Nachblutung nach einer Operation: Wie weit muss die Aufklärung reichen?
Eine minderjährige Patientin wird wegen wiederkehrender Mandelentzündungen operiert. Nach dem Eingriff kommt es zu Nachblutungen, die eine weitere Operation erforderlich machen. Ihre Mutter war über Nachblutungen informiert worden. Reichte diese Aufklärung auch für die später notwendige Folgeoperation aus?
Eine Operation, ein bekanntes Risiko und eine zweite Behandlung
Die Klägerin, Jahrgang 2003, litt wiederholt an Entzündungen der Mandeln. Mehrere Untersuchungen und eine Behandlung mit Antibiotika hatten keinen ausreichenden Erfolg gebracht. Außerdem bestand zunächst ein Tumorverdacht, der nicht vollständig ausgeschlossen werden konnte.
Deshalb wurden die Gaumenmandeln und die Rachendachmandeln operativ entfernt. Vor dem Eingriff wurde die Mutter mehrfach über mögliche Nachblutungen und eine mögliche Veränderung der Stimme informiert. Zusätzlich erhielt sie ein schriftliches Aufklärungsformular.
In diesem Formular wurde auch erwähnt, dass eine Nachblutung möglicherweise einen weiteren chirurgischen Eingriff erforderlich machen könne. Nach der ansonsten ordnungsgemäß durchgeführten Operation kam es tatsächlich zu Nachblutungen. Eine weitere Operation wurde notwendig; danach traten weitere Komplikationen auf.
Die minderjährige Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, verlangte vom Land Niederösterreich 10.000 Euro Schadenersatz. Außerdem sollte festgestellt werden, dass für zukünftige Schäden gehaftet wird. Das Feststellungsbegehren hatte einen Streitwert von 5.000 Euro.
Warum die Klage in den Vorinstanzen erfolglos blieb
Das Bezirksgericht St. Pölten wies die Klage ab. Das Landesgericht St. Pölten als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Beide Gerichte gingen davon aus, dass vor dem ersten Eingriff ausreichend über das wesentliche Risiko einer Nachblutung aufgeklärt worden war.
Die Gerichte sahen keine zusätzliche Pflicht, bereits vor der ersten Operation sämtliche Risiken einer späteren Folgeoperation zu erklären. Nach ihrer Beurteilung war entscheidend, dass die Mutter über das zentrale Risiko – die Nachblutung – mehrfach informiert worden war. Auch der mögliche weitere chirurgische Eingriff zur Behandlung dieses Risikos war im Aufklärungsformular angesprochen worden.
Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung Revision. Der Oberste Gerichtshof wies sie jedoch als unzulässig zurück. Er hob die Urteile der Vorinstanzen nicht auf und entschied nicht neuerlich über den Anspruch in der Sache selbst.
Was der OGH zur ärztlichen Aufklärungspflicht sagte
Der OGH hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Eine ärztliche Aufklärung soll Patientinnen und Patienten in die Lage versetzen, Bedeutung, Tragweite und wesentliche Risiken eines Eingriffs zu verstehen. Ärztinnen und Ärzte müssen aber nicht jede nur denkbare Folge und jede mögliche spätere Behandlung im Voraus im Detail erklären.
Im Mittelpunkt stand die Unterscheidung zwischen zwei Fragen:
- War über das typische Risiko der ersten Operation ausreichend aufgeklärt worden?
- Musste zusätzlich über sämtliche Risiken einer möglichen Folgeoperation aufgeklärt werden?
Die erste Frage bejahte der OGH nach der Beurteilung der Vorinstanzen. Die Mutter war mehrfach über Nachblutungen informiert worden. Außerdem enthielt das Formular einen Hinweis darauf, dass eine Nachblutung einen weiteren chirurgischen Eingriff notwendig machen könne.
Die zweite Frage verneinte der OGH grundsätzlich. Aus der Pflicht, über ein wesentliches Risiko des ersten Eingriffs aufzuklären, folgt nicht automatisch die Pflicht, sämtliche denkbaren Risiken aller Behandlungen zu erläutern, die zur Bewältigung dieses Risikos später erforderlich werden könnten.
Eine Rolle spielte auch, dass die Operation wegen der wiederkehrenden Entzündungen und des zunächst nicht vollständig auszuschließenden Tumorverdachts medizinisch notwendig und dringend war. Bei dringenden Eingriffen darf die Aufklärungspflicht nicht so weit ausgedehnt werden, dass bereits vorab jede denkbare Folgebehandlung und deren jeweilige Risiken dargestellt werden müssen.
Wer muss einen Aufklärungsfehler beweisen?
Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss die Patientin beziehungsweise der Patient zunächst beweisen, dass die Aufklärung unzureichend war und dass dieser Fehler für den eingetretenen Schaden ursächlich war. Wird eine Verletzung der Aufklärungspflicht festgestellt, muss anschließend grundsätzlich der Arzt oder der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die Patientin oder der Patient auch bei vollständiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Das wird als hypothetische Einwilligung bezeichnet.
