Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Aufklärungsfehler bei einem Schnellschnitt: OGH

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn der Schnellschnitt täuscht: Warum auch eine fachgerechte Operation haftungsrechtlich problematisch sein kann

Ein Patient will Gewissheit über einen möglichen Tumor. Während der Operation deutet ein Schnellschnitt auf Bösartigkeit hin. Der Operateur entfernt deshalb den Hoden. Erst die spätere Untersuchung zeigt: Der Tumor war gutartig. Der Fall macht deutlich, dass nicht nur die Durchführung einer Behandlung, sondern auch die vorherige Aufklärung entscheidend sein kann.

Der Patient wusste vom möglichen Tumor – aber nicht vom Risiko des Fehlbefunds

Beim Kläger wurde während einer Operation eine Gewebeprobe mittels Schnellschnitt untersucht. Dieses Verfahren sollte rasch klären, ob ein bösartiger Tumor vorlag. Das Ergebnis deutete auf Bösartigkeit hin. Daraufhin wurde der betroffene Hoden entfernt.

Die spätere endgültige Untersuchung kam jedoch zu einem anderen Ergebnis: Der Tumor war gutartig. Nach den Feststellungen des Verfahrens hätte der Hoden möglicherweise erhalten werden können. Für den Kläger hatte die Entfernung eine besondere Bedeutung, weil er bereits früher einen Hoden verloren hatte und der nun entfernte Hoden für seine Sexualfunktion besonders wichtig war.

Vor dem Eingriff war der Kläger darüber informiert worden, dass der Hoden bei einem bösartigen Befund entfernt werden sollte. Nicht aufgeklärt wurde er darüber, dass auch ein Schnellschnitt fehlerhaft sein und dadurch die Entfernung eines Organs wegen eines tatsächlich gutartigen Tumors ausgelöst werden kann.

Der Kläger begehrte 25.000 EUR Schmerzengeld. Er brachte vor, dass er bei vollständiger Information zunächst weitere Meinungen eingeholt und der Operation nicht sofort zugestimmt hätte.

Warum ein fachgerechter Eingriff trotzdem eine Haftung auslösen kann

Der Oberste Gerichtshof unterschied zwischen einem Behandlungsfehler und einem Aufklärungsfehler. Die Operation selbst war nach den getroffenen Feststellungen fachgerecht durchgeführt worden. Das schloss eine Haftung aber nicht aus.

Eine ärztliche Aufklärung muss Patientinnen und Patienten in die Lage versetzen, selbstbestimmt über eine Behandlung zu entscheiden. Dazu gehören nicht nur die beabsichtigten Vorteile und die allgemein bekannten Folgen eines Eingriffs. Aufzuklären ist auch über wesentliche Risiken, die für die persönliche Entscheidung Bedeutung haben können.

Der Schnellschnitt konnte nicht mit Sicherheit zwischen einem gutartigen und einem bösartigen Tumor unterscheiden. Damit bestand das konkrete Risiko, dass trotz eines gutartigen Befunds der gesamte Hoden entfernt wird. Ebenso konnte ein bösartiger Tumor übersehen werden. Gerade diese Unsicherheit war für die Entscheidung des Klägers wesentlich.

Das Selbstbestimmungsrecht tritt nicht automatisch hinter dem medizinisch naheliegenden Vorgehen zurück. Auch wenn eine Behandlung aus ärztlicher Sicht sinnvoll erscheint, darf die betroffene Person ein erhebliches Risiko ablehnen, eine weitere Meinung einholen oder um Bedenkzeit ersuchen, wenn die Behandlungssituation dies zulässt.

Wer muss beweisen, dass der Patient auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte?

Bei einem Aufklärungsfehler muss der Patient den Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Das bedeutet insbesondere, dass er darlegen und beweisen muss, dass eine wesentliche Information über das konkrete Risiko gefehlt hat und dass sich daraus der geltend gemachte Schaden ergibt.

Für die sogenannte hypothetische Einwilligung gilt jedoch eine wichtige Besonderheit: Der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt muss beweisen, dass der Patient auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Der Patient muss daher nicht beweisen, dass er sich ganz sicher anders entschieden hätte.

Im Verfahren hätte die beklagte Rechtsträgerin darlegen und beweisen müssen, dass der Kläger auch bei einer Aufklärung über die mögliche Fehlerhaftigkeit des Schnellschnitts zugestimmt hätte. Nach den Feststellungen des Obersten Gerichtshofs wurde ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet.

Dass es möglicherweise keine gleichwertige medizinische Alternative gab, änderte daran nichts. Eine fehlende Alternative kann für die medizinische Entscheidung bedeutsam sein, beseitigt aber nicht automatisch das Recht des Patienten, über das Risiko informiert zu werden und selbst zu entscheiden.

Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2017 festhielt

Das Landesgericht Wels bejahte mit Zwischenurteil, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht besteht. Das bedeutet: Die Haftung wurde grundsätzlich bejaht, die genaue Höhe des Anspruchs war aber noch nicht festgelegt.

Das Oberlandesgericht Linz wies die Klage hingegen ab. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und stellte das Zwischenurteil des Landesgerichts Wels wieder her. Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 18.12.2017, 9 Ob 72/17d.

Der OGH stellte damit klar, dass über das Risiko eines falschen Schnellschnitt-Ergebnisses aufgeklärt werden musste. Er sprach jedoch noch kein endgültiges Schmerzengeld zu. Das Verfahren war zunächst nur hinsichtlich der Haftung dem Grunde nach entschieden; die Anspruchshöhe und weitere Fragen blieben offen.

Aus dem Urteil folgt nicht, dass jede unerwartete Diagnose oder jedes ungünstige Behandlungsergebnis automatisch zu Schadenersatz führt. Entscheidend war hier das konkrete Risiko der gewählten Untersuchungs- und Behandlungsmethode sowie die fehlende Information darüber.

Welche Unterlagen für die Prüfung wichtig sein können

Wenn Sie nach einer Operation vermuten, dass eine wesentliche Information gefehlt hat, können insbesondere folgende Unterlagen eine Rolle spielen:

  • Aufklärungsbögen und Einwilligungserklärungen
  • Operationsbericht und Arztbriefe
  • der Befund des während der Operation vorgenommenen Schnellschnitts
  • die spätere endgültige Gewebeuntersuchung
  • nachträgliche Befundkorrekturen oder Zweitmeinungen
  • Dokumentationen über Gespräche vor dem Eingriff
  • Unterlagen zu den gesundheitlichen und psychischen Folgen

Wichtig ist nicht nur, welche Formulare vorliegen. Entscheidend kann auch sein, was im persönlichen Gespräch erklärt wurde und welchen Eindruck die Information vermittelt hat. Eine Aufklärung kann unzureichend sein, wenn sie zwar den möglichen Ablauf beschreibt, aber ein wesentliches Risiko der zugrunde liegenden Untersuchungsmethode nicht verständlich macht.

Auch die persönliche Situation des Patienten kann Bedeutung haben. Im entschiedenen Fall war der bereits frühere Verlust eines Hodens für die Tragweite der Information relevant. Eine Entscheidung über die Entfernung eines Organs kann deshalb nicht losgelöst von den individuellen Folgen beurteilt werden.

Ansprüche wegen Behandlungs- oder Aufklärungsfehlern unterliegen Verjährungsfristen. In Österreich beginnt die kurze Verjährungsfrist grundsätzlich mit der Kenntnis von Schaden und möglicher verantwortlicher Person zu laufen. Die genaue Beurteilung hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall wurde vor dem Landesgericht Wels und dem Oberlandesgericht Linz geführt. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Eine kostenlose Anlaufstelle ist die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Verklagt wird regelmäßig nicht die einzelne Station oder „das Krankenhaus“, sondern die Rechtsträgerin beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt.

Häufige Fragen zum Aufklärungsfehler bei einem Schnellschnitt

Muss ein Arzt über die Möglichkeit eines falschen Schnellschnitts aufklären?

Das hängt von der konkreten Behandlung und der Bedeutung des Ergebnisses ab. Wenn der Schnellschnitt darüber entscheidet, ob ein Organ entfernt wird, kann die Möglichkeit eines Fehlbefunds ein wesentliches Risiko sein. Darüber muss aufgeklärt werden, wenn dieses Risiko die Entscheidungsfreiheit der Patientin oder des Patienten beeinflussen kann.

Wer muss beweisen, dass ich auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte?

Diese sogenannte hypothetische Einwilligung muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Der Patient muss nicht nachweisen, dass er sich sicher anders entschieden hätte. Er muss jedoch den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen.

Bekomme ich automatisch Schadenersatz, wenn sich ein Befund später als falsch herausstellt?

Nein. Ein abweichendes Untersuchungsergebnis allein begründet noch keinen Schadenersatzanspruch. Zu prüfen ist, ob ein konkretes Risiko nicht ausreichend erklärt wurde oder ob ein Behandlungsfehler vorlag und ob dieser für den Schaden ursächlich war.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Aufklärungsfehlers klagen möchte?

Die Zuständigkeit richtet sich unter anderem nach dem Streitwert und den allgemeinen Zuständigkeitsregeln. Je nach Höhe des Anspruchs kommt ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Vor einer Klage sollte außerdem geprüft werden, gegen welche Rechtsträgerin oder welchen Rechtsträger sich der Anspruch richtet und ob Verjährungsfristen zu beachten sind.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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