Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Behandlungsfehler nach einem Unfall: Wer haftet?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn ein Behandlungsfehler auf eine alte Verletzung folgt: Wer haftet für die zusätzlichen Schäden?

Eine Patientin wird zunächst bei einem Unfall verletzt. Bei der späteren Operation passiert ein schwerer Fehler. Muss dann nur die behandelnde Seite für die Folgen einstehen – oder auch jene Person, die den ersten Schaden verursacht hat? Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018. Der Fall zeigt, dass ein grober Behandlungsfehler die Haftung des ursprünglichen Schädigers nicht automatisch beendet.

Die Verletzung begann nicht im Operationssaal

Die Klägerin ging mit ihrem angeleinten Hund spazieren. Der freilaufende Hund der Beklagten lief auf sie zu und stieß sie zu Boden. Dabei verletzte sich die Klägerin am linken Knie.

Wegen dieser Verletzung wurde später eine Operation durchgeführt. Dabei wurden Schrauben am unverletzten statt am verletzten Bereich angebracht. Ein medizinischer Sachverständiger bewertete diesen Eingriff als groben Behandlungsfehler und als medizinisch nicht erforderlich.

Die Klägerin verlangte deshalb nicht nur Ersatz für die ursprünglichen Unfallfolgen. Sie machte auch jene Schäden geltend, die durch die fehlerhafte Behandlung entstanden waren. Sie begehrte 16.800 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch für künftig auftretende Schäden haften müsse.

Warum die erste Ursache rechtlich weiterwirken kann

Nach österreichischem Schadenersatzrecht kann eine Person auch für spätere Folgen verantwortlich bleiben, wenn ihr Verhalten den ersten Schaden verursacht hat und eine nachfolgende Fehlbehandlung die ursprüngliche Ursache nicht vollständig verdrängt.

Entscheidend ist, ob mit einer fehlerhaften medizinischen Behandlung nach allgemeiner Lebenserfahrung gerechnet werden kann. Der spätere Fehler muss nicht wahrscheinlich sein. Es reicht, wenn er nicht völlig außerhalb jeder menschlichen Erfahrung liegt.

Die Beklagte hatte durch die mangelnde Verwahrung ihres Hundes jene Gefahr geschaffen, die zur Verletzung und damit zur medizinischen Behandlung führte. Der ärztliche Fehler war zwar grob. Er war nach der rechtlichen Beurteilung aber nicht so außergewöhnlich, dass die ursprüngliche Verletzung als Ursache vollständig in den Hintergrund trat.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn eine spätere Handlung vorsätzlich erfolgt oder der weitere Fehler derart extrem ist, dass er den ursprünglichen Zusammenhang vollständig verdrängt. Für eine solche vollständige Verdrängung sah der OGH in diesem Fall keine ausreichenden Gründe.

Was hat der OGH konkret bestätigt?

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gab der Klage im Wesentlichen statt. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung. Der OGH prüfte die Revision der Beklagten inhaltlich und gab ihr mit OGH vom 25.10.2018, Geschaeftszahl 6 Ob 182/18k nicht Folge.

Damit blieb der Klägerin ein Betrag von 11.809,81 EUR für Schmerzengeld und sonstige unfallkausale Schäden zugesprochen. Zusätzlich wurde festgestellt, dass die Beklagte für künftig auftretende, derzeit noch nicht bekannte Schäden haftet. Die Beklagte musste außerdem 860,58 EUR für die Revisionsbeantwortung ersetzen.

Der OGH stellte nicht selbst medizinisch fest, ob die Operation notwendig oder fachgerecht war. Er legte seiner rechtlichen Beurteilung die Feststellungen der Vorinstanzen zugrunde. Zu klären war vor allem, ob der grobe Behandlungsfehler noch der Person zugerechnet werden konnte, die die ursprüngliche Verletzung verursacht hatte.

Mehrere Verantwortliche können nebeneinander haften

Ein solcher Fall ist von einem klassischen, isolierten Arzthaftungsfall zu unterscheiden. Die spätere Behandlung ist nicht zwingend der einzige rechtlich relevante Ausgangspunkt. Je nach den konkreten Voraussetzungen können sowohl die Person, die die erste Verletzung verursacht hat, als auch eine behandelnde ärztliche Person oder der Rechtsträger der Krankenanstalt als Verantwortliche in Betracht kommen.

Wer einen Behandlungsfehler behauptet, muss grundsätzlich den Fehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Bei einem groben Behandlungsfehler kann eine Beweislastumkehr eingreifen: Es genügt, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat.

