Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Entlassung gegen ärztlichen Rat: Schadenersatz

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Entlassung gegen ärztlichen Rat: Wann bleibt ein Schadenersatzanspruch bestehen?

Wer eine Krankenanstalt gegen ärztlichen Rat verlässt, verliert nicht automatisch jeden Anspruch. Entscheidend kann jedoch sein, ob eine umfassendere Aufklärung die Entlassungsentscheidung tatsächlich verhindert hätte.

Der Kläger wollte trotz notwendiger Behandlung nach Hause

Nach einer Operation entwickelte der Kläger eine Infektion und eine dadurch verursachte Wundheilungsstörung. Deshalb wurde er stationär behandelt und erhielt zunächst zwei Tage lang intravenöse Antibiotika.

Der behandelnde Arzt erklärte ihm, dass aus medizinischer Sicht eine längere Behandlung über die Vene und deshalb ein weiterer stationärer Aufenthalt erforderlich seien. Der Kläger wollte die Krankenanstalt dennoch vorzeitig auf eigenen Wunsch verlassen und bestand auf seiner Entlassung.

Daraufhin wurde die Antibiotikabehandlung auf Tabletten umgestellt. Erst nach der Entlassung zeigte ein Laborbefund, welcher Keim die Infektion verursacht hatte. Der Kläger verlangte schließlich noch 40.167,59 EUR samt Zinsen. Die Vorinstanzen wiesen sein Begehren jedoch nicht in der gewünschten Weise zu.

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht bestätigte die für den Kläger ungünstige Beurteilung. Dagegen erhob er eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof.

Welche Aufklärung ist vor einer Entlassung gegen ärztlichen Rat erforderlich?

Wer eine Krankenanstalt gegen ärztlichen Rat verlassen möchte, muss über die möglichen gesundheitlichen Nachteile dieser Entscheidung aufgeklärt werden. Dazu gehören jene Risiken, die nach der damaligen medizinischen Situation konkret zu erwarten sind. Die Aufklärung soll außerdem dokumentiert werden; über das Gespräch ist nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorgaben eine Niederschrift aufzunehmen.

Die Aufklärungspflicht bezieht sich nicht nur auf einzelne Medikamente oder Behandlungsschritte. Sie kann auch die Entscheidung betreffen, eine erforderliche stationäre Behandlung vorzeitig abzubrechen. Der Patient soll erkennen können, welche Folgen mit der Entlassung verbunden sein können und welche Behandlung aus ärztlicher Sicht weiter notwendig wäre.

Eine Unterschrift unter einen sogenannten Revers beendet die rechtliche Prüfung nicht automatisch. Maßgeblich bleiben der tatsächliche Inhalt des Gesprächs, die konkrete medizinische Situation und die Frage, ob ein Aufklärungsfehler für den späteren Schaden ursächlich war.

Wer muss bei einem Aufklärungsfehler was beweisen?

Der Patient muss grundsätzlich den behaupteten Aufklärungsfehler und den Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden beweisen. Bei der sogenannten hypothetischen Einwilligung gilt jedoch eine besondere Beweislast: Der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt muss beweisen, dass der Patient auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung an seiner Entscheidung festgehalten hätte.

Bei einer vorzeitigen Entlassung bedeutet das: Der Krankenanstaltenträger muss darlegen und beweisen, dass der Patient trotz einer umfassenderen Information über die möglichen Folgen auf der Entlassung bestanden hätte. Gelingt dieser Beweis, fehlt der notwendige Zusammenhang zwischen einem möglichen Aufklärungsfehler und dem Schaden.

Davon zu unterscheiden sind Behandlungsfehler. Bei einem solchen Fehler kann eine Beweislastumkehr greifen, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des eingetretenen Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Feststellungen und den Umständen des jeweiligen Verfahrens ab.

Was hielt der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2019 für vertretbar?

Der Oberste Gerichtshof musste nicht abschließend feststellen, ob der Kläger vollständig über die Folgen seiner vorzeitigen Entlassung aufgeklärt worden war. Er prüfte vielmehr, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts unvertretbar war. Das verneinte der OGH und wies die außerordentliche Revision zurück.

