Wenn eine andere Operationsmethode nie zur Sprache kam: Was die Aufklärungspflicht wirklich verlangt
Eine Patientin erfährt erst nach einer Operation, dass möglicherweise auch eine andere Behandlungsmethode in Betracht gekommen wäre. Über die Komplikation, die später tatsächlich eintritt, war sie zwar informiert worden. Doch reicht das aus, wenn die nicht besprochene Methode andere Erfolgschancen oder Belastungen gehabt hätte?
Die Entscheidung begann mit einer offenen Behandlungswahl
Die Klägerin unterzog sich einer Operation, die nach den bisherigen Feststellungen am besten geeignet gewesen sein soll, ihre Beschwerden zu behandeln. Vor dem Eingriff wurde sie über jenes Risiko aufgeklärt, das später tatsächlich als Komplikation eintrat.
Nicht besprochen wurde jedoch eine andere Operationsmethode. Diese könnte ebenfalls medizinisch geeignet gewesen sein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte sie insbesondere eine andere Erfolgschance – darunter möglicherweise eine größere Gewichtsabnahme – bieten.
Für die Patientin stellte sich damit eine entscheidende Frage: Hätte sie sich bei vollständiger Information vielleicht für eine andere Behandlung entschieden? Der Krankenanstaltsträger hielt weitere Ermittlungen dazu nicht für notwendig und bekämpfte den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Graz.
Die Klägerin hatte 134.363 EUR zuzüglich Zinsen sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt. Der Streitwert des Feststellungsbegehrens betrug 10.000 EUR. Aus diesen Verfahrensangaben folgt allerdings kein bestimmter zugesprochener Betrag und auch keine endgültige Haftungsentscheidung.
Der OGH bestätigte keine Haftung, ließ die Aufklärung aber weiter prüfen
Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs der beklagten Partei mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Damit blieb der Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Graz bestehen. Das Landesgericht Klagenfurt muss die Tatsachenfeststellungen ergänzen lassen beziehungsweise das Verfahren auf dieser Grundlage fortsetzen.
Der OGH vom 21.11.2018, Geschaeftszahl 3 Ob 155/18t, hat die Haftung des Krankenanstaltsträgers nicht endgültig bejaht. Er hielt vielmehr die Beurteilung des Berufungsgerichts für vertretbar, wonach noch geklärt werden muss, ob die alternative Operationsmethode für die Klägerin medizinisch geeignet und angezeigt war.
Das ist für die Einordnung wichtig: Der OGH hat keine eigene medizinische Bewertung vorgenommen. Er hat auch nicht festgestellt, dass die Klägerin sicher anders entschieden hätte. Seine Prüfung beschränkte sich darauf, ob das Oberlandesgericht weitere Feststellungen verlangen durfte. Diese Frage bejahte der OGH.
Warum die Aufklärung über ein Risiko allein nicht genügt
Die ärztliche Aufklärung muss sich nicht immer nur auf die Risiken jener Behandlung beziehen, die letztlich durchgeführt wird. Gibt es mehrere medizinisch geeignete und übliche Behandlungsmöglichkeiten, kann eine Aufklärung über die echte Wahlmöglichkeit erforderlich sein.
Das gilt insbesondere, wenn sich die Methoden bei Risiken, Erfolgschancen, Schmerzen, Belastungen oder sonstigen wesentlichen Folgen unterscheiden. Die Patientin soll nicht nur wissen, was bei der gewählten Operation passieren kann. Sie soll auch eine informierte Entscheidung darüber treffen können, ob eine andere medizinisch anerkannte Methode für sie in Betracht kommt.
Im vorliegenden Fall konnte die Information über die eingetretene Komplikation daher möglicherweise nicht ausreichen. Selbst wenn genau dieses Risiko ordnungsgemäß erklärt worden war, blieb offen, ob die Patientin auch über die andere Operationsmethode und deren mögliche Folgen hätte informiert werden müssen.
Eine nicht erwähnte Behandlungsmöglichkeit stellt allerdings nicht automatisch einen Aufklärungsfehler dar. Zuerst muss feststehen, dass die Alternative im konkreten Fall medizinisch geeignet und üblich war. Außerdem muss sie für die persönliche Behandlungssituation der Patientin eine ernsthafte Option dargestellt haben.
Wer muss was beweisen?
