Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Aufklärung über Behandlungsalternativen: OGH-Urteil

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Kontaktlinse oder Kunstlinse? Wann eine mögliche Alternative aufgeklärt werden muss

Nach einer Operation kann die Enttäuschung groß sein, wenn die erwartete Verbesserung ausbleibt. Rechtlich entscheidend ist dann aber nicht allein das Ergebnis. Maßgeblich ist, ob die Behandlung dem damaligen medizinischen Standard entsprach und ob über eine tatsächlich geeignete Alternative aufgeklärt werden musste.

Eine Operation, die medizinisch korrekt war, aber nicht den erhofften Erfolg brachte

Der Kläger verletzte sich bei einem Unfall am linken Auge, als seine Kunststoffbrille zerbrach. Nach der ersten Behandlung wurde bei einer späteren Operation die verlorene eigene Linse durch eine künstliche Linse ersetzt.

Die Operation entsprach den medizinischen Regeln. Die erwartete Verringerung der Blendempfindlichkeit trat jedoch nicht ein. Der Kläger war der Ansicht, dass vor dem Eingriff auch über die Möglichkeit einer Kontaktlinse hätte gesprochen werden müssen. Er verlangte daher 10.000 EUR Schmerzengeld.

Der Rechtsträger der behandelnden Krankenanstalt wies den Vorwurf zurück. Das Erstgericht stellte fest, dass eine Kontaktlinse wegen der unregelmäßig vernarbten Hornhaut voraussichtlich nur eingeschränkt funktioniert hätte. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wies die Klage deshalb ab.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht beurteilte die Sache anders und sprach dem Kläger 1.300 EUR zu. Der Oberste Gerichtshof änderte diese Entscheidung wieder ab und stellte die vollständige Klageabweisung her.

Was bedeutet die ärztliche Aufklärungspflicht?

Die ärztliche Aufklärung soll Patientinnen und Patienten eine selbstbestimmte Entscheidung ermöglichen. Vor einem Eingriff müssen daher insbesondere dessen Art, die wesentlichen Risiken und die zu erwartenden Folgen erklärt werden.

Auch Behandlungsalternativen können aufklärungspflichtig sein. Das gilt vor allem dann, wenn mehrere medizinisch geeignete und im Wesentlichen gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen. Unterschiede bei Risiken, Belastungen, Erfolgsaussichten oder Folgewirkungen können dafür entscheidend sein.

Ärztinnen und Ärzte müssen jedoch nicht jede theoretisch denkbare Möglichkeit erwähnen. Eine bloß technische Möglichkeit ist noch keine gleichwertige Behandlungsalternative. Entscheidend ist, ob die Methode für die konkrete Patientin oder den konkreten Patienten medizinisch geeignet, anerkannt und realistisch durchführbar ist.

Nach § 1299 ABGB müssen Ärztinnen und Ärzte jene Sorgfalt einhalten, die von einer sorgfältigen Person ihres Berufs nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erwartet wird. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Zeitpunkt der Behandlung. Spätere medizinische Entwicklungen können nicht ohne Weiteres zur Beurteilung eines früheren Eingriffs herangezogen werden.

Warum der OGH die Kontaktlinse nicht als gleichwertige Alternative sah

Der OGH hielt die künstliche Linse für eine anerkannte Behandlung nach dem damaligen Stand der Wissenschaft. Die sogenannte Iris-Print-Kontaktlinse wurde hingegen nur noch als Außenseitermethode eingesetzt. Sie war deshalb keine übliche und gleichwertige Standardalternative.

Auch eine gewöhnliche Kontaktlinse war zwar grundsätzlich vorstellbar. Wegen der starken Unebenheit der vernarbten Hornhaut bestanden aber erhebliche Anpassungsprobleme. Außerdem hätte sie den notwendigen Dioptrienausgleich nur eingeschränkt leisten können.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die Kontaktlinse damit gerade unter den besonderen körperlichen Voraussetzungen des Klägers keine Behandlungsmethode mit vergleichbaren Erfolgsaussichten. Der OGH verneinte deshalb eine Pflicht, über diese Möglichkeit in gleicher Weise wie über eine medizinisch gleichwertige Alternative aufzuklären.

In seiner Entscheidung OGH vom 12.02.2013, 4 Ob 241/12p, gab der OGH der Revision der beklagten Partei Folge und stellte das abweisende Urteil des Erstgerichts wieder her. Der Kläger erhielt kein Schmerzengeld und musste der beklagten Partei zusätzlich 1.615,90 EUR an Kosten des Rechtsmittelverfahrens ersetzen.

Der OGH beurteilte dabei nicht bloß die enttäuschte Erwartung des Patienten, sondern die medizinische Einordnung der möglichen Alternativen. Dass der gewünschte Erfolg ausblieb, machte die Operation für sich allein noch nicht fehlerhaft. Ebenso entscheidend war, dass sich der Zustand des Auges durch den Eingriff nicht verschlechtert hatte.

