Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Starke Schmerzen trotz fachgerechter Zahnprothese

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Starke Schmerzen trotz fachgerechter Zahnprothese: Musste darüber aufgeklärt werden?

Eine Patientin ließ eine Metallgerüstprothese anfertigen. Die Prothese wurde mehrfach angepasst und saß nach den gerichtlichen Feststellungen technisch ordnungsgemäß. Trotzdem traten wiederkehrende Gesichtsschmerzen auf. Der Fall zeigt, wann ungewöhnliche Beschwerden ein aufklärungspflichtiges Risiko darstellen können – und wann nicht.

Die Prothese passte – die Beschwerden blieben

Die Klägerin ließ bei einem Zahnarzt eine Metallgerüstprothese anfertigen. Wegen ihrer Beschwerden wurde die Prothese insgesamt dreimal angepasst. Nach den Feststellungen der Gerichte war die Behandlung fachgerecht erfolgt und die Prothese saß technisch ordnungsgemäß.

Dennoch litt die Klägerin weiterhin unter wiederkehrenden Gesichtsschmerzen. Eine äußerlich erkennbare Ursache an der Prothese ließ sich nicht feststellen. Medizinisch wurden die Schmerzen mit einer Somatisierungsstörung erklärt.

Die Klägerin war der Ansicht, der Beklagte hätte sie vor der Behandlung nicht nur über ein mögliches Fremdkörpergefühl, sondern auch über mögliche starke und wiederkehrende Schmerzen trotz fachgerechter Behandlung informieren müssen. Sie verlangte insgesamt 15.228,56 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. In diesem Betrag waren unter anderem 10.000 EUR Schmerzengeld, die Rückzahlung des Honorars sowie Kosten für eine neue Aufbissschiene, Fahrten und Spesen enthalten. Der Streitwert des Feststellungsbegehrens betrug 3.000 EUR.

Warum die Gerichte keinen Aufklärungsfehler annahmen

Das Landesgericht Linz wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Klägerin brachte im Revisionsverfahren keinen Behandlungsfehler mehr vor. Es ging daher ausschließlich um die Frage, ob die Aufklärung über die später aufgetretenen Schmerzen unzureichend gewesen war.

Eine ärztliche Aufklärung soll Patientinnen und Patienten ermöglichen, die Tragweite einer Behandlung und ihre wesentlichen Risiken zu verstehen. Ärztinnen und Ärzte müssen jedoch nicht über jede theoretisch denkbare Folge informieren. Risiken, die sich nur sehr selten und nur unter besonderen Umständen verwirklichen, sind grundsätzlich nicht ohne Weiteres aufklärungspflichtig.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn ein Risiko typischerweise häufiger auftritt oder konkrete Hinweise auf ein besonderes individuelles Risiko bestehen. Solche Hinweise können sich etwa aus bekannten Beschwerden, besonderen gesundheitlichen Umständen oder der Vorgeschichte der Patientin ergeben. Im vorliegenden Fall sahen die Vorinstanzen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit einem besonderen Risiko für starke und wiederkehrende Schmerzen rechnen musste.

Der Oberste Gerichtshof hielt diese Beurteilung für vertretbar. In seiner Entscheidung OGH vom 31.03.2016, 1 Ob 39/16s, wies er die Revision der Klägerin zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag. Der OGH entschied den Fall damit nicht inhaltlich neu, sondern bestätigte, dass die Vorinstanzen die Klage abweisen durften. Die Klägerin erhielt keinen Betrag zugesprochen und musste dem Beklagten 1.253,88 EUR für die Revisionsbeantwortung ersetzen.

Was bedeutet die hypothetische Einwilligung?

Bei einem Aufklärungsfehler spielt eine besondere Beweislastregel eine Rolle. Zunächst muss die Patientin den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden beweisen. Wird eine Verletzung der Aufklärungspflicht festgestellt, muss hingegen der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die Patientin auch bei richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Das wird als hypothetische Einwilligung bezeichnet.

