Sturz nach der Narkose: Warum die Betreuung bis zum Aufwachraum entscheidend sein kann
Eine Patientin liegt nach einer Operation noch nicht vollständig wach auf einem schmalen Operationstisch. Der Operateur verlässt den Saal, der Anästhesist holt ein Überwachungsgerät – und für wenige Minuten bleibt die Patientin nur mit einem Pfleger zurück. Als sie sich aufzusetzen versucht, stürzt sie. Der OGH hielt die Haftung des Anästhesisten für vertretbar.
Warum die kurze Übergangsphase nach einer Operation rechtlich wichtig ist
Nach einer erfolgreichen Operation endet die Verantwortung des Behandlungsteams nicht automatisch mit dem letzten Operationsschritt. Solange eine Patientin noch unter der Wirkung eines Narkosemittels steht und nicht in den Aufwachraum gebracht wurde, kann weiterhin eine besondere Sicherung erforderlich sein.
In dem vom Obersten Gerichtshof beurteilten Fall war die Klägerin noch relativ oberflächlich narkotisiert. Der operierende Arzt verließ den Operationssaal und überließ die Patientin dem viertbeklagten Anästhesisten sowie einem Operationsgehilfen. Der Anästhesist ging für etwa zwei bis drei Minuten in das Aufwachzimmer, um ein mobiles Pulsoximeter zu holen.
Während dieser Zeit versuchte die Klägerin, sich aufzusetzen. Sie stürzte vom Operationstisch und machte unter anderem den Anästhesisten für die Folgen verantwortlich. Sie begehrte 18.700 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung für weitere Schäden.
Welche Betreuungspflicht hatte der Anästhesist?
Nach den gerichtlichen Feststellungen war der Anästhesist nicht ausschließlich für die Überwachung der Vitalparameter oder für das Aufwachen zuständig. Ihm war auch die Betreuung der Klägerin bis zu ihrer Verbringung in den Aufwachraum übertragen worden.
Zu dieser Betreuung gehörte nach der Beurteilung der Gerichte, die Klägerin vor einem Sturz vom Operationstisch zu schützen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Wirkung eines verabreichten Medikaments nach einer Narkose schwer einzuschätzen sein kann. Unwillkürliche Bewegungen oder unerwartete Reaktionen mussten deshalb einkalkuliert werden.
Der OGH sah den Sturz nicht als völlig unvorhersehbares Ereignis an. Nach den Feststellungen hätte der Anästhesist die Klägerin bis zur Übergabe in den Aufwachraum ununterbrochen begleiten müssen. Dass er den Saal nur für wenige Minuten verlassen hatte, änderte an dieser Einschätzung nichts.
Was bedeutet § 1299 ABGB für die Sorgfalt von Ärztinnen und Ärzten?
§ 1299 ABGB legt für bestimmte beruflich besonders ausgebildete Personen – darunter Ärztinnen und Ärzte – einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab fest. Maßgeblich ist, wie sich ein sorgfältiger und pflichtgetreuer Arzt in der konkreten Situation verhalten hätte.
Bei der Beurteilung kommt es nicht nur auf die Berufsbezeichnung an. Entscheidend kann auch sein, welche konkrete Betreuung einer Person übertragen wurde. Ein Anästhesist kann daher neben der Narkoseführung und der Überwachung auch für die Sicherung einer Patientin in der Zeit bis zum Aufwachraum verantwortlich sein.
Die Entscheidung besagt allerdings nicht, dass jeder Sturz nach einer Operation automatisch auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Zu prüfen sind vielmehr die konkrete Bewusstseinslage, die Wirkung der Medikamente, die Beschaffenheit des Operationstisches, die Aufgabenverteilung und die tatsächliche Überwachung.
Was hat der OGH tatsächlich entschieden?
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien entschied zunächst über die Klage. Das Oberlandesgericht Wien änderte diese Entscheidung ab. Gegen das Berufungsurteil erhob der viertbeklagte Anästhesist Revision.
Der OGH wies die Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurück. In seiner Entscheidung vom OGH vom 19.06.2013, Geschaeftszahl 7 Ob 85/13w bestätigte er damit nicht in Form einer völlig neuen Grundsatzentscheidung jede Einzelheit des Falles. Er prüfte vielmehr, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts unvertretbar war.
Das verneinte der OGH. Die Annahme, dass der Anästhesist die Klägerin bis zum Aufwachraum hätte begleiten müssen, war angesichts der festgestellten Umstände vertretbar. Die Revision blieb daher erfolglos. Für ihre Revisionsbeantwortung erhielt die Klägerin 908,64 EUR an Kosten zugesprochen.
