Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Aufklärung vor einer Operation: Was gilt?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Operation am nächsten Tag: Wann reicht die Zeit für eine freie Entscheidung?

Eine Operation steht bevor, die bisherige medikamentöse Behandlung war erfolglos – und die Aufklärung erfolgt erst am Vortag. Reicht diese Zeit aus, um sich frei und informiert zu entscheiden? Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 zeigt, worauf es bei der ärztlichen Aufklärung und der Überlegungszeit ankommen kann.

Zwischen weiterer Behandlung und Operation

Der Kläger war zunächst mehrere Tage medikamentös behandelt worden. Diese Behandlung führte nicht zum gewünschten Erfolg. Als weitere Möglichkeiten standen eine Operation oder die Fortsetzung der konservativen, also nicht operativen, Behandlung im Raum.

Am Tag vor dem geplanten Eingriff klärte die behandelnde Seite den Kläger über die Gefahren beider Möglichkeiten auf. Er unterfertigte einen Aufklärungsbogen. Später vertrat er die Ansicht, die Operation sei nicht unmittelbar notwendig gewesen. Außerdem habe sie ein erhebliches Todesrisiko mit sich gebracht. Für seine Entscheidung hätte er mehr Zeit benötigt.

Der Kläger verlangte 35.396 EUR samt Zinsen. Zusätzlich begehrte er die Feststellung, dass die beklagte Partei für weitere Schäden hafte. Bei der beklagten Partei handelte es sich um eine Stadt, also nicht bloß um eine einzelne Ärztin oder einen einzelnen Arzt.

Welche Informationen muss eine ärztliche Aufklärung enthalten?

Die ärztliche Aufklärung soll Patientinnen und Patienten in die Lage versetzen, Tragweite und Folgen einer Behandlung zu verstehen. Es genügt nicht immer, nur den geplanten Eingriff zu beschreiben. Je nach Situation müssen auch wesentliche Risiken, mögliche Alternativen und deren jeweilige Gefahren zur Sprache kommen.

Stehen eine Operation und eine weitere konservative Behandlung zur Auswahl, kann daher auch die nicht operative Möglichkeit Teil der Aufklärung sein. Dazu können insbesondere die Risiken einer Fortsetzung dieser Behandlung, einer Verschlechterung oder eines später erforderlichen Eingriffs gehören.

Ein Aufklärungsbogen kann die Dokumentation unterstützen. Die bloße Unterschrift beweist jedoch nicht automatisch, dass ein ausreichendes persönliches Gespräch stattgefunden hat. Entscheidend sind unter anderem der Inhalt des Gesprächs, die Verständlichkeit der Information, die konkrete Situation der Patientin oder des Patienten und die Möglichkeit, Fragen zu stellen.

Eine starre Frist zwischen Aufklärung und Eingriff gibt es nicht

Wie viel Zeit zwischen Aufklärung und Behandlung liegen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine allgemein geltende Mindestfrist für jede Operation besteht grundsätzlich nicht. Maßgeblich ist, ob die betroffene Person eine ausreichende Möglichkeit hatte, Vor- und Nachteile abzuwägen und die Einwilligung bis zur Behandlung wieder zurückzunehmen.

Bei einer akuten medizinischen Situation kann eine kürzere Überlegungszeit ausreichend sein. Das bedeutet aber nicht, dass jede kurzfristige Aufklärung automatisch genügt. Es muss weiterhin eine freie und informierte Entscheidung möglich sein.

Auch die vorhandenen Alternativen spielen eine Rolle. Wenn eine weitere konservative Behandlung bereits über mehrere Tage erfolglos geblieben ist und bei einer Verschlechterung eine spätere Notoperation mit höheren Gefahren drohen kann, kann dies die Bewertung der erforderlichen Überlegungszeit beeinflussen.

Was der OGH tatsächlich geprüft hat

Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Innsbruck, hielt die ärztliche Aufklärung und die bis zur Operation eingeräumte Überlegungszeit für ausreichend. Nach den getroffenen Feststellungen war der Kläger bereits rund sechs Tage erfolglos medikamentös behandelt worden. Bei einer weiteren Verschlechterung hätte eine spätere Notoperation mit höheren Risiken erforderlich werden können.

Der Kläger bekämpfte diese Beurteilung mit einer außerordentlichen Revision. Der OGH nahm jedoch keine vollständige neue Prüfung des gesamten Behandlungsgeschehens vor. Er wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. In seiner Entscheidung hielt der OGH die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass Aufklärung und Überlegungszeit ausreichend waren, für vertretbar.

