Operation verschoben, Kosten entstanden: Wann haftet die Krankenanstalt?
Eine Patientin wird stationär aufgenommen, weil am nächsten Tag eine mehrstündige Operation geplant ist. Sie verlässt die Krankenanstalt für mehrere Stunden. Währenddessen finden eine weitere Visite, die ärztliche Aufklärung und die Vorbereitung des Eingriffs statt. Als sie zurückkommt, kann die Operation nicht mehr wie vorgesehen durchgeführt werden. Kann sie die dadurch entstandenen Schmerzen und Kosten ersetzt verlangen?
Die Patientin war bei entscheidenden Vorbereitungsschritten nicht anwesend
Die Klägerin war stationär aufgenommen worden. Für den folgenden Tag war eine mehrstündige Operation vorgesehen. Nach ihrer Aufnahme verließ sie die Krankenanstalt für ungefähr fünf Stunden.
In dieser Zeit fand eine weitere Visite statt. Außerdem waren eine ausführliche ärztliche Aufklärung, die Anzeichnung des Operationsbereichs und die Festlegung des Operationsplans vorgesehen. Die Klägerin war bei diesen Schritten nicht anwesend und konnte trotz intensiver Versuche des Personals nicht erreicht werden.
Der geplante Eingriff wurde deshalb am nächsten Tag nicht durchgeführt. Der vorgesehene Operationstermin wurde an eine andere Person vergeben. Die Klägerin ließ die Operation später in einer anderen Krankenanstalt vornehmen.
Sie verlangte von der Betreiberin der Krankenanstalt 6.050 EUR zuzüglich Zinsen. Davon entfielen 5.000 EUR auf Schmerzengeld, 1.000 EUR auf Haushaltshilfekosten und 50 EUR auf pauschale Unkosten. Sie vertrat unter anderem die Auffassung, sie habe sich vor dem Verlassen ordnungsgemäß abgemeldet und die Operationsvorbereitung sei bereits abgeschlossen gewesen.
Warum die Klage in allen Instanzen erfolglos blieb
Das Landesgericht Feldkirch wies die Schadenersatzklage ab. Das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht. Die Klägerin erhob dagegen Revision.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision zurück. Eine Revision wird nicht schon deshalb inhaltlich nochmals vollständig geprüft, weil eine Partei mit den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht einverstanden ist. Erforderlich ist eine erhebliche Rechtsfrage. Eine solche lag nach Ansicht des OGH nicht vor.
Der OGH vom 24.04.2013, 9 Ob 39/12v, hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Entscheidend war, dass die Operation ohne die noch ausständigen Vorbereitungsschritte nicht durchgeführt werden musste. Die Klägerin war bei der Visite, der ärztlichen Aufklärung, der Anzeichnung des Operationsbereichs und der Festlegung des Operationsplans nicht anwesend.
Der OGH stellte außerdem darauf ab, dass die Klägerin trotz intensiver Bemühungen des Personals nicht erreichbar gewesen war. Selbst wenn sie sich möglicherweise bei einer Krankenschwester abgemeldet hatte, folgte daraus nicht automatisch, dass die Krankenanstalt mit ihrem mehrstündigen Fernbleiben rechnen musste. Nach den Feststellungen hatte sie nicht darauf hingewiesen, mehrere Stunden wegbleiben zu wollen, obwohl dadurch notwendige Vorbereitungsschritte versäumt werden konnten.
Eine Operation darf nicht ohne die erforderliche Vorbereitung stattfinden
Der Behandlungsvertrag mit einer Krankenanstalt verpflichtet den Rechtsträger und die behandelnden Personen nicht nur zur eigentlichen Operation. Er umfasst auch die erforderliche Vorbereitung, die ärztliche Aufklärung und die Organisation des Eingriffs.
Eine geplante Operation muss daher nicht durchgeführt werden, wenn wesentliche Voraussetzungen noch fehlen. Dazu kann gehören, dass eine weitere ärztliche Visite noch aussteht, die Aufklärung noch nicht abgeschlossen ist, der Operationsbereich noch angezeichnet werden muss oder der Operationsplan noch nicht festgelegt wurde.
Auch Patientinnen und Patienten müssen an notwendigen organisatorischen und medizinischen Vorbereitungsschritten mitwirken. Dazu gehört insbesondere, zu den angekündigten Terminen anwesend zu sein oder eine längere Abwesenheit klar mitzuteilen. Wer eine Krankenanstalt verlassen muss, sollte daher nicht nur klären, ob eine formale Abmeldung möglich ist. Wichtig ist auch die Frage, ob währenddessen Untersuchungen, Aufklärungsgespräche oder andere vorbereitende Maßnahmen stattfinden.
