20 Jahre Ungewissheit: Wann eine Kindesvertauschung Schmerzengeld begründen kann
Eine Familie erfährt erst Jahrzehnte nach einer Geburt, dass ein Kind auf der Frühgeborenenstation mit einem anderen Mädchen vertauscht wurde. Der Oberste Gerichtshof erkannte darin nicht bloß einen Fehler bei der Betreuung, sondern einen schweren Eingriff in familiäre Identität, Abstammung und Familienleben.
Wie eine Blutgruppenangabe eine familiäre Gewissheit erschütterte
Nach einer Kaiserschnittgeburt brachte eine Klägerin ein Frühgeborenes zur Welt. Ein Kläger war bei der Geburt nicht anwesend. Kurz danach wurde der Familie auf der Frühgeborenenstation jedoch ein anderes Mädchen als ihr eigenes Kind übergeben.
Die Familie lebte mehr als 20 Jahre mit diesem Kind zusammen, ohne von der Verwechslung zu wissen. Erst im Jahr 2012 führte eine abweichende Blutgruppenangabe zu weiteren Untersuchungen. Gentests bestätigten schließlich, dass zwei Mädchen bei der Geburt vertauscht worden waren.
Die drei klagenden Personen – ein Kläger und zwei Klägerinnen – machten geltend, dass die Verwechslung ihre familiäre Identität und ihre Beziehungen zu den leiblichen Angehörigen nachhaltig erschüttert habe. Eine spätere Adoption änderte nichts an der Ungewissheit über die biologische Abstammung und den Verlust der tatsächlichen Familienbeziehungen.
Gefordert wurden von jeder klagenden Partei 30.000 EUR Schmerzengeld sowie jeweils 1.180,15 EUR als anteilige Adoptionskosten. Zusätzlich sollte festgestellt werden, dass der Rechtsträger der Krankenanstalt auch für zukünftige Schäden haftet.
Welche Pflichten hat eine Krankenanstalt rund um eine Geburt?
Ein Krankenhausaufnahmevertrag betrifft nicht nur die medizinische Behandlung. Bei einer Geburt und der Versorgung eines Neugeborenen umfasst er auch organisatorische Schutzpflichten: Das Kind muss eindeutig identifiziert, sicher beaufsichtigt und anschließend den richtigen Eltern übergeben werden.
Diese Pflichten bestehen nicht nur gegenüber der Mutter. Auch das Neugeborene ist in die Schutzpflichten einbezogen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem der Vater eigene Ansprüche haben, obwohl er selbst nicht Patient war. Entscheidend ist, ob die konkrete Betreuungssituation einen ausreichenden rechtlichen Zusammenhang mit dem Krankenhausaufnahmevertrag aufweist.
Für die Haftung kommt es nicht zwingend darauf an, welcher einzelne Mitarbeiter die Verwechslung verursacht hat. Ein Rechtsträger einer Krankenanstalt muss die Abläufe so organisieren, dass eine Verwechslung möglichst verhindert wird. Versagen Identifikation, Zugangskontrolle und Beaufsichtigung insgesamt, kann eine Organisationshaftung vorliegen.
Warum der OGH eine grobe Pflichtverletzung annahm
Der OGH stellte mehrere gravierende Organisationsmängel fest. Kinder konnten entgegen den Stationsanweisungen ohne ärztliche Abmeldung aus der Station gebracht werden. Die Zugangskontrollen wurden nicht lückenlos eingehalten. Außerdem konnten die Identifikationsbänder bei sehr kleinen Kindern leicht verloren gehen oder abgenommen werden.
Die Krankenanstalt konnte keine plausible Erklärung dafür liefern, wie es zur Verwechslung gekommen war. Der OGH wertete die festgestellten Mängel als grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde und unbeachtet blieb, was unter den konkreten Umständen eigentlich hätte auffallen müssen.
Für die Handlungen der eingesetzten Mitarbeiter haftet grundsätzlich der Rechtsträger der Krankenanstalt. Verklagt wird daher häufig nicht „das Krankenhaus“ als Gebäude, sondern jene juristische oder natürliche Person, die die Krankenanstalt rechtlich trägt.
Schmerzengeld auch ohne diagnostizierte psychische Erkrankung
Nach § 1325 ABGB – der zentralen Vorschrift für Schmerzengeld bei Körper- und Gesundheitsschäden – wird Schmerzengeld typischerweise für körperliche Schmerzen oder eine medizinisch fassbare psychische Gesundheitsschädigung zugesprochen. Im vorliegenden Fall war jedoch keine psychische Erkrankung mit Krankheitswert nachgewiesen.
Der OGH erkannte dennoch einen eigenständigen Ersatz für den besonders schweren immateriellen Schaden. Die Kindesvertauschung griff unmittelbar in die familiäre Identität, das Familienleben und das Recht auf Kenntnis der biologischen Abstammung ein. Die außergewöhnliche Schwere des Eingriffs und die grobe Fahrlässigkeit rechtfertigten nach Ansicht des Gerichts einen finanziellen Ausgleich.