Nachzulesen ist dies in der Entscheidung OGH vom 25.04.2019, 5 Ob 4/19b. Die Entscheidung stammt damit aus dem Jahr 2019 und ist nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen.

Der OGH stellte außerdem klar, dass die Frage, welche Behandlung medizinisch zweckmäßig oder erforderlich war, grundsätzlich von den medizinischen Tatsachenfeststellungen abhängt. Im Revisionsverfahren kann eine Partei nicht einfach von den Feststellungen der Vorinstanzen abweichen und eine andere medizinische Bewertung behaupten.

Wer muss was beweisen?

Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss die Patientin oder der Patient grundsätzlich beweisen, dass die Aufklärung nicht ausreichend war und dass dadurch ein konkreter Schaden verursacht wurde. Die medizinische Ursächlichkeit kann dabei eine erhebliche Herausforderung sein.

Steht fest, dass eine Behandlung ohne ausreichende Aufklärung durchgeführt wurde, muss hingegen der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die betroffene Person auch bei vollständiger Aufklärung eingewilligt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung betrifft also die Frage, ob die Behandlung auch bei korrekter Information akzeptiert worden wäre. Die Beweislast dafür liegt nicht bei der Patientin oder beim Patienten.

Von dieser Frage zu unterscheiden ist die Beweislast bei einem Behandlungsfehler. Bei einer Beweislastumkehr genügt es, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Trotzdem müssen der Behandlungsfehler und der Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden nachvollziehbar dargelegt werden.

Was sollten Betroffene jetzt dokumentieren?

  • Wenn Sie erst kurz vor einem Eingriff aufgeklärt wurden: Notieren Sie, wann das Gespräch stattfand, wer daran beteiligt war und welche Risiken oder Alternativen angesprochen wurden.
  • Wenn eine Alternative nicht besprochen wurde: Halten Sie fest, ob über eine weitere konservative Behandlung, deren Risiken oder die Folgen eines Abwartens gesprochen wurde.
  • Wenn Sie einen Aufklärungsbogen unterschrieben haben: Bewahren Sie eine Kopie auf. Der Bogen sollte gemeinsam mit Arztbriefen, Befunden, Operationsberichten und sonstigen Behandlungsunterlagen geprüft werden.
  • Wenn ein Schaden eingetreten ist: Dokumentieren Sie die Folgen und die weitere Behandlung. Für eine rechtliche Prüfung muss der Schaden medizinisch nachvollziehbar mit dem behaupteten Aufklärungs- oder Behandlungsfehler verbunden werden können.

Besondere Bedeutung kann die Frage haben, ob eine akute Notlage bestand. Ebenso wichtig ist, ob die bisherige Behandlung bereits erfolglos geblieben war und welche Gefahren bei einem weiteren Zuwarten bestanden hätten. Eine kurze Zeitspanne allein beweist deshalb noch keinen Aufklärungsfehler.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht behandelt. Die vom OGH herangezogenen Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Behandlungen in Wien.

Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage ist je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.

Häufige Fragen zur Aufklärung vor einer Operation

Reicht ein Aufklärungsbogen für eine wirksame Einwilligung?

Nein, eine Unterschrift allein genügt nicht immer. Erforderlich ist grundsätzlich eine verständliche Information über die wesentlichen Risiken und – sofern relevant – über Behandlungsalternativen. Der Aufklärungsbogen kann das Gespräch dokumentieren, ersetzt aber nicht automatisch die persönliche Aufklärung.

Wie lange muss zwischen Aufklärung und Operation liegen?

Eine starre allgemeine Frist gibt es grundsätzlich nicht. Entscheidend ist, ob eine freie Entscheidung möglich war und die Patientin oder der Patient die Einwilligung bis zum Eingriff zurücknehmen konnte. Die erforderliche Zeit hängt unter anderem von der Dringlichkeit, den Risiken und den vorhandenen Alternativen ab.

Wer muss beweisen, dass ich auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte?

Das muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Diese Beweislast betrifft die hypothetische Einwilligung. Die Patientin oder der Patient muss hingegen den Aufklärungsfehler und die Verursachung des konkreten Schadens beweisen.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen einer Behandlung klagen möchte?

Das hängt vom Streitwert ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem die richtige beklagte Partei, die medizinische Beweislage und mögliche Verjährungsfragen geklärt werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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Aufklärung vor einer Operation