Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Aufklärung vor einer Operation: OGH erklärt Grenzen

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Über das Risiko aufgeklärt – aber nicht über den Alltag danach?

Der Kläger wusste vor seiner Operation, dass die Milz verletzt werden und verloren gehen könnte. Nach dem Eingriff wurde seine Milz tatsächlich entfernt. Trotzdem erhielt er keinen Schadenersatz: Die Gerichte hielten die Aufklärung in diesem Einzelfall für ausreichend.

Was vor der Operation besprochen wurde

Der Kläger ließ sich operieren. Während des Eingriffs kam es zu einer Verletzung der Milz, die schließlich vollständig entfernt wurde. Danach verlangte der Kläger von der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung 5.000 Euro Schadenersatz. Zusätzlich begehrte er die Feststellung, dass für künftige Schäden gehaftet werde; dieses Feststellungsbegehren hatte einen Streitwert von 3.000 Euro.

Sein Vorwurf richtete sich sowohl gegen die Behandlung als auch gegen die ärztliche Aufklärung. Nach seiner Darstellung war zwar über die Möglichkeit einer Milzverletzung und über den möglichen Verlust der Milz gesprochen worden. Nicht ausdrücklich erläutert worden war jedoch, welche konkreten Auswirkungen eine Entfernung der Milz auf das tägliche Leben haben könnte.

Die Aufklärung erfolgte durch zwei Ärzte an zwei aufeinanderfolgenden Tagen. Der Kläger stellte keine weiteren Fragen zu den möglichen Folgen. Nach den gerichtlichen Feststellungen hätte er bei weiteren Fragen zusätzliche Informationen erhalten können.

Warum die Klage abgewiesen wurde

Das Bezirksgericht St. Veit an der Glan wies die Klage ab. Das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Kläger erhob danach eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof.

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Das bedeutet: Er prüfte nicht nochmals umfassend, ob die beklagte Gesellschaft für alle behaupteten Folgen haften muss. Entscheidend war vielmehr, ob die Beurteilung der Vorinstanzen auffallend fehlerhaft oder unvertretbar war. Das verneinte der OGH.

Die Entscheidung ist als OGH vom 25.06.2014, 3 Ob 94/14s zitierfähig. Der OGH hielt die Beurteilung für vertretbar, dass die vorherige Aufklärung genügte. Ausschlaggebend war vor allem, dass gerade das Risiko angesprochen worden war, das sich verwirklichte: eine Verletzung der Milz bis hin zu ihrem vollständigen Verlust.

Muss über jede einzelne Folge eines Risikos gesprochen werden?

Die ärztliche Aufklärung soll Patientinnen und Patienten in die Lage versetzen, Bedeutung und mögliche Folgen eines Eingriffs zu verstehen und selbstbestimmt zu entscheiden. Wie ausführlich informiert werden muss, hängt von den Umständen des jeweiligen Eingriffs ab.

Bei nicht dringenden Operationen ist grundsätzlich eine umfassendere Aufklärung erforderlich. Das kann auch seltene, aber besonders gravierende Risiken umfassen. Die Aufklärung muss jedoch nicht zwangsläufig jede denkbare Einzelheit unabhängig von ihrer Bedeutung für die Einwilligungsentscheidung beschreiben.

Nach der Beurteilung des OGH musste in diesem Verfahren nicht zusätzlich jede konkrete Auswirkung einer Milzentfernung auf den Alltag im Einzelnen erläutert werden. Das Risiko des Organverlusts selbst war ausdrücklich angesprochen worden. Zusammen mit der Aufklärung an zwei aufeinanderfolgenden Tagen bestand außerdem eine längere Überlegungszeit.

Aus der Entscheidung folgt aber nicht, dass ein allgemeiner Hinweis auf ein Operationsrisiko immer ausreichend ist. Maßgeblich bleibt, ob die Information die wesentlichen Grundlagen für die konkrete Entscheidung abgedeckt hat. Dabei können unter anderem die Dringlichkeit des Eingriffs, die Schwere der möglichen Folgen, Behandlungsalternativen und die persönliche Situation des Patienten eine Rolle spielen.

Wer muss was beweisen?

Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss der Patient zunächst darlegen und beweisen, dass die Aufklärung unzureichend war. Ebenso muss er den dadurch verursachten Schaden und die Ursächlichkeit zwischen Aufklärungsfehler und Schaden beweisen.

