Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Übersehener Zufallsbefund: Wann haftet der Radiologe?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn das CT mehr zeigt als gesucht: Wann haftet ein Radiologe für einen Zufallsbefund?

Eine spätere Diagnose kann die Frage aufwerfen, ob eine frühere Untersuchung bereits einen Hinweis enthalten hat. Doch dass eine Auffälligkeit im Nachhinein auf einem CT-Bild erkennbar ist, bedeutet nicht automatisch, dass sie damals auch erkannt werden musste.

Der Befund lag am Rand des Untersuchungsgebiets

Der Kläger war wegen eines früher entfernten Nierenkarzinoms zu einer Computertomographie-Nachkontrolle überwiesen worden. Untersucht wurden der Brustkorb, der Bauch und das Becken. Die Schilddrüse war nicht das eigentliche Untersuchungsgebiet.

Auf einigen Randbildern war die Schilddrüse teilweise zu sehen. Der beklagte Facharzt für Radiologie erkannte dort Veränderungen nicht und erwähnte sie deshalb auch nicht in seinem Befund. Später wurde beim Kläger ein medulläres Schilddrüsenkarzinom festgestellt. Die Schilddrüse wurde entfernt und ein Implantat eingesetzt.

Der Kläger verlangte 63.000 EUR Schmerzengeld und die Feststellung, dass der Beklagte für zukünftige Schäden hafte. Der Streitwert des Feststellungsbegehrens betrug 4.000 EUR. Er argumentierte, bei einem früheren Hinweis wäre die Erkrankung schneller behandelt worden.

Warum nicht jede sichtbare Auffälligkeit einen Behandlungsfehler begründet

Nach § 1299 ABGB gilt für Ärztinnen und Ärzte ein objektiver Sorgfaltsmaßstab. Das bedeutet: Maßgeblich ist, wie sich ein sorgfältiger und gewissenhafter durchschnittlicher Facharzt derselben Fachrichtung in der konkreten Situation verhalten hätte. Nicht verlangt wird eine außergewöhnliche Spezialkenntnis oder eine besondere Spitzenleistung.

Der OGH berücksichtigte mehrere Umstände. Die Untersuchung war zur Kontrolle der früheren Nierenerkrankung angeordnet worden und nicht zur gezielten Abklärung der Schilddrüse. Zwischen dem früheren Nierenkarzinom und dem später festgestellten medullären Schilddrüsenkarzinom bestand kein Zusammenhang.

Auch die verwendete Computertomographie war keine geeignete Methode, um ein solches Schilddrüsenkarzinom gezielt zu untersuchen. Die Schilddrüse war nur teilweise und auf wenigen Randbildern abgebildet. Die dort erkennbare Veränderung war uncharakteristisch und für einen durchschnittlichen Radiologen ohne vertiefte Ausbildung im Kopf- und Halsbereich nur schwer zu erkennen.

Nach den Feststellungen hätte ein großer Teil der Radiologen einen solchen Zufallsbefund nicht erkannt. Zwar war die Veränderung objektiv nicht normal und hätte bei ihrem Erkennen im Befund erwähnt werden müssen. Entscheidend war aber, dass der konkrete Radiologe sie nach dem Maßstab eines durchschnittlichen Facharztes in dieser Untersuchungssituation nicht erkennen musste.

Was der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 festhielt

Der OGH gab dem Rekurs des Beklagten Folge, hob den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien auf und stellte das klageabweisende Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wieder her. Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 17.01.2018, Geschäftszahl 6 Ob 233/17h.

Das Erstgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte diese Entscheidung aufgehoben und eine neuerliche Verhandlung angeordnet. Der OGH hielt jedoch die Beurteilung des Erstgerichts für vertretbar und stellte dessen klageabweisendes Urteil wieder her. Der Kläger erhielt daher kein Schmerzengeld und keine Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Er musste dem Beklagten außerdem 5.447,52 EUR an Kosten des Rechtsmittelverfahrens ersetzen.

Die Entscheidung besagt nicht, dass radiologische Zufallsbefunde generell unbeachtlich sind. Der OGH stellte vielmehr auf die konkrete Untersuchung, den Auftrag, die teilweise Abbildung der Schilddrüse, die Vielzahl der angefertigten Bilder, die Schwierigkeit der Auffälligkeit und den Ausbildungsstand ab, der von einem durchschnittlichen Radiologen erwartet werden durfte.

Welche Beweise bei einem Diagnosefehler wichtig sind

Wer einen Diagnose- oder Befundfehler geltend macht, muss grundsätzlich den medizinischen Sorgfaltsverstoß und dessen Ursache für den Schaden beweisen. Bei einem Behandlungsfehler kann eine Beweislastumkehr greifen: Es genügt, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat.