Im vorliegenden Verfahren hatten die Vorinstanzen festgestellt, dass sich die Klägerin auch bei ausreichender Aufklärung für die Prothese entschieden hätte. Der OGH nahm diese Feststellungen nicht umfassend neu auf, sondern wies die Revision wegen fehlender erheblicher Rechtsfrage zurück.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Schmerzen nach einer fachgerecht durchgeführten Behandlung niemals aufklärungspflichtig sein können. Entscheidend bleiben die konkreten Umstände: Wie häufig tritt die Folge typischerweise auf? War sie für den behandelnden Arzt vorhersehbar? Gab es bei der Patientin erkennbare besondere Risikofaktoren? Und wurde über die für die Entscheidung wesentlichen Risiken gesprochen?

Worauf Betroffene nach einer Behandlung achten sollten

Wenn Sie nach einer Behandlung anhaltende oder wiederkehrende Beschwerden haben: Sichern Sie Befunde, Röntgenbilder, Behandlungsdokumentationen, Aufklärungsbögen, Honorarnoten und sonstigen Schriftverkehr. Eine eigene zeitliche Darstellung kann helfen, Behandlungsschritte und Beschwerden nachvollziehbar zu ordnen.

Wenn Sie einen Aufklärungsfehler vermuten: Halten Sie möglichst genau fest, worüber vor der Behandlung gesprochen wurde. Wichtig kann auch sein, welche Fragen Sie gestellt haben, welche Beschwerden oder Vorerkrankungen bekannt waren und ob besondere Risiken angesprochen wurden.

Wenn mehrere Behandlungsversuche erfolglos geblieben sind: Die Ursache der Beschwerden sollte rechtlich getrennt betrachtet werden. Es kann um einen Behandlungsfehler, einen Aufklärungsfehler oder um ein nicht vermeidbares Behandlungsergebnis gehen. Ein unerwünschtes Ergebnis allein begründet noch keinen Schadenersatzanspruch.

Wenn ein Schadenersatzanspruch geprüft werden soll: Neben der medizinischen Beurteilung sind die Beweislage, die Ursächlichkeit und mögliche Verjährungsfristen zu berücksichtigen. Bei Behandlungsfehlern gilt außerdem: Für eine Beweislastumkehr genügt, dass der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde zunächst am Landesgericht Linz und anschließend am Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht behandelt. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Je nach Streitwert ist für eine Klage ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

Häufige Fragen zu Aufklärung und Schmerzen

Muss ein Zahnarzt über jede mögliche Schmerzfolge aufklären?

Nein. Die Aufklärung muss die wesentlichen Risiken einer Behandlung erfassen, aber nicht jede nur theoretisch denkbare Folge. Bei sehr seltenen Risiken kommt es darauf an, ob besondere Umstände oder konkrete Hinweise auf ein individuelles Risiko bestanden. Eine allgemeine Aufklärungspflicht über jede ungewöhnliche Beschwerde besteht nicht automatisch.

Wer muss einen Aufklärungsfehler beweisen?

Die Patientin muss den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Wenn eine Verletzung der Aufklärungspflicht feststeht, muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätte. Dieser Einwand wird als hypothetische Einwilligung bezeichnet.

Kann trotz fachgerechter Behandlung ein Schadenersatzanspruch bestehen?

Eine fachgerechte Behandlung schließt einen Aufklärungsfehler nicht in jedem Fall aus. Auch über ein relevantes Risiko kann aufzuklären sein, wenn es vorhersehbar oder für die Entscheidungsfreiheit der Patientin wesentlich war. Umgekehrt reicht das Auftreten von Beschwerden allein nicht aus, wenn weder ein Behandlungsfehler noch ein rechtlich relevanter Aufklärungsfehler nachgewiesen werden kann.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Behandlungsfehlers klagen möchte?

Das hängt unter anderem vom Streitwert ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs kommt ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Bei einer Klage gegen eine Krankenanstalt richtet sich der Anspruch grundsätzlich gegen deren Rechtsträger und nicht bloß gegen die Einrichtung als solche.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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starke Schmerzen trotz fachgerechter Zahnprothese