Für die Frage, wie sich eine vollständige Aufklärung ausgewirkt hätte, gilt jedoch eine besondere Beweislastregel: Der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt muss beweisen, dass der Patient auch bei richtiger und vollständiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung betrifft also nicht den Nachweis des Aufklärungsfehlers selbst, sondern die Frage, ob die Einwilligung auch bei korrekter Information erteilt worden wäre.

Bei einem behaupteten Behandlungsfehler gelten wiederum eigene Grundsätze. Eine Beweislastumkehr kann greifen, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des eingetretenen Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den Feststellungen im jeweiligen Verfahren ab.

Wenn Sie nach einer Operation an der Aufklärung zweifeln

Wenn Sie gerade überlegen, ob ein Risiko ausreichend erklärt wurde: Entscheidend ist nicht nur, ob ein Aufklärungsbogen vorhanden ist. Wichtig ist, welche Informationen tatsächlich vermittelt wurden und ob sie für die konkrete Entscheidung wesentlich waren. Ein Formular kann ein Gespräch ergänzen, ersetzt aber nicht automatisch die individuelle Aufklärung.

Wenn sich ein Risiko verwirklicht hat: Halten Sie möglichst genau fest, wann und mit wem über den Eingriff gesprochen wurde. Notieren Sie auch, welche Fragen gestellt und welche Antworten gegeben wurden. Die Erinnerung der betroffenen Person und möglicher Zeuginnen oder Zeugen kann später eine wichtige Rolle spielen.

Wenn Unterlagen fehlen: Sichern Sie Aufklärungsbögen, Einwilligungserklärungen, Arztbriefe, Operationsberichte und Befunde. Auch schriftliche Kommunikation mit der behandelnden Einrichtung sollte aufbewahrt werden. Die Unterlagen können sowohl für die Beurteilung der Behandlung als auch für die Aufklärung von Bedeutung sein.

Wenn neben der Aufklärung auch die Behandlung beanstandet wird: Diese Fragen müssen getrennt geprüft werden. Ein eingetretenes Risiko beweist für sich allein noch keinen Behandlungsfehler. Umgekehrt kann eine Behandlung fachgerecht gewesen sein, während die Information vor dem Eingriff dennoch nicht ausgereicht haben könnte.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Kärnten: Das Verfahren begann beim Bezirksgericht St. Veit an der Glan und wurde im Berufungsverfahren vom Landesgericht Klagenfurt entschieden. Die vom OGH herangezogenen Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien.

Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Je nach Streitwert ist für eine Klage ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

Welche Punkte sollten vor einer rechtlichen Prüfung geklärt werden?

  • Welches konkrete Risiko wurde vor dem Eingriff angesprochen?
  • Wurde auch über die mögliche Schwere des Risikos informiert?
  • War der Eingriff dringend oder bestand Zeit für eine eigenständige Überlegung?
  • Welche Alternativen wurden erklärt?
  • Welche Fragen stellte der Patient, und wie wurden sie beantwortet?
  • Welche gesundheitlichen Folgen sind tatsächlich eingetreten?
  • Besteht ein Zusammenhang zwischen der behaupteten unzureichenden Aufklärung und der Zustimmung zur Operation?

Häufige Fragen zur Aufklärung vor einer Operation

Reicht es, wenn im Aufklärungsbogen ein Risiko angeführt ist?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob der Patient die wesentlichen Informationen für seine persönliche Entscheidung erhalten hat. Ein schriftlicher Hinweis kann ein Aufklärungsgespräch dokumentieren, beantwortet aber nicht jede Frage nach dem tatsächlichen Inhalt und Umfang der Information. Auch die Bedeutung des Risikos und die Umstände des Eingriffs sind zu berücksichtigen.

Muss ein Arzt über jede mögliche Alltagsfolge einer Operation informieren?

Eine umfassende Information ist erforderlich, wenn eine Folge für die Einwilligungsentscheidung wesentlich sein kann. Der OGH hielt es in der Entscheidung 3 Ob 94/14s jedoch für vertretbar, dass nicht jede einzelne Auswirkung eines ausdrücklich erklärten Organverlusts zusätzlich im Detail beschrieben werden musste. Ob die Aufklärung genügte, ist stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.

Wer muss beweisen, dass ich auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte?

Diese hypothetische Einwilligung muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Der Patient muss hingegen den Aufklärungsfehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang darlegen und beweisen. Die Beweislast darf daher nicht pauschal vollständig dem Patienten zugeschoben werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einer Operation fordere?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und von den Umständen des Anspruchs ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Betrags kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem die Behandlungsunterlagen, die behaupteten Fehler und die eingetretenen Schäden sorgfältig geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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