Wenn die Allergieinformation im Formular bleibt: Was ein Zahnarzt für die Weitergabe medizinischer Angaben leisten muss
Ein Patient füllt vor einer Zahnbehandlung einen Fragebogen aus und trägt dort eine bekannte Medikamentenallergie ein. Kurz vor der Vollnarkose wird er nochmals nach Allergien gefragt, nennt die entscheidende Information aber nicht. Das verabreichte Medikament löst einen tödlichen allergischen Schock aus. Wer haftet, wenn die Information zwar dokumentiert, aber nicht weitergegeben wurde?
Eine gespeicherte Information erreichte den Anästhesisten nicht
Der Ehemann der Klägerin wollte sich in einer Zahnarztpraxis mehrere Zähne unter Vollnarkose behandeln lassen. Bei der Anmeldung füllte er einen Fragebogen aus. Darin gab er unter anderem eine Allergie gegen den Wirkstoff Diclofenac an.
Der Zahnarzt sah den ausgefüllten Fragebogen jedoch nicht. Der Anästhesist fragte den Patienten unmittelbar vor dem Eingriff nach Allergien. Dabei erfuhr er nur von einer Reaktion auf einen Bienenstich. Die im Fragebogen enthaltene Diclofenac-Allergie wurde ihm nicht bekannt.
Der Anästhesist verwendete anschließend ein Medikament mit Diclofenac. Der Patient erlitt einen schweren allergischen Schock und verstarb trotz sofortiger Hilfe. Seine Ehefrau verlangte Schadenersatz und die Feststellung, dass für künftige Schäden gehaftet werde.
Warum der OGH zwischen den beiden Ärzten unterschied
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit zwei unterschiedlichen Verantwortungsbereichen. Gegen den Erstbeklagten, den Anästhesisten, wurde die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Der OGH hielt die Beurteilung der Vorinstanzen insoweit für vertretbar.
Der Anästhesist hatte ein eigenes Anamnesegespräch geführt und ausdrücklich nach Allergien gefragt. Der Patient nannte dabei die Diclofenac-Allergie nicht. Nach den getroffenen Feststellungen durfte der Anästhesist außerdem davon ausgehen, dass der Patient wichtige Informationen unmittelbar an ihn weitergibt.
Eine allgemeine Pflicht, ohne konkreten Anlass nach unbekannten Formularen oder einem fremden Erfassungssystem zu suchen, nahm der OGH für den Anästhesisten nicht an. Auch musste er nicht automatisch sämtliche Angaben des Zahnarztes überprüfen, wenn er von der konkreten Dokumentation nichts wusste.
Anders fiel die Beurteilung beim Zweitbeklagten, dem Zahnarzt, aus. Er hatte selbst ein Formular verwendet, mit dem gezielt nach gesundheitlich wichtigen Informationen gefragt wurde. Wenn eine Ordination eine solche Information erhebt und speichert, darf der Patient darauf vertrauen, dass sie im weiteren Behandlungsablauf berücksichtigt wird.
Nach Ansicht des OGH hätte der Zahnarzt organisatorisch sicherstellen müssen, dass die dokumentierte Allergieinformation den für die Narkose verantwortlichen Arzt erreicht. Die Haftung knüpfte somit nicht bloß daran an, dass mehrere Ärzte beteiligt waren. Entscheidend war, dass der Zahnarzt eine konkrete Information selbst erhoben hatte und ihre Weiterleitung nicht ausreichend sicherstellte.
Der Patient trug dennoch einen Teil der Verantwortung
Der OGH berücksichtigte zugleich, dass der Patient die Allergie im Gespräch mit dem Anästhesisten nicht genannt hatte. Darin lag ein erhebliches Mitverschulden. Der Schaden wurde deshalb im Verhältnis zwischen dem Zahnarzt und dem verstorbenen Patienten geteilt.
Mit Urteil vom OGH vom 19.12.2019, Geschaeftszahl 6 Ob 179/19w gab der OGH der Revision gegen den Zahnarzt teilweise statt. Er änderte die Entscheidungen des Landesgerichts St. Pölten und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht ab und sprach eine Haftung dem Grunde nach im Ausmaß von 50 Prozent aus.
Das Zahlungsbegehren gegenüber dem Zweitbeklagten bestand dem Grunde nach in Höhe von 36.597,58 Euro zu Recht. Die endgültige Höhe war damit noch nicht abschließend festgesetzt. Auch die Haftung für zukünftige Schäden wurde mit 50 Prozent festgestellt. Gegenüber dem Anästhesisten blieb es bei der Klageabweisung.
Was bedeutet das rechtlich für Fragebögen und Behandlungsabläufe?
