Aufklärung, Verdienstentgang und Verjährung: Warum ein Behandlungsfehler nicht jede Forderung trägt
Eine Patientin erhält nach einer Operation nicht die Aufklärung, die sie benötigt hätte. Später entsteht ein gesundheitlicher Schaden, und sie verlangt unter anderem Schmerzengeld sowie Ersatz für entgangenes Einkommen. Doch im Verfahren stellen sich mehrere getrennte Fragen: War die Aufklärung mangelhaft? Hätte die Patientin dem Eingriff trotzdem zugestimmt? Und wurden die einzelnen Schadenspositionen rechtzeitig geltend gemacht?
Nach der Operation folgte eine jahrelange Auseinandersetzung
Bei der Klägerin wurde am 5. Juni 2000 eine Operation durchgeführt. Während der anschließenden Nachbehandlung kam es nach den Feststellungen zu einer Fehlbehandlung. Dadurch entstand ein Knorpeldefekt im Bereich des linken Schultergelenks.
Die Patientin verlangte unter anderem Schmerzengeld und Ersatz für Verdienstentgang. Zusätzlich begehrte sie die Feststellung, dass die beklagte GmbH als Rechtsträgerin für zukünftige Schäden haften müsse. Insgesamt verlangte sie 151.603,87 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung.
Das Verfahren durchlief mehrere Rechtsgänge. Das Landesgericht Feldkirch entschied im vierten Rechtsgang. Das Oberlandesgericht Innsbruck änderte diese Entscheidung teilweise ab. Gegen das Berufungsurteil erhoben sowohl die Klägerin als auch die beklagte Partei außerordentliche Revision.
Was der Oberste Gerichtshof tatsächlich geprüft hat
Der Oberste Gerichtshof wies beide außerordentlichen Revisionen zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag. Er entschied damit nicht nochmals selbst über sämtliche medizinischen und tatsächlichen Fragen. Vielmehr hielt er die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar.
Die Entscheidung stammt vom 26.09.2018: OGH vom 26.09.2018, 1 Ob 159/18s. Sie ist daher keine aktuelle Entscheidung, sondern ein Beispiel aus dem Jahr 2018 dafür, wie Aufklärung, Beweislast, Verjährung und frühere Urteile ineinandergreifen können.
Wer eine mangelhafte Aufklärung behauptet, muss zwei Ebenen auseinanderhalten
Eine ärztliche Aufklärungspflicht soll der Patientin eine selbstbestimmte Entscheidung ermöglichen. Dazu können je nach Behandlung etwa verschiedene Operationsmethoden und erhebliche Risiken gehören. Ob die Aufklärung ausreichend war, ist von der konkreten Behandlungssituation abhängig.
Die Patientin muss den Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Der Krankenhausträger kann sich aber auf die sogenannte hypothetische Einwilligung berufen. Behauptet er, die Patientin hätte auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung zugestimmt, muss er diese hypothetische Einwilligung beweisen.
Im Verfahren wurde festgestellt, dass die Klägerin auch bei einer Aufklärung über andere Operationsmöglichkeiten und über Risiken – insbesondere die Gefahr einer Knorpelschädigung – in den Eingriff und in die verwendete Operationsmethode eingewilligt hätte. Deshalb führte der festgestellte Aufklärungsfehler nicht automatisch zu einem Anspruch auf Ersatz sämtlicher geltend gemachter Schäden.
Ein neues Gutachten öffnet abgeschlossene Fragen nicht automatisch wieder
In einem früheren Rechtsgang war bereits festgestellt worden, dass der Knorpeldefekt keine Auswirkungen auf weitere Operationen und deren Erfolgsaussichten gehabt hatte. In einem späteren Verfahrensabschnitt kam ein anderer Sachverständiger zu einer abweichenden Einschätzung.
Das Berufungsgericht durfte diese Frage nach der Beurteilung des OGH jedoch nicht vollständig neu aufrollen. Wird ein Verfahren zur Ergänzung zurückverwiesen, betrifft das grundsätzlich nur jene Punkte, die ausdrücklich offen geblieben sind. Tatsachenfragen, die bereits endgültig erledigt wurden, werden nicht allein deshalb wieder verhandelt, weil später ein anderes Gutachten vorliegt.
Für Betroffene bedeutet das: Der genaue Inhalt eines früheren Zwischen- oder Teilurteils kann entscheidend sein. Ein nachträglich eingeholtes Gutachten beseitigt die Bindungswirkung einer bereits rechtskräftig geklärten Frage nicht ohne Weiteres.
