Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Verjährung nach einer Zahnbehandlung: Fristbeginn

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Jahrelange Zahnschmerzen: Wann beginnt die Verjährung bei einem möglichen Behandlungsfehler?

Eine Patientin leidet nach einer Zahnbehandlung über viele Jahre unter Schmerzen. Erst später erfährt sie, dass die Implantatversorgung und die Bisssituation möglicherweise fehlerhaft waren. Muss sie sich vorhalten lassen, nicht schon beim Auftreten der ersten Beschwerden geklagt zu haben?

Die Patientin bemerkte die Beschwerden – aber zunächst nicht deren mögliche Ursache

Zwischen 2000 und 2002 erhielt die Klägerin bei einem Zahnarzt Implantate und eine festsitzende Zahnprothese. Danach litt sie über viele Jahre unter Schmerzen und weiteren Beschwerden. Zunächst wusste sie nicht, dass die Ursache möglicherweise in der Implantatversorgung oder in der Bisssituation liegen könnte.

Erst 2011 holte die Klägerin eine weitere ärztliche Meinung ein. In weiterer Folge wurden neue Behandlungsmaßnahmen durchgeführt. Dadurch verbesserten sich die Beschwerden schrittweise; schließlich wurde die Klägerin schmerzfrei.

Zuvor hatte sich bereits eine Schlichtungsstelle der Österreichischen Zahnärztekammer mit dem Fall befasst. Sie kam zu dem Ergebnis, dass kein Behandlungsfehler vorliege. Die Klägerin akzeptierte diese Einschätzung jedoch nicht als endgültige Klärung und machte unter anderem Schmerzengeld, Behandlungskosten sowie die Haftung für künftige Schäden gerichtlich geltend.

Was stand im Verfahren auf dem Spiel?

Die Klägerin begehrte insgesamt 95.150 EUR samt Zinsen. Zusätzlich verlangte sie die Feststellung, dass die beklagte Partei für zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden haften müsse. Für dieses Feststellungsbegehren wurde ein zusätzlicher Streitwert von 5.000 EUR angesetzt.

Das Erstgericht sprach der Klägerin insgesamt 95.150 EUR zu und stellte die Haftung für zukünftige Schäden fest. Das Oberlandesgericht Linz beurteilte einzelne Punkte jedoch anders: Es sprach 40.000 EUR Schmerzengeld und 2.500 EUR für bereits nutzlose Behandlungskosten zu, insgesamt also 42.500 EUR.

Weitere 25.400 EUR Schmerzengeld wies das Berufungsgericht ab. Über 27.200 EUR für Heilbehandlungs- und Sanierungskosten sollte das Erstgericht nach einer Verfahrensergänzung nochmals entscheiden. Der beklagte Zahnarzt erhob dagegen eine außerordentliche Revision.

Der OGH korrigierte die Entscheidung nicht nochmals

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision zurück. Er hielt die Beurteilung des Oberlandesgerichts Linz für vertretbar und sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine inhaltliche neuerliche Prüfung durch den OGH rechtfertigte.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2017 und ist als OGH vom 18.07.2017, 10 Ob 39/17h zitierfähig. Wichtig ist die Rolle des OGH: Er entschied den Fall nicht vollständig neu, sondern prüfte, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtlich unvertretbar war. Das verneinte er.

Warum die ersten Schmerzen nicht automatisch den Verjährungsbeginn auslösen

Schadenersatzansprüche verjähren nicht automatisch ab dem ersten Tag, an dem Beschwerden auftreten. Nach § 1489 ABGB – dieser Paragraph regelt grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche ab Kenntnis von Schaden und Schädiger – kommt es darauf an, wann die betroffene Person ausreichende Kenntnis vom Schaden und von dessen möglicher Ursache hat.

Bei medizinischen Behandlungen kann die Ursache von Schmerzen oder Funktionsstörungen für eine Patientin zunächst unklar sein. Sie muss nicht allein aus dem Umstand, dass Beschwerden auftreten, bereits wissen, dass ein bestimmtes Verhalten des behandelnden Arztes fehlerhaft gewesen sein könnte.

Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts durfte die Klägerin erst zu einem späteren Zeitpunkt ausreichende Kenntnis von einem möglichen Behandlungsfehler und dem Zusammenhang mit ihren Beschwerden gehabt haben. Der OGH hielt diese Einschätzung für vertretbar.

Patientinnen und Patienten müssen außerdem nicht grundsätzlich sofort ein Sachverständigengutachten einholen, damit die Verjährungsfrist nicht beginnt. Entscheidend bleibt, welche Informationen im jeweiligen Einzelfall bereits vorlagen und ob daraus ein ausreichender Verdacht auf einen konkreten Behandlungsfehler abgeleitet werden konnte.