Die Patientin muss grundsätzlich den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Dazu gehört bei einer behaupteten unzureichenden Aufklärung insbesondere, dass eine relevante Behandlungsalternative vorhanden war und darüber nicht ausreichend informiert wurde.
Ist eine solche unzureichende Aufklärung bewiesen, liegt die sogenannte hypothetische Einwilligung nicht der Patientin zur Last. Der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt muss beweisen, dass die Patientin auch bei richtiger und vollständiger Aufklärung in die konkrete Operation eingewilligt hätte.
Diese Beweislastverteilung verhindert, dass die Patientin eine nicht mehr sicher feststellbare innere Entscheidung beweisen muss. Der Krankenanstaltsträger kann sich auf hypothetische Einwilligung berufen, muss diese aber auch beweisen.
Der Fall zeigt außerdem den Unterschied zwischen einem Behandlungsfehler und einem Aufklärungsfehler. Eine Operation kann medizinisch lege artis durchgeführt worden sein und dennoch eine Haftungsfrage auslösen, wenn eine wesentliche Wahlmöglichkeit nicht erklärt wurde. Umgekehrt bedeutet die Existenz einer anderen Methode nicht automatisch, dass die gewählte Behandlung medizinisch falsch war.
Was Patientinnen und Patienten aus dem Fall mitnehmen können
Wenn Sie nach einer Operation von einer möglichen Alternative erfahren: Entscheidend ist nicht allein, dass es theoretisch eine andere Methode gab. Es muss geprüft werden, ob diese Methode damals medizinisch geeignet, üblich und für Ihre Situation relevant war.
Wenn die eingetretene Komplikation erklärt wurde: Das kann für die Aufklärung über dieses konkrete Risiko sprechen. Es beantwortet aber noch nicht die Frage, ob auch andere Behandlungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Erfolgschancen oder Belastungen erklärt werden mussten.
Wenn die Operation nicht dringend war: Der zeitliche Rahmen kann für die rechtliche Beurteilung eine Rolle spielen. Bei ausreichender Möglichkeit zur Entscheidungsfindung kann eine umfassendere Information über Behandlungsalternativen besonders bedeutsam sein.
Wenn Unterlagen vorhanden sind: Aufklärungsbögen, Einwilligungserklärungen, Arztbriefe, Operationsberichte und Befunde können zeigen, worüber gesprochen wurde. Auch schriftliche Hinweise auf eine andere Methode oder spätere Informationen dazu können für die Prüfung wichtig sein.
Für eine rechtliche Beurteilung müssen außerdem die eingetretenen Beschwerden, mögliche Folgeschäden und deren Zusammenhang mit der unterbliebenen Aufklärung geprüft werden. Ein Anspruch auf Schmerzengeld oder Schadenersatz folgt nicht allein daraus, dass eine andere Methode nicht erwähnt wurde.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Kärnten; beteiligt waren das Landesgericht Klagenfurt und das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.
Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht. Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
Häufige Fragen zur Aufklärung über Behandlungsalternativen
Muss eine Ärztin immer jede denkbare Behandlungsmethode erklären?
Nein. Die Aufklärung muss nicht jede theoretisch mögliche Variante umfassen. Erforderlich kann sie aber sein, wenn mehrere medizinisch geeignete und übliche Methoden als echte Wahlmöglichkeit zur Verfügung stehen und sich bei Risiken, Erfolgschancen oder wesentlichen Folgen unterscheiden. Ob das so war, hängt von der konkreten Behandlungssituation ab.
Wer muss beweisen, dass ich auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätte?
Diese sogenannte hypothetische Einwilligung muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Die Patientin muss nicht beweisen, dass sie sich anders entschieden hätte. Sie muss jedoch den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den Schaden darlegen und beweisen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Behandlungsfehlers klagen möchte?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der Art des Anspruchs ab. Je nach Streitwert kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem die Anspruchsgrundlage, die Beweismittel und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.
Ist eine Haftung sicher, wenn eine andere Operationsmethode nicht erwähnt wurde?
Nein. Zuerst muss feststehen, dass die andere Methode medizinisch geeignet und eine relevante Behandlungsalternative war. Danach sind der Aufklärungsumfang, der eingetretene Schaden und der ursächliche Zusammenhang zu prüfen. Die Entscheidung aus dem Jahr 2018 zeigt, dass solche Fragen vollständig geklärt werden müssen; sie spricht der Klägerin aber nicht automatisch einen bestimmten Betrag zu.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