Die Entscheidung betrifft nicht nur Allergien. Sie zeigt allgemein, dass medizinisch relevante Informationen innerhalb eines Behandlungsvorgangs weiterverarbeitet werden müssen, wenn eine Ärztin oder ein Arzt sie gezielt erhebt. Dazu können je nach Fall auch Angaben zu Unverträglichkeiten, Vorerkrankungen oder regelmäßig eingenommenen Medikamenten gehören.
Das bedeutet nicht, dass jede beteiligte Person immer sämtliche Unterlagen kontrollieren muss. Die konkreten Aufgaben hängen davon ab, wer die Information erhoben hat, welche Abläufe vereinbart waren und welche Unterlagen tatsächlich zugänglich waren.
Bei einem behaupteten Behandlungsfehler muss grundsätzlich die betroffene Person beziehungsweise müssen ihre Anspruchsberechtigten den Fehler und die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Bei einem Aufklärungsfehler muss hingegen der Arzt oder der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass der Patient auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung darf nicht der betroffenen Person als Beweisaufgabe auferlegt werden.
Bei einem Behandlungsfehler kann eine Beweislastumkehr greifen. Dafür genügt, dass der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den medizinischen Feststellungen und der Dokumentation des Einzelfalls ab.
Was sollten Angehörige nach einem schweren Behandlungsschaden sichern?
Wenn Sie gerade nach einem Todesfall oder einer schweren gesundheitlichen Folge Unterlagen ordnen, können insbesondere folgende Dokumente für die spätere Prüfung wichtig sein:
- ausgefüllte Aufnahme-, Anamnese- und Gesundheitsfragebögen,
- Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen,
- Narkose-, Medikamenten- und Behandlungsdokumentation,
- Befunde sowie Rettungs- und Krankenhausunterlagen,
- schriftliche Nachrichten mit der Ordination oder dem Rechtsträger der Krankenanstalt,
- Namen und Kontaktdaten möglicher Zeuginnen und Zeugen.
Bewahren Sie auch Unterlagen auf, die zunächst nebensächlich wirken. Gerade die Frage, wann eine Information erhoben wurde, wer sie erhalten konnte und ob sie im weiteren Ablauf berücksichtigt wurde, kann für die rechtliche Beurteilung entscheidend sein.
Nach einem Todesfall können neben Ansprüchen der verstorbenen Person auch eigene Ansprüche von Angehörigen eine Rolle spielen, etwa wegen Unterhaltsentgangs oder anderer gesetzlich anerkannter Schäden. Ob ein Anspruch besteht, welche Person ihn geltend machen kann und wann die Verjährung beginnt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall begann vor dem Landesgericht St. Pölten; als Berufungsgericht war das Oberlandesgericht Wien zuständig. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Behandlungen in der Bundeshauptstadt.
Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage wird je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht.
Vier Fragen, die sich Betroffene häufig stellen
Haftet ein Zahnarzt, wenn eine Allergie im Fragebogen stand, aber nicht weitergegeben wurde?
Das kann der Fall sein, wenn der Zahnarzt die Information selbst erhoben oder gespeichert hat und organisatorisch dafür sorgen musste, dass sie in die weitere Behandlung einfließt. Der OGH bejahte in diesem Fall eine Haftung dem Grunde nach zu 50 Prozent. Ob dieselbe Beurteilung in einem anderen Verfahren gilt, hängt von der konkreten Dokumentation und den tatsächlichen Abläufen ab.
Muss ein Anästhesist immer sämtliche Unterlagen anderer Ärzte kontrollieren?
Eine solche allgemeine Pflicht nahm der OGH in dieser Entscheidung nicht an. Der Anästhesist hatte den Patienten selbst nach Allergien gefragt und durfte nach den Feststellungen davon ausgehen, dass wichtige Angaben unmittelbar gemacht werden. Entscheidend sind die jeweiligen Verantwortungsbereiche und die Informationen, von denen der Arzt tatsächlich wissen konnte.
Welches Gericht ist bei einem Behandlungsfehler in der Hauptstadt zuständig?
Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Zuständig kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sein. Vor einer Klage sollte außerdem geklärt werden, wer der richtige Anspruchsgegner ist: Häufig wird nicht die Krankenanstalt als solche, sondern deren Rechtsträger geklagt.
Kann ein Mitverschulden die Haftung trotz eines ärztlichen Fehlers verringern?
Ja. Wenn die betroffene Person selbst zur Schadensentstehung beigetragen hat, kann das zu einer Aufteilung der Haftung führen. Im entschiedenen Fall wertete der OGH das Nichtnennen der bekannten Allergie im Gespräch mit dem Anästhesisten als erhebliches Mitverschulden und teilte den Schaden zur Hälfte.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
