Ein auffälliger Befund – und trotzdem keine Haftung des Arztes?
Ein Patient holt die Bilder einer MRT-Untersuchung in einer Ordination ab, liest den schriftlichen Befund aber nicht. Darin wird ein möglicher Hirntumor als abklärungsbedürftig erwähnt. Der behandelnde Arzt versucht später, den Patienten telefonisch und postalisch zu einer Befundbesprechung zu erreichen. Rund zwei Jahre danach wird ein Hirnstammgliom festgestellt. Die Frage lautet: Hätte der Arzt persönlich über die notwendige weitere Abklärung informieren müssen – und haftet er für die späteren Folgen?
Warum die Kontaktaufnahme entscheidender war als der Befund selbst
Der Kläger suchte im Mai 2012 wegen Kopfschmerzen, Schwindel und allgemeinem Unwohlsein einen praktischen Arzt auf. Dieser veranlasste eine MRT-Untersuchung des Kopfes. Im schriftlichen Befund wurde ein möglicher Hirntumor als Möglichkeit genannt, die weiter abgeklärt werden sollte.
Der Kläger holte die MRT-Bilder und den Befund selbst ab und brachte sie in die Ordination. Er hatte den Befund nach den Feststellungen des Verfahrens nicht gelesen. Der Arzt erkannte, dass eine Besprechung und eine fachärztliche Abklärung notwendig waren. Er konnte den Kläger telefonisch nicht erreichen und schickte ihm zusätzlich eine nicht eingeschriebene postalische Verständigung mit der Aufforderung, sich zur Befundbesprechung in der Ordination zu melden.
Etwa zwei Jahre später wurde beim Kläger ein Hirnstammgliom festgestellt. Ob eine frühere fachärztliche Abklärung den weiteren gesundheitlichen Verlauf verbessert hätte, ließ sich medizinisch nicht sicher feststellen. Der Kläger verlangte 22.908,83 EUR zuzüglich Zinsen und begehrte außerdem die Feststellung, dass der beklagte Arzt für zukünftige Schäden hafte.
Welche Aufklärung schuldet eine behandelnde Ärztin oder ein behandelnder Arzt?
Die ärztliche Aufklärungspflicht betrifft nicht nur die Risiken einer geplanten Behandlung. Sie kann auch die Information umfassen, dass ein Befund weitere Untersuchungen oder eine fachärztliche Abklärung erfordert.
Der Arzt muss die medizinisch erforderliche Information grundsätzlich in einer Weise vermitteln, die ein persönliches Verständnis ermöglicht. Eine bloße schriftliche Mitteilung über einen auffälligen Befund ersetzt ein notwendiges ärztliches Gespräch nicht ohne Weiteres. Nach der Entscheidung war gerade ein persönliches Gespräch erforderlich, in dem der Befund erklärt und die weitere Vorgangsweise besprochen werden sollte.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Arzt ausreichend versucht hat, dieses Gespräch überhaupt zustande zu bringen. Nach der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs konnte ein Schreiben mit der Aufforderung, sich zur Befundbesprechung zu melden, dafür ausreichen, einen persönlichen Termin anzubahnen.
Was hat der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2020 festgehalten?
Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Klage vollständig ab. Damit erhielt der Kläger weder den begehrten Schadenersatz noch eine Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Die Entscheidung ist zitierfähig: OGH vom 20.02.2020, 6 Ob 17/20y.
Das Landesgericht Feldkirch hatte das Zahlungsbegehren abgewiesen, dem Feststellungsbegehren aber stattgegeben. Das Oberlandesgericht Innsbruck hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht. Der OGH entschied anschließend selbst in der Sache und wies beide Begehren ab.
Der OGH erkannte grundsätzlich an, dass der Arzt den Kläger auf die notwendige weitere neurologische Abklärung hinweisen musste. Eine Haftung verneinte er aber, weil der Arzt zumindest auf zwei Wegen versucht hatte, den Kläger zu erreichen: telefonisch und postalisch.
Nach der Beurteilung des OGH war der Kläger auch gehalten, sich um die Kontaktaufnahme zu bemühen, wenn er einen Anruf, eine Nachricht oder einen verpassten Anruf erkennen konnte. Das galt nach den Feststellungen auch dann, wenn sich eine Telefonnummer geändert hatte und diese Änderung der Ordination nicht mitgeteilt worden war.
