Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Hypothetische Einwilligung bei Aufklärungsfehlern

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Nicht aufgeklärt – und trotzdem keine Haftung?

Nach einem medizinischen Eingriff tritt eine schwere Infektion auf. Die Patientin erfährt, dass dieses Risiko möglicherweise nicht ausreichend erklärt wurde. Dennoch kann ihr Anspruch scheitern, wenn die behandelnde Seite beweist, dass sie dem Eingriff auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätte.

Die Patientin wollte wissen, ob sie das Risiko hätte ablehnen können

Die Klägerin hatte sich einem medizinischen Eingriff unterzogen. Danach entwickelte sich eine Infektion, die zu einer sogenannten „Handphlegmone“ führte. Sie war der Ansicht, über das Infektionsrisiko und die mögliche Folge nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein.

Von der beklagten Partei, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, verlangte sie unter anderem 25.000 EUR samt Zinsen. Zusätzlich begehrte sie eine Rente sowie die Feststellung, dass für weitere Folgen des Eingriffs gehaftet werde. Für das Rentenbegehren wurde ein Streitwert von 3.888 EUR, für das Feststellungsbegehren ein Streitwert von 5.000 EUR zugrunde gelegt.

Das Landesgericht Klagenfurt wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Graz bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht. Beide Gerichte kamen aufgrund der Beweisergebnisse zum Schluss, dass die Klägerin den Eingriff auch dann vorgenommen hätte, wenn sie über das Infektionsrisiko und die mögliche Komplikation vollständig informiert worden wäre.

Was bedeutet die hypothetische Einwilligung?

Eine wirksame medizinische Behandlung setzt grundsätzlich voraus, dass die Patientin oder der Patient zuvor ausreichend aufgeklärt wurde und in den Eingriff einwilligt. Die Aufklärung soll eine persönliche Entscheidung ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die wesentlichen Risiken, mögliche Folgen und – soweit relevant – Behandlungsalternativen.

Wird eine Aufklärungspflicht verletzt, muss die Patientin den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden beweisen. Das bedeutet: Sie muss darlegen und beweisen, dass die Information über ein konkretes Risiko fehlte oder nicht ausreichend war und dass gerade dadurch der Schaden rechtlich relevant wurde.

Die Beweislast für die sogenannte hypothetische Einwilligung liegt hingegen bei der behandelnden Seite beziehungsweise beim Rechtsträger der Krankenanstalt. Arzt oder Krankenanstalt müssen beweisen, dass die Patientin auch bei richtiger und vollständiger Aufklärung zugestimmt hätte.

Die Patientin muss dabei keinen besonderen „echten Entscheidungskonflikt“ plausibel machen. Sie muss also nicht zusätzlich beweisen, dass sie bei vollständiger Information tatsächlich ernsthaft zwischen Zustimmung und Ablehnung geschwankt hätte. Entscheidend ist, ob die beklagte Partei den Nachweis der hypothetischen Zustimmung führen kann.

Was der OGH in dieser Sache tatsächlich geprüft hat

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision zurück. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 26.09.2018, 1 Ob 166/18w. Sie stammt damit aus dem Jahr 2018 und ist keine aktuelle Entscheidung.

Der OGH entschied nicht neuerlich über sämtliche Tatsachen und verwies die Sache auch nicht an ein anderes Gericht zurück. Er hielt vielmehr die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Diese hatten angenommen, dass die beklagte Partei die hypothetische Einwilligung beweisen konnte.

Für das Verfahren vor dem OGH war außerdem wichtig, dass die Vorinstanzen die Beweise bereits gewürdigt hatten. Der OGH prüfte daher nicht frei, welche Aussage überzeugender war oder welche Darstellung der Klägerin persönlich plausibler erschien. Er untersuchte im Wesentlichen, ob sich das Berufungsgericht ausreichend mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts und den Einwendungen der Klägerin auseinandergesetzt hatte.

Eine Partei kann eine Revision grundsätzlich nicht allein darauf stützen, dass sie die Beweise anders bewertet. Der OGH hielt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz daher für vertretbar und wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Eine Komplikation beweist noch keinen Aufklärungsfehler

Dass nach einem Eingriff eine Infektion oder eine andere unerwünschte Folge eintritt, bedeutet nicht automatisch, dass eine Haftung besteht. Zu trennen sind mehrere Fragen: Wurde die Behandlung selbst lege artis durchgeführt? Wurde über das konkrete Risiko ausreichend aufgeklärt? Und hätte die Patientin bei vollständiger Information trotzdem eingewilligt?