Warum ein Teil des Verdienstentgangs zu spät kam
Die Klägerin erweiterte ihren Anspruch auf Verdienstentgang im Jahr 2017 deutlich. Die zusätzlichen Beträge bezogen sich auf den Zeitraum von 2000 bis 2004.
Der OGH bestätigte, dass diese Erweiterung verspätet war. Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen wie Verdienstentgang unterliegen grundsätzlich einer dreijährigen Verjährungsfrist. Nach den Umständen des Falles hätte die Klägerin die Höhe ihres Verdienstentgangs früher ermitteln und geltend machen können.
Ein Feststellungsurteil kann zwar grundsätzlich die Verjährung späterer Folgeschäden offenhalten. Für regelmäßig wiederkehrende Leistungen gelten jedoch besondere Regeln. Ein bereits eingeklagter Teilbetrag erlaubt nicht automatisch, weitere Beträge viele Jahre später nachzuschieben.
Eine Haftungsquote gilt nicht pauschal für jeden Schaden
In einem früheren Verfahren war rechtskräftig festgestellt worden, dass die beklagte Partei für bestimmte zukünftige Schäden aus der entstandenen Arthrose nur zur Hälfte haftet. Nach der Beurteilung des OGH durfte diese Begrenzung jedoch nicht pauschal auf sämtliche Schadenersatzpositionen übertragen werden.
Entscheidend war, welche Schäden vom früheren Urteil tatsächlich erfasst wurden und ob sie vor oder nach dem maßgeblichen Verfahrenszeitpunkt entstanden waren. Eine Haftungsquote muss daher immer im Zusammenhang mit dem konkreten Urteil und der jeweiligen Schadensposition gelesen werden.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Vorarlberg. Die vom OGH dargestellten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien. Bei Unsicherheit über die Behandlung oder die Dokumentation können sich Patientinnen und Patienten kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden.
Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht. Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
Was sollten Betroffene frühzeitig sichern?
- Unterlagen sammeln: Aufklärungsbögen, Arztbriefe, Befunde, Operationsberichte und Einwilligungserklärungen können für die Beurteilung des Aufklärungsgesprächs wichtig sein.
- Schadenspositionen aufschlüsseln: Verdienstentgang, notwendige Unterstützung im Haushalt und andere finanzielle Nachteile sollten zeitlich und betragsmäßig nachvollziehbar erfasst werden.
- Frühere Entscheidungen prüfen: Ein Zwischenurteil oder Teilurteil kann festlegen, welche Fragen bereits abschließend entschieden sind.
- Fristen beachten: Bei laufenden oder wiederkehrenden Schäden ist zu prüfen, wann die jeweilige Forderung entstanden ist und ob sie rechtzeitig geltend gemacht wurde.
Wenn Sie gerade eine unzureichende Aufklärung vermuten, sollten Sie den Inhalt des Gesprächs möglichst genau aus Ihrer Erinnerung festhalten und vorhandene Unterlagen geordnet aufbewahren. Wenn Sie Verdienstentgang oder andere Folgeschäden geltend machen, braucht es eine nachvollziehbare Berechnung der einzelnen Zeiträume und Beträge.
Häufige Fragen zu Aufklärungsfehlern und Verdienstentgang
Bekomme ich automatisch Schadenersatz, wenn die ärztliche Aufklärung fehlerhaft war?
Nein. Ein Aufklärungsfehler allein führt nicht automatisch zum Ersatz jedes geltend gemachten Schadens. Die Patientin muss den Aufklärungsfehler und seine Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Beruft sich der Krankenhausträger auf die hypothetische Einwilligung, muss er beweisen, dass die Patientin auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte.
Wer muss die hypothetische Einwilligung beweisen?
Der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt muss die hypothetische Einwilligung beweisen, wenn er sich darauf beruft. Es genügt nicht, die Frage lediglich offen zu lassen. Die Beweislast für den behaupteten Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit bleibt davon getrennt bei der Patientin.
Kann ein neues Gutachten frühere Feststellungen wieder ändern?
Nicht automatisch. Sind bestimmte Tatsachen bereits rechtskräftig geklärt, dürfen sie in einem späteren Rechtsgang grundsätzlich nicht vollständig neu beurteilt werden. Ein anderes Gutachten kann daher nicht ohne Weiteres eine abgeschlossene Frage wieder eröffnen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz wegen eines Behandlungsfehlers verlangen möchte?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der konkreten Klage ab. Je nach Höhe des Anspruchs kommt ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Vor einer Klage sollte außerdem geprüft werden, welche Schadenspositionen bereits verjährt sein könnten und ob frühere Urteile den Streitstoff begrenzen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