Wer muss bei einem Aufklärungsfehler was beweisen?

Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss der Patient zunächst darlegen und beweisen, dass eine erforderliche Information gefehlt hat und dass daraus ein Schaden entstanden ist. Das betrifft etwa das Verschweigen einer tatsächlich geeigneten, anerkannten und im Wesentlichen gleichwertigen Behandlungsmethode.

Ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht bewiesen, muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass der Patient auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung darf nicht einfach zulasten des Patienten angenommen werden.

Bei einem Behandlungsfehler gelten andere Beweisfragen. Der Patient muss grundsätzlich den Fehler und die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Eine Beweislastumkehr kann greifen, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des eingetretenen Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Aus dem bloßen Ausbleiben einer Verbesserung folgt aber weder automatisch ein Behandlungsfehler noch eine Haftung.

Was sollten Betroffene nach einer enttäuschenden Behandlung prüfen?

Wenn Sie gerade überlegen, ob eine andere Methode hätte gewählt werden können: Entscheidend ist nicht, ob diese Methode irgendwo beschrieben oder technisch möglich war. Zu prüfen ist, ob sie zum damaligen Zeitpunkt anerkannt, für Ihre konkrete körperliche Situation geeignet und der durchgeführten Behandlung im Wesentlichen gleichwertig war.

Wenn Sie sich an ein Aufklärungsgespräch nur unvollständig erinnern: Sichern Sie den Aufklärungsbogen, die Einwilligungserklärung, Operationsberichte, Befunde und sonstigen Schriftverkehr. Auch eigene Notizen dazu, welche Beschwerden vor dem Eingriff bestanden und welche Erwartungen besprochen wurden, können für die spätere Prüfung hilfreich sein.

Wenn die Behandlung nicht den gewünschten Erfolg hatte: Eine enttäuschte Erwartung ist verständlich, beweist aber noch keinen Fehler. Eine rechtliche Beurteilung muss zwischen einem bloßen Misserfolg, einer möglichen Komplikation, einem Behandlungsfehler und einem Aufklärungsfehler unterscheiden.

Wenn zusätzlich Beschwerden oder eine Verschlechterung eingetreten sind: Dann können neben der Aufklärung auch die Durchführung der Behandlung, die Nachbehandlung und die Ursächlichkeit geprüft werden. Medizinische Gutachten spielen dabei häufig eine wichtige Rolle. Auch mögliche Verjährungsfristen sollten frühzeitig beachtet werden.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall wurde durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien und das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht behandelt. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Je nach Streitwert ist für eine Klage ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

Checkliste für die erste rechtliche Prüfung

  • Welche Behandlung wurde durchgeführt und welchem Zweck sollte sie dienen?
  • Welche Alternativen wurden tatsächlich besprochen?
  • War die behauptete Alternative zum damaligen Zeitpunkt medizinisch anerkannt?
  • War sie unter den persönlichen körperlichen Voraussetzungen geeignet?
  • War sie der gewählten Behandlung bei Risiken, Belastungen und Erfolgsaussichten im Wesentlichen gleichwertig?
  • Welche Beschwerden bestanden vor dem Eingriff, und welche traten danach neu auf?
  • Welche Unterlagen und medizinischen Befunde liegen vor?
  • Ist ein konkreter zusätzlicher Schaden entstanden oder blieb lediglich die erhoffte Verbesserung aus?

Häufige Fragen zur Aufklärung über Behandlungsalternativen

Muss ein Arzt über jede mögliche Behandlungsmethode informieren?

Nein. Eine Aufklärungspflicht besteht nicht für jede theoretisch denkbare oder bloß technisch mögliche Methode. Erforderlich ist eine Information vor allem dann, wenn eine anerkannte, für die konkrete Situation geeignete und im Wesentlichen gleichwertige Alternative besteht. Außenseitermethoden oder Verfahren mit erheblichen Anpassungsproblemen müssen nicht automatisch ausführlich dargestellt werden.

Ist eine Operation rechtlich fehlerhaft, wenn sie nicht den gewünschten Erfolg bringt?

Nein. Der Behandlungserfolg kann trotz lege artis durchgeführter Behandlung ausbleiben. Für eine Haftung kommt es darauf an, ob gegen den medizinischen Standard verstoßen wurde, eine aufklärungspflichtige Information fehlte oder ein konkreter Schaden verursacht wurde. Der bloße Umstand, dass eine Verbesserung nicht eingetreten ist, reicht dafür nicht aus.

Wer muss beweisen, dass eine ausreichende Aufklärung erfolgt ist?

Der Patient muss den behaupteten Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den Schaden grundsätzlich darlegen und beweisen. Steht fest, dass eine erforderliche Aufklärung unterblieben ist, muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass der Patient auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte. Diese Frage betrifft die hypothetische Einwilligung.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Behandlungsfehlers klagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollten außerdem die richtige beklagte Partei, die medizinische Beweislage und mögliche Verjährungsfristen geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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