Auch wenn die Behandlung fachgerecht war, kann eine unzureichende Aufklärung rechtlich bedeutsam sein. Umgekehrt kann ein Anspruch trotz eines Aufklärungsmangels scheitern, wenn die beklagte Seite die hypothetische Einwilligung beweist.

Für die Beurteilung kommt es auf die konkrete Situation an. Relevant können die Aufklärungsunterlagen, der zeitliche Ablauf, Arztbriefe, Operationsberichte, Aussagen der Beteiligten und die Frage sein, welche Risiken tatsächlich besprochen wurden. Ebenso kann eine Rolle spielen, ob die Patientin Gelegenheit zu Fragen hatte und ob eine persönliche Entscheidungsfindung möglich war.

Was sollten Betroffene jetzt sichern?

Wenn Sie nach einer Behandlung vermuten, über ein Risiko nicht ausreichend informiert worden zu sein, sollten Sie die Unterlagen möglichst vollständig zusammentragen. Dazu können insbesondere Aufklärungsbögen, Einwilligungserklärungen, Arztbriefe, Operationsberichte und weitere Behandlungsdokumente gehören.

  • Wenn Sie sich an das Aufklärungsgespräch erinnern: Notieren Sie zeitnah, welche Risiken angesprochen wurden, wer das Gespräch führte und ob Sie Fragen stellen konnten.
  • Wenn die Dokumentation unvollständig oder widersprüchlich ist: Bewahren Sie sämtliche vorhandenen Unterlagen auf. Fehlende Dokumente können für die spätere Beurteilung der Aufklärung von Bedeutung sein.
  • Wenn eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten ist: Lassen Sie prüfen, ob neben der Aufklärung auch ein Behandlungsfehler oder ein Zusammenhang zwischen dem Vorgehen und dem Schaden behauptet werden kann.
  • Wenn Sie bereits eine finanzielle Forderung überlegen: Beachten Sie mögliche Verjährungs- und Ausschlussfristen. Eine frühe rechtliche Prüfung kann verhindern, dass wichtige Schritte zu spät gesetzt werden.

Bei einem behaupteten Behandlungsfehler gilt außerdem: Eine Beweislastumkehr kommt unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Das betrifft jedoch nicht automatisch jeden Schaden und ersetzt keine Prüfung der konkreten medizinischen und rechtlichen Zusammenhänge.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Das Verfahren wurde am Landesgericht Klagenfurt geführt; Berufungsgericht war das Oberlandesgericht Graz. Die vom OGH bestätigten Grundsätze zur Aufklärungspflicht und zur hypothetischen Einwilligung gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht. Klagen gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Häufige Fragen zur ärztlichen Aufklärungspflicht

Muss ich beweisen, dass ich den Eingriff bei richtiger Aufklärung abgelehnt hätte?

Nein. Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss grundsätzlich die behandelnde Seite beweisen, dass Sie auch bei vollständiger Information zugestimmt hätten. Sie müssen keinen besonderen „echten Entscheidungskonflikt“ nachweisen. Ihre Aufgabe bleibt es aber, den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den Schaden zu beweisen.

Kann ich trotz einer eingetretenen Komplikation Schadenersatz verlangen?

Das hängt davon ab, ob ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vorliegt und ob dieser für den Schaden ursächlich war. Eine Komplikation allein beweist noch keine Haftung. Bei einem Aufklärungsfehler kann der Anspruch außerdem daran scheitern, dass die beklagte Seite die hypothetische Einwilligung nachweist.

Welche Unterlagen sind für einen Aufklärungsfehler wichtig?

Bedeutsam sind vor allem Aufklärungsbögen, Einwilligungserklärungen, Arztbriefe und Operationsberichte. Auch eigene Notizen zum Aufklärungsgespräch sowie Angaben dazu, welche Fragen gestellt und beantwortet wurden, können hilfreich sein. Die Unterlagen sollten vollständig und unverändert aufbewahrt werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Behandlung klagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der beklagten Partei ab. Je nach Höhe des Begehrens kommt ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Bei einer Krankenanstalt wird regelmäßig deren Rechtsträger und nicht bloß „das Krankenhaus“ verklagt.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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hypothetische Einwilligung bei Aufklärungsfehlern