Eine negative Schlichtungsentscheidung bindet das Zivilgericht nicht automatisch

Die Schlichtungsstelle der Österreichischen Zahnärztekammer hatte in diesem Fall keinen Behandlungsfehler angenommen. Diese Einschätzung durfte im Gerichtsverfahren berücksichtigt werden. Sie nahm der Klägerin aber nicht automatisch die Möglichkeit, ihre Ansprüche vor einem Zivilgericht weiterzuverfolgen.

Eine Schlichtungsstelle entscheidet nicht ohne Weiteres verbindlich über die Haftung. Eine bindende Wirkung könnte insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Beteiligten eine echte Schiedsvereinbarung getroffen hätten. Eine solche verbindliche Grundlage war in diesem Verfahren nicht festgestellt.

Das bedeutet nicht, dass eine Schlichtungsentscheidung bedeutungslos wäre. Sie kann ein wichtiges Dokument im Verfahren darstellen. Das Gericht muss die darin enthaltenen Feststellungen und Argumente jedoch im Rahmen der gesamten Beweiswürdigung beurteilen.

Wie wird Schmerzengeld bei lang dauernden Beschwerden bemessen?

Schmerzengeld soll die erlittenen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen abgelten. Maßgeblich sind unter anderem Art, Intensität und Dauer der Schmerzen sowie die Gesamtwirkung der gesundheitlichen Folgen.

Das Oberlandesgericht Linz berücksichtigte im Fall der Klägerin Schmerzperioden und Beschwerden, die sich über mehr als zehn Jahre erstreckt hatten. Es sprach dafür 40.000 EUR Schmerzengeld zu. Der OGH sah darin keine grobe Fehlbeurteilung, die eine Korrektur im Revisionsverfahren erfordert hätte.

Aus diesem Betrag lässt sich kein allgemeiner Richtwert für andere Zahnbehandlungen oder andere Behandlungsfehler ableiten. Die Höhe des Schmerzengeldes hängt stets vom konkreten Schadensbild und vom festgestellten Leidensverlauf ab.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall wurde als Berufungsverfahren vom Oberlandesgericht Linz behandelt. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien: Erste Beschwerden lösen die Verjährung nicht zwingend aus, wenn der Zusammenhang mit einem möglichen Behandlungsfehler noch nicht erkennbar war.

Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Für eine Klage kommt je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht.

Was sollten Sie bei lang anhaltenden Beschwerden dokumentieren?

Wenn Sie nach einer Behandlung über längere Zeit Beschwerden haben und deren Ursache zunächst nicht klar ist, kann der zeitliche Verlauf für die rechtliche Beurteilung wichtig sein. Sichern Sie daher insbesondere:

  • Behandlungsunterlagen, Befunde und Röntgenbilder,
  • Rechnungen und Nachweise über bereits bezahlte Behandlungen,
  • eine chronologische Darstellung der Beschwerden und weiterer Behandlungen,
  • schriftliche Stellungnahmen von Ärztinnen, Ärzten oder Schlichtungsstellen,
  • Unterlagen zu späteren Behandlungen, durch die sich die Beschwerden verändert haben.

Der Patient muss den behaupteten Behandlungsfehler und die Ursächlichkeit für den konkreten Schaden beweisen. Die Frage, wann ausreichende Kenntnis für den Beginn der Verjährungsfrist vorlag, hängt dagegen von den Umständen des jeweiligen Falles ab. Sobald ein möglicher Fehler und die verantwortliche Person oder der Rechtsträger der Krankenanstalt erkennbar sind, sollte die Verjährung rechtlich geprüft werden.

Häufige Fragen zur Verjährung nach einer Zahnbehandlung

Beginnt die Verjährung schon mit den ersten Zahnschmerzen?

Nicht zwingend. Schmerzen allein bedeuten noch nicht, dass die Patientin den möglichen Behandlungsfehler und dessen Ursache kennt. Entscheidend ist, wann ausreichende Informationen über den Schaden, den möglichen Fehler und den Zusammenhang zwischen beiden vorliegen.

Muss ich sofort ein Gutachten einholen?

Nein, eine sofortige Begutachtung ist nicht in jedem Fall Voraussetzung dafür, dass die Verjährung nicht beginnt. Der OGH stellte klar, dass es auf die konkrete Kenntnissituation ankommt. Ob bereits ein ausreichender Verdacht bestand, ist anhand der jeweiligen Umstände zu beurteilen.

Kann ich trotz negativer Schlichtungsentscheidung klagen?

Eine negative Einschätzung einer Schlichtungsstelle bindet ein Zivilgericht nicht automatisch. Sie kann als Beweismittel herangezogen werden, ersetzt aber nicht zwingend die gerichtliche Prüfung. Anders kann die Situation sein, wenn eine verbindliche Schiedsvereinbarung getroffen wurde.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einer Behandlung verlange?

Das zuständige Gericht richtet sich unter anderem nach dem Streitwert. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollte außerdem geprüft werden, gegen wen sich der Anspruch richtet: Bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt ist häufig deren Rechtsträger und nicht bloß die Bezeichnung „Krankenhaus“ die beklagte Partei.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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