Zusätzlich muss geklärt werden, ob die verspätete Diagnose tatsächlich zu einem Schaden geführt hat. Die bloße Möglichkeit, dass eine Auffälligkeit früher sichtbar gewesen sein könnte, reicht nicht aus. Erforderlich ist eine medizinische und rechtliche Prüfung, ob eine frühere Abklärung zu einer anderen Behandlung, geringeren Beschwerden oder besseren Heilungschancen geführt hätte.

Davon zu unterscheiden ist die ärztliche Aufklärungspflicht. Geht es darum, dass über eine Behandlung oder deren Risiken nicht ausreichend aufgeklärt wurde, muss der Arzt oder der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die Patientin oder der Patient auch bei richtiger Aufklärung eingewilligt hätte. Im vorliegenden Fall stand jedoch keine klassische Aufklärung über einen Eingriff im Mittelpunkt, sondern die Frage, ob der Radiologe einen nur teilweise sichtbaren Zufallsbefund erkennen und weitergeben musste.

Was Betroffene jetzt konkret prüfen können

Wenn Sie nach einer späteren Diagnose vermuten, dass eine frühere Bildgebung bereits einen Hinweis enthielt, sollten Sie die Unterlagen möglichst vollständig zusammentragen:

  • Überweisung oder Zuweisung zur Untersuchung,
  • schriftlicher radiologischer Befund,
  • Originalbilder und vorhandene Bilddatenträger,
  • spätere Befunde und Operationsberichte,
  • Unterlagen zur weiteren Krankheitsentwicklung,
  • eine zeitliche Übersicht über Untersuchungen, Diagnosen und Behandlungen.

Wenn Sie gerade widersprüchliche Angaben zu einem Befund erhalten, kommt es auf die Originalunterlagen und die konkrete Fragestellung der Untersuchung an. Wenn Sie den Eindruck haben, dass ein Körperbereich nur zufällig mitabgebildet wurde, ist das rechtlich etwas anderes als eine gezielte Untersuchung dieses Körperbereichs.

Wenn Sie wissen möchten, ob eine frühere Diagnose den Verlauf tatsächlich verändert hätte, braucht es regelmäßig eine fachmedizinische Beurteilung. Dabei geht es nicht nur um die Erkennbarkeit auf einem Bild, sondern auch um den Zeitpunkt einer möglichen Diagnose, die anschließend gebotene Behandlung und den daraus entstandenen Schaden.

Wenn Sie befürchten, dass Ansprüche verjähren könnten, sollten Sie die Angelegenheit frühzeitig rechtlich prüfen lassen. Welche Frist gilt, hängt vom konkreten Anspruch und insbesondere davon ab, wann Schaden und mögliche verantwortliche Person bekannt waren.

Was bedeutet das für Betroffene vor Ort?

Der Fall wurde durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und das Oberlandesgericht Wien geführt. Die vom OGH angewendeten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht. Eine Klage ist je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.

Häufige Fragen zu Zufallsbefunden auf CT-Bildern

Ist ein übersehener Zufallsbefund automatisch ein Behandlungsfehler?

Nein. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlicher und sorgfältiger Facharzt den Befund in der konkreten Untersuchungssituation erkennen musste. Dabei spielen der Untersuchungsauftrag, die Qualität und der Umfang der Bildgebung sowie die Lage und Erkennbarkeit der Auffälligkeit eine Rolle. Eine nachträgliche Sichtbarkeit auf einem Bild genügt allein nicht.

Wer muss bei einem übersehenen Befund den Fehler beweisen?

Grundsätzlich muss die Patientin oder der Patient den Behandlungsfehler und die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Bei einem Behandlungsfehler kann eine Beweislastumkehr eintreten, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Bei einer behaupteten Verletzung der Aufklärungspflicht muss hingegen der Arzt oder der Krankenhausträger beweisen, dass auch bei richtiger Aufklärung eingewilligt worden wäre.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Befundfehlers klagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Begehrens ist ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Welche Klage konkret erhoben werden kann, hängt außerdem davon ab, ob Schmerzengeld, weitere Schäden oder eine Feststellung für zukünftige Schäden verlangt werden.

Welche Unterlagen brauche ich für die Prüfung eines möglichen Diagnosefehlers?

Wichtig sind die Zuweisung, der Befund, die vollständigen Bilddaten und spätere medizinische Unterlagen. Auch Operationsberichte und eine zeitliche Darstellung der weiteren Behandlung können entscheidend sein. Erst durch den Vergleich dieser Dokumente lässt sich beurteilen, ob eine frühere Erkennung rechtlich und medizinisch tatsächlich eine andere Entwicklung ermöglicht hätte.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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