Nach den Feststellungen hatte der Kläger auf der Entlassung bestanden. Die Vorinstanzen durften daraus ableiten, dass er auch bei einer noch umfassenderen Aufklärung nicht im stationären Aufenthalt geblieben wäre. Damit war nach der Beurteilung der Gerichte der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen einem möglichen Aufklärungsfehler und dem später geltend gemachten Schaden nicht gegeben.

Der OGH hielt außerdem für vertretbar, dass sich durch den erst nach der Entlassung vorliegenden Laborbefund medizinisch nichts Wesentliches geändert hatte. Die intravenöse Antibiotikabehandlung war bereits zuvor als erforderlich angesehen worden. Der Kläger hatte den weiteren stationären Aufenthalt aber gerade abgelehnt.

Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 24.09.2019, 8 Ob 70/19f. Sie ist keine allgemeine Aussage, wonach eine Entlassung gegen ärztlichen Rat jede spätere Haftung ausschließt. Der OGH prüfte nur, ob die Beurteilung der Vorinstanzen im Rahmen der außerordentlichen Revision auffällig fehlerhaft oder unvertretbar war. Das war nach seiner Einschätzung nicht der Fall.

Warum der Zeitpunkt und der Inhalt des Gesprächs entscheidend sind

Bei einer rechtlichen Prüfung kommt es nicht allein darauf an, dass ein Patient die Krankenanstalt gegen ärztlichen Rat verlassen hat. Wichtig ist, was zu diesem Zeitpunkt bekannt war und welche Informationen tatsächlich vermittelt wurden.

  • Welche Behandlung wurde als weiterhin erforderlich erklärt?
  • Wurde verständlich auf mögliche Folgen des Abbruchs hingewiesen?
  • Wurde erklärt, weshalb ein weiterer stationärer Aufenthalt notwendig sein sollte?
  • Welche Befunde lagen bei der Entlassung bereits vor?
  • War ein später eingelangter Laborbefund eine neue entscheidende Information oder bestätigte er nur die bereits bestehende Einschätzung?
  • Welche Bedeutung hat die Dokumentation des Gesprächs und eines allfälligen Revers?

Für Betroffene können Entlassungsunterlagen, Arztbriefe, Aufklärungsdokumente, Befunde, Medikationspläne und eine möglichst genaue zeitliche Darstellung hilfreich sein. Auch die Erinnerung daran, welche Erklärungen vor der Entlassung gegeben wurden, kann eine Rolle spielen. Bei medizinischen Schadenersatzansprüchen sind zudem mögliche Verjährungsfristen und die Sicherung von Beweismitteln zu beachten.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus der Bundeshauptstadt, sondern wurde vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht behandelt. Die vom OGH herangezogenen Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht. Eine Klage ist je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.

Häufige Fragen zur Entlassung gegen ärztlichen Rat

Verliere ich durch einen Revers automatisch jeden Schadenersatzanspruch?

Nein. Ein Revers ist ein wichtiges Beweismittel, entscheidet aber nicht automatisch über sämtliche Ansprüche. Es kommt darauf an, welche Aufklärung vorher stattgefunden hat und ob der Patient die möglichen Folgen des Behandlungsabbruchs verstanden hat. Zusätzlich muss der behauptete Fehler für den späteren Schaden ursächlich gewesen sein.

Wer muss beweisen, dass ich auch bei richtiger Aufklärung nach Hause gegangen wäre?

Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass der Patient auch bei vollständiger Aufklärung an seiner Entscheidung festgehalten hätte. Der Patient muss hingegen den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Ob der Gegenbeweis gelungen ist, hängt von den konkreten Feststellungen des Gerichts ab.

Was gilt, wenn der entscheidende Laborbefund erst nach der Entlassung vorlag?

Ein später Befund kann wichtig sein, führt aber nicht automatisch zu einer Haftung. Zu prüfen ist, ob der Befund eine neue medizinische Entscheidung verlangt hätte oder ob bereits vorher feststand, dass eine bestimmte Behandlung erforderlich war. Im Verfahren zu 8 Ob 70/19f hielten die Gerichte den späteren Laborbefund für nicht entscheidend, weil die notwendige intravenöse Behandlung bereits zuvor bekannt gewesen sei.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Behandlung Schadenersatz verlangen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und von den Umständen des Anspruchs ab. Je nach Höhe des Streitwerts kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt richtet sich die Klage in der Regel gegen deren Rechtsträgerin beziehungsweise Rechtsträger, nicht bloß gegen die Bezeichnung des Spitals.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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