Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Haftung nach einer verfrühten Entlassung: Wer haftet?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Zu früh entlassen, falsch behandelt: Wann haftet eine Krankenanstalt für die Folgen?

Eine Patientin wird wegen einer Entzündung im Unterbauch behandelt. Nach ihrer Entlassung verschlechtert sich ihr Zustand weiter. Später verliert sie den rechten Eierstock und den rechten Eileiter; außerdem entstehen ausgeprägte Verwachsungen im Bauchraum. Die zentrale Frage lautet: Kann die Krankenanstalt auch dann haften, wenn nach der Entlassung weitere Umstände zum Schaden beigetragen haben?

Die Patientin wurde mit unvollständigen Empfehlungen entlassen

Die Klägerin litt an einer Entzündung im Unterbauch und befand sich deshalb in stationärer Behandlung. Nach den gerichtlichen Feststellungen wurde das notwendige Antibiotikum nicht ausreichend dosiert und nicht in der fachgerechten Form verabreicht.

Zusätzlich wurde die Patientin zu früh entlassen, obwohl die Entzündung noch nicht ausreichend unter Kontrolle war. Die Diagnose und die Empfehlungen für die weitere Behandlung waren unvollständig. In weiterer Folge kam es unter anderem zum Verlust des rechten Eierstocks und des rechten Eileiters sowie zu ausgeprägten Verwachsungen im Bauchraum.

Die beklagte Stadt als Rechtsträgerin der Krankenanstalt bestritt die Haftung. Sie wandte unter anderem ein, die Klägerin habe ihre Medikamente nach der Entlassung nicht richtig eingenommen und sich bei neuerlichen Schmerzen nicht sofort wieder in eine Krankenanstalt begeben.

Was die Gerichte bereits festgestellt hatten

Die Klägerin begehrte 127.424,83 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung für weitere Schäden. In diesem Betrag waren unter anderem 40.000 EUR Schmerzengeld enthalten.

Das Erstgericht stellte fest, dass die Schmerzengeldforderung dem Grunde nach zu Recht besteht. Das bedeutet: Die grundsätzliche Haftung für die festgestellten Pflichtverletzungen wurde bejaht; über die konkrete Höhe war damit noch nicht endgültig entschieden.

Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Beurteilung. Die beklagte Partei erhob dagegen eine außerordentliche Revision. Der Oberste Gerichtshof wies diese mit Entscheidung vom OGH vom 31.07.2019, Geschäftszahl 5 Ob 81/19a, mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Der OGH hielt die Beurteilung des Berufungsgerichts für vertretbar und sah keinen Anlass, in diesem Verfahrensstadium korrigierend einzugreifen. Er sprach der Klägerin damit noch keinen konkreten Geldbetrag zu. Die Schmerzengeldforderung war lediglich dem Grunde nach als berechtigt festgestellt worden.

Warum spätere Umstände die Haftung nicht automatisch beseitigen

Ein ärztlicher Behandlungsvertrag verpflichtet zur Behandlung nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft. Nach den Feststellungen waren die unzureichende Behandlung und die vorzeitige Entlassung für die weitere Entwicklung rechtlich relevant.

Für die Ursächlichkeit muss ein Behandlungsfehler nicht die einzige denkbare Ursache eines Schadens sein. Es genügt, dass der Fehler den weiteren Verlauf mitverursacht hat und die Entwicklung nicht völlig ungewöhnlich war. Nach der Beurteilung der Vorinstanzen bestand ein ausreichender Zusammenhang zwischen den festgestellten Pflichtverletzungen und den zusätzlichen Schmerzen der Klägerin.

Die Argumente der beklagten Partei betrafen vor allem die Zeit nach der Entlassung. Ob die Klägerin Medikamente nicht richtig eingenommen oder bei neuerlichen Beschwerden früher Hilfe gesucht hatte, konnte grundsätzlich für die Höhe des Schadens bedeutsam sein. Diese Fragen mussten aber nicht zwingend schon bei der Entscheidung über den Anspruchsgrund abschließend geklärt werden.

Rechtlich ist zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden:

  • Anspruchsgrund: Lag ein Behandlungs- oder Entlassungsfehler vor, und war dieser für den Schaden ursächlich?
  • Schadenshöhe: Welche konkreten Folgen sind eingetreten, und könnte sich der Schaden durch spätere Umstände teilweise verringert haben?

Das Gericht durfte daher zunächst feststellen, dass die Schmerzengeldforderung dem Grunde nach berechtigt ist. Über die endgültige Höhe und mögliche Kürzungen war in einem weiteren Verfahrensschritt zu entscheiden.

Was die Entscheidung für die Beweisführung bedeutet

Wer einen Behandlungsfehler behauptet, muss grundsätzlich den Fehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Bei einem groben Behandlungsfehler genügt für eine Beweislastumkehr, dass der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat.

