Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Aufklärung kosmetische Behandlung: Haftung nach Spritzen

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

„Fettweg“-Spritzen ohne ärztliche Ausbildung: Warum die Aufklärung trotzdem zählen kann

Eine Patientin lässt sich eine kosmetische Injektionsbehandlung versprechen und erfährt nur von Schwellungen, Verfärbungen und vorübergehenden Schmerzen. Danach entstehen Entzündungen, ein tiefer Gewebedefekt und bleibende Narben. Der Fall zeigt, wann auch eine nichtärztliche Person für eine unzureichende Aufklärung und die Folgen eines Eingriffs haften kann.

Aus einer kosmetischen Behandlung wurden dauerhafte Folgen

Eine Kosmetikerin bot der Klägerin sogenannte „Fettweg“-Spritzen an. Sie erklärte, die Behandlung trotz fehlender medizinischer Ausbildung durchführen zu können. Die Klägerin wurde über einige mögliche Begleiterscheinungen informiert, insbesondere über Schwellungen, Verfärbungen und vorübergehende Schmerzen.

Über zahlreiche weitere Risiken und Komplikationen wurde sie jedoch nicht aufgeklärt. Nach den Injektionen entwickelten sich schmerzhafte Entzündungen und Schwellungen. Außerdem kam es zu einem tiefen Gewebedefekt. Zurück blieben unter anderem Narben, Verhärtungen und Unebenheiten.

Die Klägerin musste sich einer Korrekturoperation unterziehen. Dafür entstanden Kosten von 7.100 EUR. Zusätzlich litt sie unter erheblichen körperlichen und seelischen Schmerzen. Sie verlangte daher 41.540 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch für zukünftige Schäden haften müsse.

Warum ein Hinweis auf die fehlende Ausbildung nicht automatisch genügt

Ein körperlicher Eingriff ist grundsätzlich nur rechtmäßig, wenn die betroffene Person wirksam zustimmt. Eine solche Zustimmung setzt voraus, dass die wesentlichen Risiken und möglichen Folgen verständlich dargestellt werden. Eine allgemeine Information über einige harmlose oder vorübergehende Beschwerden reicht nicht aus, wenn bei der Behandlung auch schwerwiegendere Komplikationen möglich sind.

Der OGH wandte die Grundsätze der Sachverständigenhaftung nach § 1299 ABGB an. Diese Bestimmung bedeutet vereinfacht: Wer freiwillig eine Tätigkeit übernimmt, für die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, muss grundsätzlich dafür einstehen, dass er diese Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Diese Verantwortung betrifft nicht nur die technische Durchführung einer Behandlung. Sie kann auch die Informationen umfassen, die für eine wirksame Zustimmung erforderlich sind. Wer den Eindruck vermittelt, eine medizinisch anspruchsvolle Injektionsbehandlung zu beherrschen, kann sich daher nicht allein mit dem Hinweis entlasten, keine Ärztin zu sein.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede kosmetische Behandlung zwingend medizinisches Fachpersonal voraussetzt. Maßgeblich sind vielmehr die konkrete Behandlung, ihre Risiken, die dafür erforderlichen Kenntnisse und die tatsächlichen Erklärungen vor dem Eingriff.

Was der OGH zur Einwilligung und zur Beweislast sagte

Bei einem Aufklärungsfehler muss grundsätzlich die behandelnde Person beziehungsweise der Rechtsträger beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung eingewilligt hätte. Die Patientin muss nicht beweisen, dass sie sich anders entschieden hätte.

Im Fall der Klägerin stellte das Gericht fest, dass sie bei ausreichender Aufklärung nicht zugestimmt hätte. Eine wirksame Einwilligung lag daher nicht vor. Die fehlende oder unzureichende Information war somit rechtlich bedeutsam.

Gleichzeitig berücksichtigte das Gericht ein Mitverschulden der Klägerin. Sie wusste, dass die Beklagte keine medizinische Ausbildung hatte. Nach den Feststellungen hätte sie erkennen können, dass die konkrete Behandlung besondere medizinische Kenntnisse erforderte.

Das überwiegende Verschulden sah das Gericht jedoch bei der Beklagten. Diese hatte trotz ihrer fehlenden Ausbildung behauptet, über die erforderlichen Fähigkeiten zu verfügen. Deshalb blieb es bei einer Haftung im Verhältnis von zwei Dritteln zulasten der Beklagten.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2017 und ihre genaue Bedeutung

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sprach der Klägerin 22.266,67 EUR samt Zinsen zu und stellte die Haftung der Beklagten für zwei Drittel der zukünftigen Schäden fest. Das Feststellungsbegehren hatte einen Streitwert von 2.000 EUR. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte die Entscheidung im Ergebnis.