Zu dieser Beweisfrage musste der OGH im Fall der minderjährigen Klägerin jedoch nicht abschließend Stellung nehmen. Nach seiner Beurteilung lag bereits keine relevante Verletzung der Aufklärungspflicht vor.
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass ein unterschriebenes Formular immer genügt. Maßgeblich sind Inhalt, Verständlichkeit, Zeitpunkt und Qualität der Aufklärung. Ein Risiko kann trotz eines Formulars unzureichend erklärt sein, wenn es nur beiläufig erwähnt, verharmlost oder im persönlichen Gespräch nicht verständlich erläutert wird.
Von der Aufklärungspflicht ist außerdem die Frage zu unterscheiden, ob die Behandlung selbst lege artis durchgeführt wurde. Ob ein Eingriff fachgerecht erfolgte, betrifft einen möglichen Behandlungsfehler und nicht automatisch die Frage, ob die Einwilligung ausreichend informiert war.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien. Die vom OGH angewendeten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Behandlungen in Wien. Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht.
Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Welches Gericht zuständig ist, hängt vom konkreten Anspruch und den Umständen des Einzelfalls ab.
Welche Unterlagen können bei der Prüfung helfen?
Wenn Sie nach einer Operation eine unzureichende Aufklärung vermuten, ist nicht nur der Aufklärungsbogen wichtig. Die gesamte Kommunikation vor dem Eingriff kann eine Rolle spielen.
- Aufklärungsbögen und Einwilligungserklärungen,
- Arztbriefe, Befunde und Operationsberichte,
- Dokumentationen der Gespräche vor dem Eingriff,
- Unterlagen über die Dringlichkeit und mögliche Alternativen,
- Dokumente zur Folgebehandlung und zu späteren Komplikationen,
- eigene schriftliche Erinnerungen an die Gespräche mit dem Behandlungsteam.
Wenn eine Angehörige oder ein Angehöriger beim Aufklärungsgespräch anwesend war, kann auch deren Erinnerung wichtig sein. Entscheidend ist, welche Informationen vor der Einwilligung tatsächlich vermittelt wurden – nicht nur, welche Formulierungen nachträglich in einem Formular stehen.
Daneben sollte geprüft werden, ob neben einem Aufklärungsfehler auch ein Behandlungsfehler in Betracht kommt. Eine Komplikation allein beweist noch keinen Behandlungsfehler. Ebenso beweist eine spätere Folgeoperation nicht automatisch, dass die ursprüngliche Aufklärung mangelhaft war.
Was bedeutet das Urteil für Schadenersatz und weitere Schäden?
Im Verfahren wurde kein Schadenersatz zugesprochen. Die Klage auf 10.000 Euro blieb ebenso erfolglos wie das Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Der vom Berufungsgericht genannte Wert des Entscheidungsgegenstands betrug 30.000 Euro. Für die Revisionsbeantwortung wurden Kosten von 1.096,56 Euro zugesprochen.
Die Entscheidung ist als OGH vom 24.10.2017, Geschäftszahl 4 Ob 184/17p, zu zitieren. Da sie aus dem Jahr 2017 stammt, handelt es sich nicht um eine aktuelle Entscheidung. Ihre Bedeutung liegt vor allem in der Abgrenzung: Die Aufklärung über ein Risiko der ersten Operation muss nicht automatisch eine vollständige Aufklärung über alle Risiken jeder späteren Behandlung dieses Risikos umfassen.
Häufige Fragen zur Aufklärung vor einer Operation
Muss vor einer Operation über jede mögliche Folge aufgeklärt werden?
Nein. Aufzuklären ist über die wesentlichen Risiken und die Bedeutung des Eingriffs. Nicht jede nur denkbare Folge und nicht jede mögliche spätere Behandlung muss im Voraus im Detail erklärt werden. Der erforderliche Umfang hängt von der Art des Eingriffs, seiner Dringlichkeit und den Umständen des Einzelfalls ab.
Reicht ein unterschriebener Aufklärungsbogen aus?
Ein Formular allein entscheidet nicht automatisch über die ausreichende Aufklärung. Es kommt auch darauf an, ob die Informationen verständlich waren und in einem persönlichen Gespräch erläutert wurden. Ein bloßer Hinweis kann unzureichend sein, wenn ein wesentliches Risiko dadurch nicht wirklich verständlich vermittelt wurde.
Wer muss beweisen, dass die Aufklärung ausreichend war?
Die Patientin oder der Patient muss den Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Wenn eine unzureichende Aufklärung festgestellt wurde, muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass auch bei vollständiger Aufklärung eingewilligt worden wäre. Dieser Einwand wird als hypothetische Einwilligung bezeichnet.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn nach einer Operation Schadenersatz verlangt wird?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und vom konkreten Anspruch ab. Zuständig kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sein. Vor einer Klage sollte daher geprüft werden, welches Gericht sachlich und örtlich zuständig ist.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