Im vorliegenden Verfahren standen allerdings konkrete gerichtliche Feststellungen zur Behandlung und zur Entlassung bereits fest. Die beklagte Partei konnte die grundsätzliche Haftung daher nicht allein mit dem Hinweis auf ein mögliches späteres Fehlverhalten der Patientin beseitigen.

Der OGH berücksichtigte außerdem, dass die beklagte Partei den Einwand, der Schaden wäre auch bei richtiger Behandlung eingetreten, erst in der Revision sinngemäß vorgebracht hatte. Ein solcher neuer Einwand durfte in diesem Verfahrensstadium nicht mehr berücksichtigt werden. Nach den Feststellungen gab es zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin entgegen einem ausdrücklichen ärztlichen Rat unbedingt entlassen werden wollte.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall wurde vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht behandelt. Die Grundsätze der Entscheidung gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Bei Fragen zu einer Behandlung in einer Krankenanstalt kann die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft kostenlos kontaktiert werden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Eine Klage ist je nach Streitwert beim zuständigen Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen. Welche Verfahrensart und welches Gericht zuständig sind, hängt vom konkreten Anspruch ab.

Wenn Sie einen Behandlungs- oder Entlassungsfehler vermuten

Wenn Sie gerade nach einer Entlassung weiterhin Beschwerden haben: Für die rechtliche Prüfung ist wichtig, welche Diagnose gestellt wurde, welche Behandlung erfolgte und welche Empfehlungen Sie erhielten. Sichern Sie die Entlassungsunterlagen und Befunde.

Wenn sich Ihr Gesundheitszustand nach einer Behandlung verschlechtert hat: Halten Sie den zeitlichen Ablauf möglichst genau fest. Dazu gehören stationäre Aufenthalte, weitere Eingriffe, Beschwerden und zusätzliche Behandlungskosten. Ein zeitnah erstelltes Gedächtnisprotokoll kann die spätere Rekonstruktion unterstützen.

Wenn die Krankenanstalt auf ein eigenes Fehlverhalten verweist: Eine solche Behauptung entscheidet die Haftungsfrage nicht automatisch. Es ist zu trennen, ob ein ursprünglicher Behandlungsfehler vorlag und ob spätere Umstände lediglich die Höhe des Ersatzanspruchs beeinflussen.

Wenn Sie eine Erklärung gegenüber dem Rechtsträger oder dessen Haftpflichtversicherung abgeben sollen: Prüfen Sie zunächst, welche Ansprüche betroffen sind. Bei medizinischen Schadenersatzansprüchen können Verjährungsfragen und die Sicherung von Beweisen eine wichtige Rolle spielen.

Welche Unterlagen für die erste Prüfung wichtig sein können

  • Aufnahme- und Entlassungsunterlagen
  • Befunde, Operationsberichte und ärztliche Stellungnahmen
  • Medikationspläne und schriftliche Behandlungsempfehlungen
  • Rechnungen für weitere Behandlungen und sonstige unfall- oder krankheitsbedingte Ausgaben
  • Eine chronologische Darstellung der Beschwerden und des weiteren Verlaufs
  • Namen möglicher Zeuginnen und Zeugen zu Gesprächen oder Anweisungen

Häufige Fragen zur Haftung nach einer verfrühten Entlassung

Kann eine Krankenanstalt auch haften, wenn die Patientin später Medikamente falsch einnimmt?

Ja, eine spätere fehlerhafte Einnahme beseitigt eine bereits bestehende Haftung nicht automatisch. Sie kann aber für die Schadenshöhe und eine mögliche Kürzung des Ersatzanspruchs bedeutsam sein. Zuerst ist zu klären, ob ein Behandlungs- oder Entlassungsfehler vorlag und ob dieser den Schaden mitverursacht hat.

Welchen Betrag sprach der OGH der Klägerin zu?

Der OGH sprach keinen konkreten Geldbetrag zu. Die Schmerzengeldforderung wurde nur dem Grunde nach als berechtigt festgestellt. Die konkrete Höhe und mögliche Auswirkungen späterer Umstände waren noch gesondert zu beurteilen.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Behandlung Schadenersatz verlangen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der Art des Anspruchs ab. Je nach Fall kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem die Anspruchsgrundlage, die Beweise und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.

Was bedeutet „dem Grunde nach berechtigt“ bei Schmerzengeld?

Damit wird festgestellt, dass ein Anspruch grundsätzlich besteht. Diese Feststellung sagt noch nicht, wie hoch das Schmerzengeld letztlich sein wird. Die konkrete Bemessung erfolgt anhand der festgestellten Schmerzen, Beeinträchtigungen und weiteren rechtlich relevanten Folgen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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