglichen Fehler ab. Im entschiedenen Fall wurde das Honorar zurückgezahlt, weil kein feststellbarer dauerhafter Erfolg eingetreten war und zusätzlich Verbrennungen verursacht wurden. Eine Rückzahlung ist daher nicht automatisch bei jeder enttäuschenden Behandlung geschuldet.
Muss ein Kosmetikunternehmen über Verbrennungen aufklären?
Wesentliche Risiken einer apparativen Behandlung müssen verständlich angesprochen werden. Im Fall des OGH reichten Hinweise auf Hautrötungen und Pigmentstörungen nicht aus, weil über die konkrete Gefahr von Verbrennungen nicht informiert worden war. Ob eine Information ausreichend war, hängt vom jeweiligen Verfahren und den Umständen der Behandlung ab.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen einer Behandlung klagen möchte?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln ab. Je nach Höhe des Anspruchs kommt ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Vor einer Klage sollten die Anspruchsgrundlage, die Beweismittel und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.
Bekomme ich automatisch Schmerzengeld, wenn eine Narbe oder Pigmentstörung bleibt?
Nein. Schmerzengeld setzt einen ersatzfähigen Gesundheitsschaden und die weiteren Voraussetzungen der Haftung voraus. Entscheidend sind unter anderem die Schmerzen, die Dauerfolgen und der Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung. Die Höhe wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
