Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Permanentfiller Aufklärungspflicht: Haftung trotz Infektion

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Permanentfiller und Aufklärungspflicht: Warum eine spätere Haftung trotz abgewiesener Schadenersatzforderung offenbleiben kann

Der Kläger hatte sich über mehrere Jahre kosmetisch behandeln lassen. Als später eine starke Entzündung an der rechten Wange auftrat, stellte sich nicht nur die Frage nach ihrer Ursache, sondern auch nach dem Umfang der ärztlichen Aufklärung über mögliche Spätfolgen eines dauerhaft im Körper verbleibenden Fillers.

Eine Infektion trat auf – doch der Zusammenhang mit dem Filler war nicht bewiesen

Der Kläger ließ sich unter anderem den Permanentfiller Bio Alcamid im Gesichts- und Lippenbereich injizieren. Vor der ersten Behandlung war er nach den Feststellungen jedenfalls darüber informiert worden, dass Verhärtungen entstehen könnten. Ob auch über weitere Risiken, insbesondere über mögliche später auftretende Entzündungsreaktionen, gesprochen worden war, blieb hingegen offen.

Im Februar 2010 kam es an der rechten Wange zu einer starken Entzündung. Zuvor hatte sich der Kläger dort einen Pickel mit einer Nadel ausgedrückt. Medizinisch konnte nicht festgestellt werden, dass der Permanentfiller oder dessen Injektion die Streptokokkeninfektion verursacht hatte. Die Infektion wurde als unabhängig von der Behandlung eingetretenes Geschehen beurteilt.

Der Kläger verlangte 54.295,94 EUR samt Zinsen. Zusätzlich begehrte er die Feststellung, dass die beklagte Fachärztin für Dermatologie auch für zukünftige Schäden aus der Behandlung mit Bio Alcamid haften müsse.

Was die Gerichte bis zum OGH angenommen hatten

Das Erstgericht wies die Klage insgesamt ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Verfahren war beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig; als Berufungsgericht war das Oberlandesgericht Wien befasst.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision teilweise Folge. In seiner Entscheidung OGH vom 10.09.2014, 7 Ob 91/14d, bestätigte er die Abweisung des Zahlungsbegehrens und jenes Teils des Feststellungsbegehrens, der sich auf die konkrete Streptokokkeninfektion bezog. Den darüber hinausgehenden Teil betreffend mögliche zukünftige Schäden hob er auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurück.

Ein Zahlungsbetrag wurde dem Kläger somit nicht zugesprochen. Der OGH stellte auch nicht fest, dass der Permanentfiller die Entzündung verursacht hatte. Offen blieb aber, ob eine unzureichende Aufklärung über mögliche Spätfolgen eine vorbeugende Feststellung der Haftung rechtfertigen konnte.

Warum die konkrete Infektion keinen Schadenersatzanspruch begründete

Für einen Schadenersatzanspruch müssen grundsätzlich mehrere Punkte bewiesen werden: ein Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler, ein konkreter Gesundheitsschaden und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem Schaden.

Nach den für den OGH verbindlichen Feststellungen war der Filler fachgerecht angewendet worden. Außerdem konnte die Streptokokkeninfektion nicht auf die Behandlung zurückgeführt werden. Damit fehlte der notwendige Zusammenhang zwischen der Behandlung beziehungsweise der behaupteten unzureichenden Aufklärung und der konkreten Entzündung.

Eine möglicherweise unvollständige Aufklärung hätte an diesem Ergebnis nichts geändert, wenn sie für die eingetretene Infektion nicht ursächlich war. Die Aufklärungspflicht ersetzt daher nicht den Nachweis, dass gerade wegen des Fehlers ein bestimmter Schaden entstanden ist.

Wann eine Feststellung zukünftiger Haftung möglich sein kann

Eine Feststellungsklage kann eine vorbeugende Funktion haben. Sie kommt grundsätzlich in Betracht, wenn nach dem medizinischen Wissensstand spätere Erkrankungen oder Komplikationen nicht sicher ausgeschlossen werden können und ein konkreter Anlass für die gerichtliche Klärung besteht.

Im vorliegenden Fall war noch nicht ausreichend geklärt, welche Risiken der behandelnden Ärztin bekannt waren oder bekannt sein mussten. Ebenso war offen, ob der Kläger über mögliche Entzündungsreaktionen informiert worden war, die erst Jahre nach der Behandlung auftreten können.

Bei einem Aufklärungsfehler muss die Ärztin beziehungsweise der beklagte Rechtsträger beweisen, dass der Patient auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung darf nicht dem Patienten als eigene Beweislast auferlegt werden. Der Patient muss jedoch weiterhin den Aufklärungsfehler, den späteren Schaden und den Zusammenhang zwischen beidem beweisen.

Das bedeutet auch: Ein Feststellungsurteil über eine mögliche zukünftige Haftung nimmt einem späteren Verfahren nicht jede Beweisfrage ab. Tritt später tatsächlich eine Erkrankung auf, muss weiterhin geprüft werden, ob sie auf die Behandlung oder auf den Aufklärungsfehler zurückzuführen ist.