Der OGH hielt diese Beurteilung ebenfalls aufrecht. In seiner Entscheidung OGH vom 27.09.2017, 9 Ob 49/17x gab er der Revision der Klägerin nicht Folge. Das Revisionsinteresse betrug 11.800 EUR.

Der OGH teilte zwar die rechtliche Begründung des Berufungsgerichts zur Haftung nicht vollständig. Das Ergebnis blieb aber bestehen: Die Klägerin erhielt 22.266,67 EUR samt Zinsen, und die Haftung für zwei Drittel der zukünftigen Schäden wurde festgestellt.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2017 ist deshalb besonders aufschlussreich, weil sie zwei Gesichtspunkte miteinander verbindet. Einerseits durfte die fehlende ärztliche Ausbildung der Kosmetikerin nicht dazu führen, dass die von ihr übernommenen Informationspflichten bedeutungslos wurden. Andererseits wurde der Klägerin ein eigener Verantwortungsanteil zugerechnet.

Was sollten Betroffene nach einer kosmetischen Behandlung sichern?

Wenn Sie nach einer Injektion, Laserbehandlung oder einem anderen kosmetischen Eingriff Beschwerden oder bleibende Veränderungen feststellen, sollten Sie den Ablauf möglichst genau dokumentieren. Für eine spätere rechtliche Prüfung können insbesondere folgende Unterlagen wichtig sein:

  • Aufklärungsbögen, Informationsblätter und Einverständniserklärungen
  • Nachrichten, E-Mails und Werbeaussagen zur Behandlung
  • Rechnungen für die Behandlung, Nachbehandlungen und Korrekturoperationen
  • Fotos vor der Behandlung und während der weiteren Entwicklung
  • Befundberichte, Operationsberichte und sonstige medizinische Unterlagen
  • eine chronologische Darstellung der Beschwerden und Behandlungen

Wenn Sie gerade prüfen, ob eine unzureichende Aufklärung vorlag, kommt es auf die konkreten Gespräche an: Welche Risiken wurden genannt? Wurde über schwere, seltene oder dauerhafte Folgen gesprochen? Wurden Alternativen und die Möglichkeit, auf den Eingriff zu verzichten, erklärt?

Wenn Sie gerade Ersatz für eine Korrekturoperation oder andere Folgekosten verlangen, sollten Sie sämtliche Rechnungen und Zahlungsbelege aufbewahren. Neben konkreten Kosten können auch Schmerzengeld und weitere Schadenspositionen eine Rolle spielen.

Wenn zukünftige Beschwerden oder weitere Operationen nicht ausgeschlossen werden können, kann zusätzlich ein Feststellungsbegehren wichtig sein. Damit soll geklärt werden, ob die behandelnde Person auch für später eintretende Schäden haftet. Eine solche Feststellung ersetzt nicht automatisch den Nachweis jedes einzelnen zukünftigen Schadens.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall wurde vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und dem Oberlandesgericht Wien verhandelt. Die darin angewendeten Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien.

Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht. Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Häufige Fragen zur Haftung nach „Fettweg“-Spritzen

Kann eine Kosmetikerin für eine falsche Aufklärung haften?

Ja, das kann möglich sein. Wer eine Behandlung mit besonderen fachlichen Anforderungen übernimmt und dabei den Eindruck entsprechender Kenntnisse vermittelt, kann auch für die notwendige Information über Risiken verantwortlich sein. Ein bloßer Hinweis auf die fehlende ärztliche Ausbildung beseitigt diese Verantwortung nicht automatisch.

Wer muss beweisen, dass die Patientin auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte?

Diese sogenannte hypothetische Einwilligung muss die behandelnde Person beziehungsweise der Rechtsträger beweisen. Die Patientin muss nicht beweisen, dass sie sich anders entschieden hätte. Sie muss allerdings den Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden nachweisen.

Warum erhielt die Klägerin nicht den gesamten verlangten Betrag?

Das Gericht berücksichtigte ein Mitverschulden der Klägerin, weil sie von der fehlenden medizinischen Ausbildung der Beklagten wusste und die besonderen Anforderungen der Behandlung hätte erkennen können. Das überwiegende Verschulden lag nach den Feststellungen dennoch bei der Beklagten. Deshalb wurde ihre Haftung mit zwei Dritteln angenommen.

Welches Gericht ist in der Bundeshauptstadt zuständig, wenn ich Schadenersatz klagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem Haftung, Beweise, Verjährung und mögliche zukünftige Schäden geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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