Ein Aufklärungsfehler ist davon rechtlich zu unterscheiden. Wurde über wesentliche Risiken, Alternativen oder Folgen nicht ausreichend aufgeklärt, muss der Arzt beziehungsweise der Krankenhausträger beweisen, dass die Patientin oder der Patient auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Die betroffene Person muss nicht beweisen, dass sie sich anders entschieden hätte.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall wurde vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und dem Oberlandesgericht Wien geführt. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in der Bundeshauptstadt.

Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Klagen gehen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Wenn eine Behandlung die Folgen eines Unfalls verschlimmert

Wenn Sie gerade nach einem Unfall behandelt wurden und sich Ihr Zustand durch einen späteren Eingriff verschlechtert hat: Halten Sie möglichst genau fest, welche Beschwerden bereits nach dem Unfall bestanden und welche erst nach der Behandlung hinzugekommen sind. Die zeitliche Entwicklung kann für die Abgrenzung der einzelnen Schadensfolgen entscheidend sein.

Wenn Sie einen groben Behandlungsfehler vermuten: Sichern Sie Befunde, Arztbriefe, Operationsberichte, Pflegeberichte, Bildgebung, Aufklärungsunterlagen und Rechnungen. Auch eine nachvollziehbare Dokumentation der Schmerzen und Einschränkungen kann für die Beurteilung des Schadens wichtig sein.

Wenn mehrere Personen oder Stellen als verantwortlich erscheinen: Lassen Sie prüfen, gegen wen Ansprüche tatsächlich gerichtet werden können. Verklagt wird bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt meist der Rechtsträger der Krankenanstalt und nicht „das Krankenhaus“ als bloße Bezeichnung.

Wenn künftig weitere Folgen möglich sind: Neben einem konkreten Geldbetrag kann auch die Feststellung der Haftung für derzeit noch nicht bekannte Schäden Bedeutung haben. Ob eine solche Feststellung verlangt werden kann, hängt von den Umständen und der absehbaren Entwicklung des Schadens ab.

Welche Unterlagen sollten Betroffene ordnen?

  • Unterlagen zum ursprünglichen Unfall oder sonstigen schädigenden Ereignis
  • Befunde, Arztbriefe sowie Operations- und Pflegeberichte
  • Aufklärungsunterlagen und Einwilligungsdokumente
  • Bildgebende Untersuchungen und relevante Laborbefunde
  • Aufzeichnungen über Schmerzen, Einschränkungen und notwendige Unterstützung
  • Rechnungen, Verdienstunterlagen und sonstige Schadensnachweise
  • Kontaktdaten möglicher Zeuginnen und Zeugen

Schadenersatzansprüche verjähren häufig innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und verantwortlicher Person. Die konkrete Frist kann jedoch vom Einzelfall abhängen. Besonders sorgfältig sollte geprüft werden, wann der Schaden erkennbar war, welche Ursachen in Betracht kommen und ob mehrere Verantwortliche beteiligt sind.

Häufige Fragen zum Behandlungsfehler nach einem Unfall

Haftet der erste Schädiger auch für einen groben Behandlungsfehler?

Das ist möglich. Ein grober Behandlungsfehler beendet die Haftung für die ursprüngliche Verletzung nicht automatisch. Entscheidend ist, ob der spätere Fehler die erste Ursache vollständig verdrängt oder ob die ursprüngliche Verletzung weiterhin eine rechtlich relevante Grundlage der weiteren Schäden bildet.

Wer muss bei einem Aufklärungsfehler was beweisen?

Die betroffene Person muss den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Der Arzt oder der Krankenhausträger muss hingegen beweisen, dass die Patientin oder der Patient auch bei richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Diese Beweislast bei der hypothetischen Einwilligung darf nicht umgekehrt dargestellt werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einem Behandlungsfehler fordere?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der beklagten Partei ab. Je nach Höhe des Anspruchs kommt ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Vor einer Klage müssen außerdem Anspruchsgrund, Beweismittel, Verjährung und die richtige beklagte Partei geprüft werden.

Kann ich neben Schmerzengeld auch künftige Schäden geltend machen?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann neben bereits eingetretenen Schäden die Feststellung der Haftung für künftig auftretende, derzeit noch nicht bekannte Schäden verlangt werden. Dafür muss ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung bestehen. Ob dieses Interesse gegeben ist, hängt von der weiteren Entwicklung und der konkreten Schadenslage ab.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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