Damit nahm der OGH kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Arztes an. Die medizinisch schwierige Frage, ob eine frühere Diagnose den Krankheitsverlauf tatsächlich verbessert hätte, musste deshalb nicht abschließend beantwortet werden.
Wer muss was beweisen?
Bei einem behaupteten Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler muss die Patientin oder der Patient grundsätzlich den Fehler und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Bei einem Behandlungsfehler kann eine Beweislastumkehr greifen, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat.
Für Aufklärungsfehler gilt eine besondere Regel: Steht fest, dass die ärztliche Aufklärung nicht ordnungsgemäß war, muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die Patientin oder der Patient auch bei richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Die betroffene Person muss also nicht beweisen, dass sie sich anders entschieden hätte.
Im Verfahren 6 Ob 17/20y scheiterte der Anspruch jedoch bereits an einer vorgelagerten Frage. Der OGH nahm keinen rechtswidrigen und schuldhaften Aufklärungs- oder sonstigen Behandlungsfehler an. Deshalb stellte sich die Frage der hypothetischen Einwilligung nicht mehr.
Was bedeutet die Entscheidung für den Alltag?
- Wenn Sie einen Befund abholen: Lassen Sie sich erklären, was darin steht und ob weitere Untersuchungen notwendig sind. Die Übergabe eines Befundes bedeutet nicht automatisch, dass sein medizinischer Inhalt ausreichend besprochen wurde.
- Wenn Sie von einer Ordination kontaktiert werden: Eine Aufforderung zur Befundbesprechung sollten Sie möglichst rasch beantworten. Bewahren Sie Schreiben, Nachrichten und eigene Notizen zu Anrufen auf.
- Wenn sich Ihre Kontaktdaten ändern: Teilen Sie der behandelnden Stelle eine neue Telefonnummer oder Adresse mit. Die Entscheidung zeigt, dass die Erreichbarkeit und die Mitwirkung an der Kontaktaufnahme rechtlich bedeutsam sein können.
- Wenn später eine schwerwiegende Diagnose gestellt wird: Sichern Sie Überweisungen, Befunde, Arztbriefe, Untersuchungsergebnisse und eine chronologische Darstellung der Ereignisse. Entscheidend kann sein, wann welcher Befund vorlag, wer ihn kannte und welche Abklärung empfohlen wurde.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Vorarlberg; das Verfahren führte über das Landesgericht Feldkirch und das Oberlandesgericht Innsbruck. Die vom OGH formulierten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.
In Wien können sich Betroffene kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
Häufige Fragen zu auffälligen Befunden und ärztlicher Aufklärung
Muss ein Arzt einen auffälligen Befund persönlich erklären?
Eine notwendige medizinische Aufklärung soll grundsätzlich in einem persönlichen Gespräch erfolgen. Ein kurzer Brief ersetzt die Erklärung eines auffälligen Befundes nicht ohne Weiteres. Nach der Entscheidung konnte ein Schreiben aber ausreichen, um den Patienten zu einer persönlichen Befundbesprechung einzuladen.
Kann ein Arzt haften, wenn der Patient telefonisch nicht erreichbar ist?
Das hängt von den Umständen der Kontaktaufnahme ab. Der OGH berücksichtigte, dass der Arzt telefonisch und zusätzlich postalisch versucht hatte, den Kläger zu erreichen. Wer eine Nachricht oder einen erkennbaren Anruf erhält, muss sich grundsätzlich um die weitere Kontaktaufnahme bemühen.
Wer muss bei einem Aufklärungsfehler beweisen, dass die Behandlung trotzdem gewollt gewesen wäre?
Diese sogenannte hypothetische Einwilligung muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Die Patientin oder der Patient muss zunächst den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Im Verfahren des OGH kam es zur hypothetischen Einwilligung nicht mehr, weil bereits kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten angenommen wurde.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Behandlungsfehlers klagen möchte?
Das hängt vom Streitwert ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollte außerdem geklärt werden, ob sich der Anspruch gegen eine einzelne Ärztin oder einen einzelnen Arzt oder gegen den Rechtsträger einer Krankenanstalt richtet.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
