Wenn nach der Wirbelsäulenoperation niemand genau hinsieht: Wann eine verspätete Abklärung haftungsrechtlich zählt
Nach einer Operation an der Wirbelsäule leidet der Kläger unter erheblichen Beschwerden. Eine vorgezogene Kontrolluntersuchung findet statt, doch weder wird ein Neurologe beigezogen noch erfolgt eine ausreichende neurologische Untersuchung. Die mögliche Nervenreizung bleibt zunächst unerkannt. Später ist der Nervenschaden irreversibel.
Die entscheidende Frage entstand erst nach der Operation
Der Kläger war in einem Krankenhaus an der Wirbelsäule operiert worden. Dabei wurde eine Schraube eingesetzt. Zu den bekannten Risiken dieses Eingriffs gehörte, dass die Schraube den Ischiasnerv mechanisch reizen konnte. Dieses Risiko war nicht besonders häufig; es lag nach den Feststellungen bei bis zu 3,7 Prozent. Wegen der erheblichen Beschwerden wurde dennoch eine vorzeitige Kontrolluntersuchung vereinbart.
Bei dieser Kontrolle erfolgte jedoch keine ausreichende neurologische Abklärung. Insbesondere wurde kein Neurologe beigezogen. Die Nervenreizung wurde deshalb zunächst nicht erkannt, obwohl eine zeitnahe Untersuchung die Ursache hätte aufdecken können.
Eine sofortige weitere Operation hätte die mechanische Einwirkung auf den Nerv beseitigen können. Stattdessen entwickelte sich ein rasch fortschreitender und irreversibler Nervenschaden. Der Kläger verlangte von der beklagten Krankenhausträgerin 83.030,50 EUR zuzüglich Zinsen sowie die Feststellung ihrer Haftung für weitere Folgen.
Warum auch eine unterlassene Untersuchung ein Behandlungsfehler sein kann
Ein Behandlungsfehler muss nicht zwingend in der technischen Durchführung einer Operation liegen. Auch eine verspätete oder unzureichende Abklärung nach einem Eingriff kann haftungsrechtlich relevant sein. Entscheidend ist, ob konkrete Hinweise auf eine ernste Komplikation bestanden und welche Untersuchung ein sorgfältiger Arzt in dieser Situation veranlassen musste.
Nach § 1299 ABGB gilt für beruflich besonders qualifizierte Personen ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab. Ärztinnen und Ärzte müssen daher jene Kenntnisse und jene Sorgfalt anwenden, die von einem sorgfältigen durchschnittlichen Facharzt in der konkreten Behandlungssituation erwartet werden können.
Nach den Feststellungen lagen mehrere Warnzeichen vor: Der Kläger hatte erhebliche Beschwerden, und die Möglichkeit einer mechanischen Nervenreizung war bekannt. Zusätzlich konnte ein verspätetes Erkennen zu einem nicht mehr rückgängig zu machenden Schaden führen. Unter diesen Umständen musste nach der Beurteilung der Vorinstanzen unverzüglich eine neurologische Abklärung erfolgen.
Für die Haftung genügt nicht allein der Umstand, dass später ein Schaden eingetreten ist. Der Patient muss grundsätzlich den Behandlungsfehler und die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Bei einem schuldhaften Behandlungsfehler bestehen wegen der besonderen Schwierigkeiten medizinischer Kausalitätsnachweise jedoch Beweiserleichterungen: Eine Beweislastumkehr kann eintreten, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des eingetretenen Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat.
Die Krankenhausträgerin haftete außerdem für den Behandlungsfehler ihrer Spitalsärzte. § 1313a ABGB ordnet an, dass ein Vertragspartner für Personen einstehen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Verklagt wird deshalb regelmäßig der Rechtsträger der Krankenanstalt und nicht bloß eine einzelne behandelnde Person.
Was die Gerichte entschieden haben
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bejahte mit Teil- und Zwischenurteil grundsätzlich die Haftung der beklagten Krankenhausträgerin. Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Krankenhausträgerin erhob dagegen eine außerordentliche Revision. Der Oberste Gerichtshof wies diese jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Der OGH vom 29.08.2019, Geschaeftszahl 1 Ob 111/19h, entschied damit nicht nochmals sämtliche medizinischen Einzelheiten vollständig. Er hielt die Beurteilung der Vorinstanzen vielmehr für vertretbar.
