Ein Telefonat vor der Operation: Wann ist die Aufklärung über ein Risiko ausreichend?
Eine Woche vor einer Operation wird ein Patient telefonisch über die gewünschte Anästhesie und ein konkretes Risiko informiert. Später verwirklicht sich genau dieses Risiko. Kann daraus automatisch eine Haftung des Arztes entstehen? Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2017 zeigt, worauf es bei der Beweisführung und bei der ärztlichen Aufklärungspflicht ankommt.
Der Patientenwunsch stand am Anfang
Der männliche Patient wollte vor dem Eingriff ausdrücklich eine Spinalanästhesie. In einem Telefonat etwa eine Woche vor der Operation wurde er über die Risiken dieser Anästhesieform informiert. Dabei wurde auch die Gefahr einer Sauerstoffunterversorgung angesprochen.
Anschließend fragte man den Patienten nochmals, ob er diese Anästhesie tatsächlich wünsche. Er bejahte dies. Später verwirklichte sich die besprochene Gefahr.
Die Klägerin machte gegenüber dem beklagten Arzt Schadenersatzansprüche geltend. Sie begehrte 237.000 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung, dass der Arzt auch für zukünftige Schäden hafte. Zusätzlich warf sie ihm vor, die Behandlung nach der Operation nicht ausreichend dokumentiert zu haben und nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgegangen zu sein.
Warum die außerordentliche Revision erfolglos blieb
Das Berufungsgericht hatte die für die beklagte Partei günstige Entscheidung des Erstgerichts bestätigt oder jedenfalls nicht zu ihren Lasten abgeändert. Die Klägerin erhob dagegen eine außerordentliche Revision.
Der OGH wies diese Revision jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er entschied damit nicht nochmals umfassend über die medizinische Behandlung oder die gesamte Haftung. Vielmehr hielt er die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar.
Der OGH vom 20.12.2017, Geschäftszahl 3 Ob 212/17y, prüfte insbesondere nicht die Beweise völlig neu. Im Revisionsverfahren geht es grundsätzlich nicht darum, bereits getroffene Tatsachenfeststellungen durch eine andere Einschätzung zu ersetzen. Auch die Beweiswürdigung der Vorinstanzen wird nicht ohne Weiteres nochmals aufgerollt.
Was wurde zur Aufklärung festgestellt?
Die Vorinstanzen waren davon ausgegangen, dass der Patient über das konkrete Risiko einer Sauerstoffunterversorgung aufgeklärt worden war. Bedeutung hatte dabei nicht nur, dass ein Telefonat stattgefunden hatte.
Nach den Feststellungen wurde der Patient über das Risiko informiert und danach nochmals ausdrücklich gefragt, ob er die gewünschte Anästhesieform weiterhin wolle. Er bestätigte seinen Wunsch. Diese Abfolge war für die Beurteilung wesentlich.
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jedes Telefonat vor einer Operation automatisch eine ausreichende Aufklärung darstellt. Ebenso wenig stellte der OGH allgemein fest, dass eine persönliche Aufklärung niemals erforderlich sei. Ob die ärztliche Aufklärungspflicht erfüllt wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu zählen etwa der Eingriff, die konkreten Risiken, die Dringlichkeit und die Frage, ob der Patient die Informationen verstehen und seine Entscheidung darauf stützen konnte.
Wer muss einen Aufklärungsfehler beweisen?
Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss die Patientenseite zunächst beweisen, dass die Aufklärung nicht ausreichend war und dass dieser Fehler für den eingetretenen Schaden ursächlich war. Gelingt dieser Nachweis, muss grundsätzlich der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass der Patient auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Das wird als hypothetische Einwilligung bezeichnet.
Diese Beweislast des Arztes setzt voraus, dass überhaupt ein Aufklärungsfehler festgestellt wurde. Im Verfahren 3 Ob 212/17y gingen die Vorinstanzen aber gerade davon aus, dass der Patient über das konkrete Risiko aufgeklärt worden war. Deshalb kam es nach der Beurteilung des OGH nicht zu einer Umkehr der Beweislast aufgrund einer angeblich unzureichenden Risikoaufklärung.
Für Betroffene ist außerdem wichtig: Die bloße Tatsache, dass sich ein Risiko verwirklicht hat, beweist noch keinen Aufklärungsfehler. Auch eine unerwünschte Folge allein zeigt nicht automatisch, dass die Behandlung nicht lege artis durchgeführt wurde.