Welche Fragen sind nach einem Sturz besonders wichtig?
Wenn Sie selbst oder eine Angehörige nach einer Narkose gestürzt ist, kann der zeitliche Ablauf eine zentrale Rolle spielen. Wichtig ist insbesondere, wann die Operation endete, wie wach die betroffene Person zu diesem Zeitpunkt war und wer die Überwachung übernommen hatte.
- Wer war zuständig? Zu klären ist, ob die Betreuung dem Anästhesisten, dem operierenden Arzt, dem Pflegepersonal oder mehreren Personen gemeinsam übertragen war.
- Wie lange bestand keine unmittelbare Überwachung? Auch eine kurze Abwesenheit kann rechtlich bedeutsam sein, wenn eine Reaktion der Patientin vorhersehbar war.
- Welche Unterlagen gibt es? Dazu können Narkosedokumentation, Pflegeunterlagen, Übergabevermerke und ein Unfallbericht gehören.
- Welche Folgen sind eingetreten? Für die rechtliche Beurteilung müssen die Verletzungen und deren Zusammenhang mit dem Sturz nachvollziehbar dokumentiert sein.
Wenn Sie gerade versuchen, den Ablauf zu rekonstruieren, sollten Sie Namen und Funktionen der anwesenden Personen, die ungefähren Zeitpunkte sowie Gespräche nach dem Ereignis festhalten. Eine solche Gedächtnisnotiz ersetzt keine Beweiserhebung, kann aber helfen, spätere Widersprüche zu erkennen.
Bei einem möglichen Behandlungsfehler muss die Patientin grundsätzlich den Fehler und die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Ob die erforderliche Sicherung unterblieben ist, kann deshalb ebenso wichtig sein wie die Frage, welche Folgen der Sturz tatsächlich verursacht hat. In bestimmten Fällen kann eine Beweislastumkehr greifen, wenn der Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Wien. Die darin angewendeten Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in anderen Bundesländern. Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.
Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt richtet sich die Klage meist gegen deren Rechtsträger und nicht bloß gegen die umgangssprachlich als „Krankenhaus“ bezeichnete Einrichtung.
Häufige Fragen zum Sturz nach einer Narkose
Haftet ein Anästhesist automatisch für jeden Sturz nach einer Operation?
Nein. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören der Zustand der Patientin, die erwartbaren Reaktionen auf die Narkose, die Aufgabenverteilung und die Frage, ob eine ausreichende Sicherung vorhanden war. Die besprochene Entscheidung betrifft eine Situation, in der dem Anästhesisten die Betreuung bis zum Aufwachraum übertragen war.
Kann eine Abwesenheit von nur wenigen Minuten einen Behandlungsfehler darstellen?
Das ist nicht generell zu beantworten. Eine kurze Abwesenheit kann jedoch relevant sein, wenn die Patientin noch nicht ausreichend orientiert oder bewegungssicher war und mit spontanen Bewegungen gerechnet werden musste. Maßgeblich ist, ob eine sorgfältige Betreuung in dieser konkreten Situation eine durchgehende Überwachung erfordert hätte.
Wer muss beweisen, dass die Sicherung nicht ausreichend war?
Grundsätzlich muss die Patientin den Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Ob die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr erfüllt sind, hängt von den Umständen und der Beweisaufnahme ab. Bei der rechtlichen Prüfung können daher die Narkoseunterlagen, Pflegeaufzeichnungen, Unfallberichte und Zeugenaussagen eine wichtige Rolle spielen.
Welches Gericht ist in der Bundeshauptstadt zuständig, wenn Schadenersatz verlangt wird?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und der Art des Anspruchs ab. Je nach Streitwert kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen zuständig sein. Vor einer Klage sollte außerdem geklärt werden, welcher Rechtsträger der Krankenanstalt oder welche konkrete Person als Anspruchsgegner in Betracht kommt.
Was aus der Entscheidung bleibt
Die besondere Bedeutung des Falles liegt in der Zeit zwischen dem Ende der Operation und der Übergabe in den Aufwachraum. Auch diese Phase kann eine eigenständige Schutz- und Betreuungspflicht begründen. Wer eine noch nicht vollständig erwachte Patientin auf einem schmalen Operationstisch zurücklässt, muss mögliche spontane Bewegungen berücksichtigen und für eine ausreichende Sicherung sorgen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
