Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Haftung für medizinische Gutachten: OGH-Urteil

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wann haftet ein medizinischer Sachverständiger für ein später überholtes Gutachten?

Ein medizinisches Gutachten kann Jahre später wissenschaftlich überholt wirken und trotzdem rechtlich vertretbar gewesen sein. Entscheidend ist nicht allein, was heute gilt, sondern welcher Wissensstand zum Zeitpunkt der Begutachtung bestanden hat.

Ein Gutachten führte zu einem Vergleich – doch später fehlte der Nachweis des Schadens

In einem früheren Gerichtsverfahren untersuchte ein medizinischer Sachverständiger eine Patientin. Er schätzte die Wahrscheinlichkeit einer chronischen Bleivergiftung mit 80 Prozent ein. Die Stadtgemeinde, die wegen einer behaupteten Verunreinigung des Trinkwassers in Anspruch genommen worden war, schloss daraufhin einen Vergleich mit der Patientin und zahlte Geld.

Später wurde die Klage der Patientin auf weitere Schäden rechtskräftig abgewiesen. Eine bleibende gesundheitliche Beeinträchtigung durch Blei konnte nicht festgestellt werden. Der Haftpflichtversicherer der Stadtgemeinde verlangte deshalb vom Sachverständigen Ersatz der geleisteten Zahlung sowie von Verfahrenskosten. Der Vorwurf: Das Gutachten sei fachlich unrichtig gewesen und habe die Vergleichszahlung verursacht.

Der beklagte Sachverständige war Facharzt für Innere Medizin. Die Klägerin war nicht die Patientin selbst, sondern der Haftpflichtversicherer der Stadtgemeinde. Der Streit betraf daher nicht die Haftung für eine Operation oder Behandlung, sondern die persönliche Haftung eines gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen.

Warum der Zeitpunkt des Gutachtens entscheidend war

Der Oberste Gerichtshof beurteilte die Frage nach dem damaligen Stand der Wissenschaft. Die Gutachten waren in den Jahren 1999 und 2000 erstellt worden. Heute werden die damals verwendeten Mobilisations- oder Ausschwemmungstests zur Feststellung chronischer Metallvergiftungen nicht mehr als aussagekräftig angesehen. Zum damaligen Zeitpunkt bestanden jedoch unterschiedliche wissenschaftliche Auffassungen. Die Methode wurde außerdem in einschlägigen medizinischen Veröffentlichungen empfohlen.

Nach Auffassung des OGH durfte der Sachverständige diese Methode damals noch als fachgerecht ansehen. Dass sich wissenschaftliche Erkenntnisse später weiterentwickeln, begründet für sich allein keine rückwirkende Haftung. Ein Gutachten ist nicht automatisch fahrlässig unrichtig, nur weil eine Beurteilung Jahre später nicht mehr dem aktuellen medizinischen Wissensstand entspricht.

Auch die Überschneidung verschiedener Fachgebiete spielte eine Rolle. Die Beurteilung einer möglichen Bleivergiftung gehörte zwar zur Inneren Medizin, berührte aber zugleich die Arbeits- und Umweltmedizin. Der OGH ging davon aus, dass ein Sachverständiger bei einer solchen Fragestellung grundsätzlich auch den Wissensstand angrenzender Fachgebiete berücksichtigen darf.

Was verlangt § 1299 ABGB von einem Sachverständigen?

§ 1299 ABGB legt einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab fest: Wer als Sachverständiger tätig wird, muss die Kenntnisse und Fähigkeiten eines durchschnittlich sorgfältigen Fachmanns seines Tätigkeitsbereichs einhalten. Maßgeblich ist also nicht, ob der Sachverständige persönlich von seiner Methode überzeugt war. Geprüft wird, ob ein sorgfältiger Fachmann sie unter den damaligen Umständen vertretbar anwenden durfte.

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann grundsätzlich persönlich für ein unrichtiges Gutachten haften. Dafür müssen aber mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Das Gutachten muss fachlich fehlerhaft erstellt worden sein, der Sachverständige muss diesen Fehler zumindest fahrlässig verursacht haben und der Fehler muss den behaupteten Schaden verursacht haben.

Bei der Prüfung kommt es unter anderem darauf an, ob der Sachverständige den Auftrag vollständig beantwortet, relevante Befunde berücksichtigt, seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet und eine geeignete Methode verwendet hat. Eine spätere wissenschaftliche Entwicklung darf nicht einfach rückblickend zum Maßstab für ein früheres Gutachten gemacht werden.

So entschied der OGH in der Sache

Das Landesgericht Klagenfurt wies die Klage zunächst vollständig ab. Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht sprach der Klägerin zunächst 8.430,05 EUR samt Zinsen zu und hob die Entscheidung im Übrigen zur Ergänzung des Verfahrens auf.

Der OGH gab der Revision und dem Rekurs des Beklagten Folge. Er stellte die klageabweisende Entscheidung des Landesgerichts Klagenfurt wieder her. Die Klage über insgesamt 91.631,43 EUR samt Zinsen blieb damit vollständig erfolglos; ein Betrag wurde nicht zugesprochen. Nachzulesen ist die Entscheidung als OGH vom 30.07.2015, 10 Ob 50/15y.