Welche Bedeutung hat die Dokumentation?
Die Klägerin argumentierte, das Aufklärungsgespräch sei nicht ausreichend dokumentiert gewesen. Daraus sollte nach ihrer Auffassung eine Beweislastumkehr folgen.
Ein Dokumentationsmangel führt jedoch nicht automatisch dazu, dass sämtliche Behauptungen der Patientenseite als bewiesen gelten. Entscheidend bleibt, welche Tatsachen das Gericht aufgrund aller Beweismittel feststellt. Eine lückenhafte Dokumentation kann die Beweisführung erschweren und im Einzelfall erhebliche Bedeutung haben. Sie ersetzt aber nicht automatisch den Nachweis eines konkreten Aufklärungs- oder Behandlungsfehlers.
Der OGH hielt das Vorbringen der Klägerin letztlich für einen Angriff auf die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Diese hatten festgestellt, dass die Aufklärung ausreichend erfolgt war. Eine solche Beweiswürdigung konnte im Revisionsverfahren nicht einfach durch eine andere Einschätzung ersetzt werden.
Was können Patientinnen und Patienten jetzt sichern?
- Wenn Sie ein Aufklärungsgespräch vermissen oder anders erinnern: Notieren Sie möglichst bald, wann welches Gespräch stattgefunden hat, wer daran beteiligt war und welche Risiken angesprochen wurden.
- Wenn die Aufklärung telefonisch erfolgt sein soll: Halten Sie fest, ob Ihnen Unterlagen übermittelt wurden, ob Sie Fragen stellen konnten und ob Ihr konkreter Wunsch nach der Behandlung nochmals bestätigt wurde.
- Wenn die Behandlung Folgen hatte: Sichern Sie Aufklärungsbögen, Einwilligungserklärungen, Arztbriefe, Operations- und Anästhesiedokumentationen sowie sonstige Unterlagen.
- Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten: Es muss zwischen einem Fehler bei der Behandlung, einem Aufklärungsfehler und einem Dokumentationsmangel unterschieden werden. Für jede dieser Fragen gelten unterschiedliche rechtliche Anforderungen.
Auch Angehörige können für die Rekonstruktion des Ablaufs wichtig sein, wenn sie Gespräche miterlebt oder Unterlagen aufbewahrt haben. Entscheidend ist eine möglichst genaue Darstellung der tatsächlichen Ereignisse, ohne nachträgliche Vermutungen als sichere Tatsachen zu behandeln.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Das Verfahren gelangte zum Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht. Daraus folgt nicht zwingend, dass die Behandlung dort stattgefunden hat. Die vom OGH formulierten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.
Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage ist je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.
Häufige Fragen zur ärztlichen Aufklärung
Reicht ein Telefonat für die ärztliche Aufklärung aus?
Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Entscheidend sind der Eingriff, die konkreten Risiken, der Inhalt des Gesprächs und ob der Patient die Informationen verstanden hat. Im entschiedenen Fall hielten die Vorinstanzen die telefonische Aufklärung für ausreichend, weil das konkrete Risiko angesprochen und der Patientenwunsch danach nochmals bestätigt worden war.
Bekomme ich automatisch Schadenersatz, wenn sich ein aufgeklärtes Risiko verwirklicht?
Nein. Die Verwirklichung eines Risikos beweist für sich allein weder einen Behandlungsfehler noch einen Aufklärungsfehler. Bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung kann gerade das Risiko einer Behandlung übernommen worden sein. Zusätzlich müssen ein rechtlich relevanter Fehler und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden geprüft werden.
Wer muss beweisen, dass ich auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte?
Diese sogenannte hypothetische Einwilligung muss grundsätzlich der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Voraussetzung ist allerdings, dass zuvor ein Aufklärungsfehler festgestellt wurde. Die Patientenseite muss den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz wegen eines Behandlungsfehlers fordere?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der beklagten Partei ab. Je nach Streitwert kommt ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Bei einer Krankenanstalt ist regelmäßig deren Rechtsträger und nicht bloß „das Krankenhaus“ zu klagen. Vor einer Klage müssen außerdem die Anspruchsgrundlagen, die Beweismittel und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