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass eine Krankenanstalt bei jeder Verschiebung einer Operation automatisch von jeder Verantwortung frei ist. Entscheidend bleiben die konkreten Umstände: Welche Vorbereitung war noch offen? Welche Informationen erhielt die Patientin? War eine Abwesenheit angekündigt? War der Eingriff tatsächlich nur wegen der fehlenden Anwesenheit nicht möglich? Und bestand eine realistische Möglichkeit für einen früheren Ersatztermin?
Was bedeutet der Fall für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien. Verhandelt wurde vor dem Landesgericht Feldkirch; Berufungsgericht war das Oberlandesgericht Innsbruck. Die rechtlichen Grundsätze des Obersten Gerichtshofs gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.
Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht. Klagen gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Welche Unterlagen können bei einer Prüfung helfen?
Wenn eine Operation verschoben wurde und dadurch zusätzliche Beschwerden oder Kosten entstanden sind, kommt es häufig auf die Abläufe rund um den ursprünglichen Termin an. Hilfreich können insbesondere folgende Unterlagen sein:
- Aufnahme- und Entlassungsunterlagen;
- Terminbestätigungen, Operationspläne und stationäre Dokumentationen;
- Dokumentationen über Visiten und ärztliche Aufklärungsgespräche;
- schriftliche Nachrichten oder Notizen über das Verlassen der Krankenanstalt und eine allfällige Abmeldung;
- Rechnungen für Haushaltshilfe oder sonstige Zusatzkosten;
- medizinische Unterlagen zur Dauer und Entwicklung der Beschwerden.
Wichtig ist, den zeitlichen Ablauf möglichst genau festzuhalten: Wann erfolgte die Aufnahme? Wann wurde die Krankenanstalt verlassen? Welche Rückkehr oder Anwesenheit war vereinbart? Welche Vorbereitungsschritte fanden statt? Und wann wurde ein neuer Termin angeboten?
Was gilt bei Aufklärungs- oder Behandlungsfehlern?
Die Entscheidung behandelt vor allem die fehlende Anwesenheit bei der Operationsvorbereitung. Sie ist daher nicht mit jedem Streit über eine ärztliche Aufklärung oder einen Behandlungsfehler gleichzusetzen.
Bei einem behaupteten Behandlungsfehler müssen Patientinnen und Patienten grundsätzlich den Fehler und seine Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Eine Beweislastumkehr kann bei einem Behandlungsfehler greifen, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat.
Bei einem Aufklärungsfehler muss hingegen der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Das ist von der Frage zu unterscheiden, ob eine Operation wegen fehlender Vorbereitung oder fehlender Anwesenheit überhaupt durchgeführt werden durfte.
Häufige Fragen zur verschobenen Operation
Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn meine Operation verschoben wurde?
Eine Verschiebung allein begründet noch keinen Schadenersatzanspruch. Es muss zusätzlich feststehen, dass die Krankenanstalt eine vertragliche Pflicht verletzt hat und dadurch ein konkreter Schaden entstanden ist. Im Fall der Klägerin hielten die Gerichte die Verschiebung wegen der fehlenden Anwesenheit bei notwendigen Vorbereitungsschritten nicht für zurechenbar.
Muss eine Krankenanstalt eine Operation auch ohne vollständige Aufklärung durchführen?
Nein. Eine Operation darf nicht ohne die erforderliche ärztliche Aufklärung und sonstige notwendige Vorbereitung durchgeführt werden. Ob die Aufklärung im Einzelfall ausreichend war, hängt vom Eingriff, den Risiken und den konkreten Umständen ab. Die Entscheidung betrifft dabei nicht die medizinische Richtigkeit einer Behandlung, sondern die fehlende Vorbereitung wegen der Abwesenheit der Patientin.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn eine Krankenanstalt für eine verschobene Operation haften soll?
Das zuständige Gericht richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und insbesondere nach dem Streitwert. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollte außerdem geklärt werden, wer als Rechtsträger der Krankenanstalt verklagt werden muss.
Was sollte ich tun, wenn ich vor einer Operation die Krankenanstalt verlassen muss?
Klären Sie, welche Termine und Vorbereitungsschritte noch ausstehen und ob Ihre Abwesenheit damit vereinbar ist. Teilen Sie eine längere Abwesenheit möglichst klar mit und bewahren Sie schriftliche Bestätigungen oder sonstige Unterlagen auf. Entscheidend ist nicht allein, ob eine Abmeldung möglich war, sondern ob die Krankenanstalt erkennen konnte, dass notwendige Vorbereitungen nicht stattfinden würden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