Welche Bedeutung hat die Aufklärung bei ästhetischen Eingriffen?

Bei ästhetischen Operationen bestehen besondere Anforderungen an die Information und Dokumentation. Der Aufklärungsbogen muss ausgefolgt werden. Nach § 6 ÄsthOpG, dem Gesetz über die Durchführung von ästhetischen Operationen, muss zwischen abgeschlossener Aufklärung und Einwilligung grundsätzlich eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Diese Frist soll eine ausreichende Überlegung vor dem Eingriff ermöglichen.

Ob diese besonderen gesetzlichen Vorgaben im jeweiligen Einzelfall und zeitlich anwendbar sind, hängt unter anderem von der Art der Behandlung und dem maßgeblichen Zeitpunkt ab. Unabhängig davon können Aufklärungsunterlagen, schriftliche Risikohinweise und dokumentierte Gespräche wichtige Beweismittel sein.

Der Fall zeigt außerdem, dass zwischen zwei Fragen unterschieden werden muss: Hat die Behandlung eine bereits eingetretene Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht? Und wurde über mögliche zukünftige Risiken ausreichend aufgeklärt? Die erste Frage kann verneint werden, während die zweite dennoch einer weiteren gerichtlichen Prüfung bedarf.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus dem dortigen Gerichtsverfahren. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Betroffene in der Bundeshauptstadt. Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Je nach Streitwert ist eine Klage bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen. Welches Gericht zuständig ist, hängt daher nicht allein von der medizinischen Behandlung, sondern auch vom Wert und Inhalt des Anspruchs ab.

Was sollten Betroffene jetzt dokumentieren?

Wenn Sie nach einer kosmetischen Behandlung Beschwerden haben oder mögliche Spätfolgen befürchten, sollten Sie die rechtlich bedeutsamen Informationen möglichst vollständig zusammentragen. Dazu gehören insbesondere:

  • Aufklärungsbögen und Einwilligungserklärungen,
  • Behandlungsunterlagen, Rechnungen und Informationen zum verwendeten Präparat,
  • Befunde, Arztbriefe und Operationsberichte,
  • fotografische Dokumentationen der Beschwerden,
  • E-Mails oder Nachrichten über Risiken, Behandlung und Beschwerden,
  • eine chronologische Übersicht über Behandlungen und danach aufgetretene Symptome.

Wenn Unterlagen zur Aufklärung fehlen, ein dauerhaft im Körper verbliebenes Material verwendet wurde oder eine behandelnde Person jede Verantwortung für spätere Beschwerden zurückweist, kann eine rechtliche Prüfung besonders wichtig sein. Schadenersatzansprüche können verjähren; die maßgeblichen Fristen hängen vom Anspruch und vom Zeitpunkt der Kenntnis ab.

Häufige Fragen zur Haftung nach einer Fillerbehandlung

Bekomme ich Schadenersatz, wenn nach einem Permanentfiller eine Entzündung auftritt?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Behandlung oder ein Aufklärungsfehler die konkrete Entzündung verursacht hat. Im Fall des OGH konnte ein Zusammenhang zwischen dem Permanentfiller und der Streptokokkeninfektion nicht festgestellt werden. Deshalb wurde das Zahlungsbegehren abgewiesen.

Muss ich beweisen, dass ich mich bei richtiger Aufklärung gegen die Behandlung entschieden hätte?

Nein. Bei einem Aufklärungsfehler muss grundsätzlich die Ärztin oder der beklagte Rechtsträger beweisen, dass Sie auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung eingewilligt hätten. Sie müssen aber den Aufklärungsfehler, den eingetretenen Schaden und dessen ursächlichen Zusammenhang mit dem Fehler beweisen.

Kann ich die Haftung für spätere Schäden feststellen lassen, obwohl noch keine Spätfolge eingetreten ist?

Das kann grundsätzlich möglich sein, wenn eine spätere Erkrankung oder Komplikation nicht sicher ausgeschlossen werden kann und ein konkreter Anlass für eine gerichtliche Klärung besteht. Dafür muss die mögliche zukünftige Schädigung ausreichend konkret sein. Eine Feststellung bedeutet jedoch nicht, dass bei jeder späteren Beschwerde automatisch Ersatz zu leisten ist.

Welches Gericht ist in der Bundeshauptstadt zuständig, wenn ich nach einer Behandlung klagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und vom Inhalt des Anspruchs ab. Je nach Fall kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen zuständig sein. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kann davor auch die Schlichtungsstelle der Ärztekammer angerufen werden.

Was aus der Entscheidung bleibt

Die Entscheidung aus dem Jahr 2014 zeigt eine wichtige Abgrenzung: Eine konkrete Infektion kann unabhängig von einer Behandlung eingetreten sein und deshalb keinen Zahlungsanspruch auslösen. Trotzdem kann weiter zu prüfen sein, ob über mögliche, erst Jahre später auftretende Risiken ausreichend aufgeklärt wurde. Der OGH hat den Anspruch auf zukünftige Haftung daher nicht endgültig bejaht, sondern die offene Frage zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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