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die verspätete neurologische Abklärung als haftungsbegründender Behandlungsfehler beurteilt werden durfte. Das bejahte das Erstgericht, und das Berufungsgericht bestätigte diese Sicht. Der OGH sah keinen Anlass, diese Beurteilung im außerordentlichen Revisionsverfahren aufzuheben.
Ob ein zusätzliches Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ein vorhandenes Gutachten ausreicht, gehört grundsätzlich zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der OGH überprüft solche Fragen in einem Verfahren dieser Art nur eingeschränkt. Die Zurückweisung der Revision bedeutet daher nicht, dass der OGH alle Tatsachen neuerlich festgestellt hat. Sie bedeutet, dass keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde, die eine weitere Prüfung durch den OGH erforderte.
Welche Unterlagen nach einer Operation wichtig sein können
Wenn Sie nach einem Eingriff ungewöhnliche oder starke Beschwerden haben und die Ursache zunächst nicht ausreichend untersucht wird, kann der zeitliche Ablauf für die rechtliche Beurteilung entscheidend sein. Halten Sie möglichst genau fest, wann die Beschwerden begonnen haben, wem Sie davon berichtet haben und welche Reaktionen darauf erfolgten.
Besonders hilfreich können folgende Unterlagen sein:
- Operationsbericht und Entlassungsbrief
- Befunde sowie Röntgen-, CT- oder MRT-Aufnahmen
- Dokumentation von Kontrollterminen und Beschwerden
- Aufzeichnungen über die beteiligten Abteilungen und behandelnden Personen
- spätere Befunde, Rehabilitationsberichte und Behandlungsunterlagen
- eine eigene chronologische Darstellung des Verlaufs
Wenn ein bleibender Gesundheitsschaden eingetreten ist, eine notwendige Untersuchung möglicherweise verspätet erfolgte oder die Unterlagen widersprüchlich sind, müssen die medizinischen und rechtlichen Fragen getrennt geprüft werden. Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, hängt vom damaligen medizinischen Standard, den konkreten Beschwerden, den vorhandenen Befunden und der Frage ab, ob rechtzeitiges Handeln den Schaden verhindert oder begrenzt hätte.
Die Entscheidung aus dem Jahr 2019 zeigt dabei einen wichtigen Blickwinkel: Auch das Unterlassen einer notwendigen Abklärung kann haftungsrechtlich bedeutsam sein. Eine seltene Komplikation muss nicht ignoriert werden, wenn konkrete Beschwerden auf sie hinweisen und bei verspäteter Behandlung ein irreversibler Schaden droht.
Was bedeutet der Fall für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus der Steiermark. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien. Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.
Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Welche Anspruchsart und welches Verfahren in Betracht kommen, hängt unter anderem vom eingetretenen Schaden und vom beklagten Rechtsträger ab.
Häufige Fragen zur verspäteten Abklärung
Ist jede verspätete Untersuchung nach einer Operation ein Behandlungsfehler?
Nein. Eine Haftung entsteht nicht automatisch, weil eine Untersuchung später erfolgt oder eine Komplikation zunächst nicht erkannt wird. Entscheidend sind die konkreten Beschwerden, die verfügbaren Hinweise, der medizinische Standard und die Frage, ob eine sorgfältige Abklärung früher hätte erfolgen müssen. Außerdem muss ein Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden nachgewiesen werden.
Wer muss beweisen, dass die Untersuchung unzureichend war?
Grundsätzlich muss der Patient den Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Bei festgestellten schuldhaften Behandlungsfehlern können jedoch erleichterte Anforderungen an den Kausalitätsnachweis gelten. Hat der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht, kann sich die Beweislast hinsichtlich des Kausalverlaufs zugunsten des Patienten verschieben.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ein Krankenhaus wegen eines Behandlungsfehlers geklagt werden soll?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der konkreten Anspruchssituation ab. Je nach Streitwert kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Beklagt wird regelmäßig der Rechtsträger der Krankenanstalt. Vor einer Klage müssen außerdem die medizinischen Unterlagen, der Schaden und die Anspruchsgrundlage sorgfältig geprüft werden.
Was bedeutet die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision?
Der OGH prüft in diesem Verfahrensstadium nicht automatisch alle Tatsachen und medizinischen Einzelheiten nochmals vollständig. Er prüft vor allem, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Wird die Revision zurückgewiesen, bleibt die Beurteilung der Vorinstanzen bestehen, wenn sie rechtlich vertretbar war.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