Der Kern der Entscheidung liegt in der zeitbezogenen Beurteilung: Die Methode war nach heutiger Sicht nicht mehr aussagekräftig, zum damaligen Zeitpunkt aber noch nicht eindeutig unvertretbar. Deshalb verneinte der OGH ein Verschulden des Sachverständigen.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Kärnten und wurde vor dem Landesgericht Klagenfurt sowie dem Oberlandesgericht Graz geführt. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien. Wer ein medizinisches Gutachten überprüfen lassen möchte, kann sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Welche Ansprüche bestehen, hängt vom Inhalt des Gutachtens, dem damaligen Wissensstand und dem nachweisbaren Schaden ab.

Wann kann eine Prüfung eines Gutachtens sinnvoll sein?

Wenn Sie gerade ein Gutachten erhalten haben, das wichtige Befunde nicht erwähnt

Ein Gutachten muss die wesentlichen Grundlagen der Beurteilung erkennen lassen. Fehlen relevante Untersuchungsergebnisse, Vorbefunde oder nachvollziehbare Ausführungen, kann das für die rechtliche Bewertung bedeutsam sein. Eine bloße Abweichung von der eigenen Einschätzung reicht hingegen nicht automatisch aus.

Wenn ein Gutachten einen Vergleich oder eine Zahlung ausgelöst hat

Dann muss geprüft werden, ob gerade das Gutachten für die Entscheidung ursächlich war. Wichtig sind der Vergleichstext, Zahlungsbelege, Gerichtsprotokolle und die Korrespondenz über die damalige Entscheidung. Der spätere Wegfall eines Anspruchs beweist für sich allein noch nicht, dass das Gutachten schuldhaft falsch war.

Wenn eine heute nicht mehr anerkannte Methode verwendet wurde

Eine heute überholte Methode kann früher trotzdem dem fachlichen Standard entsprochen haben. Entscheidend sind der Zeitpunkt der Begutachtung, damalige Fachliteratur und die damals vertretenen wissenschaftlichen Ansichten. Die rechtliche Beurteilung darf nicht ausschließlich mit dem heutigen Wissensstand erfolgen.

Wenn mehrere medizinische Fachgebiete betroffen sind

Bei komplexen Fragestellungen kann ein Gutachten Kenntnisse aus angrenzenden Fachbereichen erfordern. Das bedeutet nicht automatisch, dass nur eine Fachärztin oder ein Facharzt aus einem bestimmten Gebiet tätig werden durfte. Zu prüfen ist vielmehr, ob die konkrete Fragestellung fachgerecht bearbeitet und die notwendige wissenschaftliche Grundlage berücksichtigt wurde.

Welche Unterlagen sollten Sie sichern?

  • das beanstandete medizinische Gutachten einschließlich Beilagen;
  • Befunde, Arztbriefe und Untersuchungsergebnisse, auf die sich das Gutachten stützt;
  • Gerichtsprotokolle und frühere Entscheidungen;
  • Vergleichsvereinbarungen und Zahlungsbelege;
  • spätere Gutachten oder fachliche Stellungnahmen;
  • Schriftverkehr, aus dem hervorgeht, welche Bedeutung das Gutachten für eine Zahlung oder einen Vergleich hatte.

Bei der Prüfung sollte zwischen drei Fragen unterschieden werden: War das Gutachten fachlich fehlerhaft? War dieser Fehler dem Sachverständigen vorwerfbar? Hat der Fehler den geltend gemachten finanziellen Schaden verursacht? Erst das Zusammenspiel dieser Punkte kann eine Haftung begründen.

Häufige Fragen zur Haftung für medizinische Gutachten

Kann ein Sachverständiger haften, wenn sein Gutachten später wissenschaftlich überholt ist?

Ja, eine Haftung ist grundsätzlich möglich, aber nicht allein wegen der späteren wissenschaftlichen Entwicklung. Maßgeblich ist, ob die Methode zum Zeitpunkt der Begutachtung dem damaligen fachlichen Standard entsprach. War sie damals vertretbar und in der Fachwelt anerkannt, kann ein Verschulden fehlen.

Muss ein medizinischer Sachverständiger immer nach dem neuesten Stand arbeiten?

Er muss den zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit geltenden Wissens- und Leistungsstandard beachten. Der jeweils aktuellste Stand ist nicht rückwirkend der Maßstab für frühere Gutachten. Entscheidend bleibt, was von einem durchschnittlich sorgfältigen Fachmann damals erwartet werden konnte.

Kann ich ein fehlerhaftes Gutachten direkt anfechten?

Das hängt davon ab, in welchem Verfahren das Gutachten verwendet wurde. In einem Gerichtsverfahren können Einwendungen gegen die Beweiskraft, Methode oder Begründung erhoben werden. Für einen Schadenersatzanspruch gegen den Sachverständigen müssen zusätzlich ein vorwerfbarer Fehler, ein konkreter Schaden und die Ursächlichkeit des Gutachtens für den behaupteten Schaden nachgewiesen werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Gutachtens klagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem die Anspruchsgrundlage, die Beweismittel und die Ursächlichkeit des Gutachtens für den behaupteten Schaden geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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