Der zugesprochene Betrag von 20.000 EUR pro Person war dabei kein Ersatz für eine konkrete psychische Erkrankung. Er sollte vielmehr die quälende Ungewissheit, den Verlust biologischer Familienbeziehungen und die nachhaltige Erschütterung des Familiengefüges ausgleichen.
Was in den Vorinstanzen anders beurteilt wurde
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gab der Klage zunächst vollständig statt. Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht sprach dagegen nur die anteiligen Adoptionskosten zu. Das Berufungsgericht wies das begehrte Schmerzengeld ab, bestätigte aber die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden.
Der OGH wies die Revision des beklagten Rechtsträgers mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Der Revision der klagenden Parteien gab er teilweise Folge und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen in der Sache selbst ab.
Mit Entscheidung OGH vom 22.03.2018, 4 Ob 208/17t sprach der OGH jeder der drei klagenden Personen insgesamt 21.180,15 EUR zu. Davon entfielen 20.000 EUR auf den immateriellen Schaden und 1.180,15 EUR auf anteilige Adoptionskosten. Zusätzlich wurde die Haftung für zukünftige Schäden festgestellt.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall wurde in Graz verhandelt, nicht in Wien. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Geburten und Behandlungen in Wien. Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden; bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.
Für eine Klage kommt je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Welches Gericht zuständig ist, hängt unter anderem von der Höhe und Art der geltend gemachten Ansprüche ab.
Welche Unterlagen und Fragen für Betroffene wichtig sind
Wenn Sie Zweifel an der Identität oder Abstammung eines Kindes haben, sollten Sie die vorhandenen Unterlagen vollständig sichern. Dazu können Geburtsdokumentation, Mutter-Kind-Pass, Blutgruppenbefunde, Unterlagen der Neonatologie, Entlassungsunterlagen und spätere genetische Untersuchungen gehören.
Auch psychische Folgen sollten fachlich dokumentiert werden. Eine diagnostizierte psychische Erkrankung kann rechtlich anders zu beurteilen sein als eine schwere seelische Belastung ohne Krankheitswert. Daraus folgt allerdings nicht, dass eine Belastung ohne Diagnose generell unbeachtlich wäre. Die Entscheidung des OGH zeigt vielmehr, dass außergewöhnlich schwere Eingriffe in Identität und Familienleben gesondert betrachtet werden können.
Bei mehreren betroffenen Familienmitgliedern ist außerdem zu prüfen, ob jede Person einen eigenen Anspruch geltend machen kann. Im behandelten Fall erhielten alle drei klagenden Personen jeweils einen eigenen Ersatz für den immateriellen Schaden.
Schadenersatzansprüche können verjähren. Bei lange zurückliegenden Geburts- oder Behandlungsereignissen sind deshalb der Zeitpunkt der Kenntnis, mögliche Hemmungen und Besonderheiten bei Minderjährigen sorgfältig zu prüfen. Auch die Frage, wer als Rechtsträger der Krankenanstalt Anspruchsgegner ist, muss anhand der konkreten Unterlagen geklärt werden.
Häufige Fragen zur Haftung bei einer Kindesvertauschung
Kann man nach einer Kindesvertauschung Schmerzengeld verlangen?
Das ist nicht automatisch der Fall. Erforderlich sind insbesondere eine rechtlich relevante Pflichtverletzung, die Verantwortlichkeit der Krankenanstalt und ein ersatzfähiger Schaden. Der OGH hat in diesem besonderen Fall auch ohne nachgewiesene psychische Erkrankung einen immateriellen Schaden anerkannt, weil die Auswirkungen auf Identität, Abstammung und Familienleben außergewöhnlich schwer waren.
Muss eine psychische Erkrankung diagnostiziert sein?
Für klassisches Schmerzengeld nach § 1325 ABGB spielt eine medizinisch fassbare Gesundheitsschädigung regelmäßig eine wichtige Rolle. Die Entscheidung 4 Ob 208/17t zeigt aber, dass ein besonders schwerer immaterieller Schaden auch aus einem massiven Eingriff in geschützte Persönlichkeits- und Familieninteressen folgen kann. Ob das im Einzelfall ausreicht, hängt von den festgestellten Umständen und der Beweisführung ab.
Wer haftet bei einem Fehler auf einer Frühgeborenenstation?
Anspruchsgegner ist häufig der Rechtsträger der Krankenanstalt. Dabei kann es auf organisatorische Mängel ankommen, etwa bei der Identifikation, Zugangskontrolle oder Beaufsichtigung der Neugeborenen. Nicht entscheidend ist immer, welcher einzelne Mitarbeiter den Fehler verursacht hat.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einer Geburt verlange?
Je nach Streitwert kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Welche konkrete Zuständigkeit besteht, lässt sich erst anhand des Begehrens und der geltend gemachten Beträge beurteilen. Vor einer Klage sollten außerdem Verjährung, Anspruchsgegner und die vorhandenen Beweismittel geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
