Gallenblasenoperation und Milzblutung: Musste über dieses Risiko ausdrücklich aufgeklärt werden?
Nach einer Schlüssellochoperation treten bei einer Patientin starke Schmerzen auf. Eine Untersuchung zeigt Blut im Bauchraum. Bei einer weiteren Operation muss die Milz entfernt werden. Die Patientin fragt sich: Hätte sie von dieser besonders schweren Komplikation wissen müssen, bevor sie der Gallenblasenoperation zustimmte?
Eine seltene Komplikation mit schwerer Folge
Die Klägerin ließ in einem Krankenhaus des beklagten Konvents ihre Gallenblase mittels Schlüssellochoperation entfernen. Vor dem Eingriff wurde sie über mögliche Verletzungen benachbarter Organe und über stärkere Blutungen informiert. Außerdem wurde auf ein erhöhtes Blutungsrisiko hingewiesen, das mit der Einnahme von Thrombo ASS zusammenhing.
Am Tag nach der Operation bekam die Patientin starke Schmerzen. Die Untersuchung ergab Blut im Bauchraum. Eine weitere Operation wurde notwendig; dabei musste die Milz entfernt werden. Für die Patientin war die schwere Folge besonders belastend, weil sie nach den Feststellungen nicht mit einer Verletzung dieses Organs gerechnet hatte.
Die Klägerin verlangte Schadenersatz. Sie war der Ansicht, die Operation sei nicht fachgerecht durchgeführt worden und die Aufklärung habe nicht ausgereicht. Die gerichtlichen Feststellungen ergaben jedoch, dass die Operation selbst fachgerecht erfolgt war. Die Blutung aus der Milz wurde durch Verwachsungen und die blutverdünnende Wirkung der eingenommenen Medikamente begünstigt.
Was der Oberste Gerichtshof zur Aufklärungspflicht sagte
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück. Maßgeblich war, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorlag und die Beurteilung der Vorinstanzen vertretbar war. Das Oberlandesgericht Wien hatte als Berufungsgericht angenommen, dass die Patientin ausreichend über die wesentlichen Risiken informiert worden war.
Der OGH hielt fest: Ärztinnen und Ärzte müssen über wesentliche Risiken einer Behandlung aufklären. Die Aufklärung muss einer Patientin oder einem Patienten eine eigenständige Entscheidung ermöglichen. Sie muss aber nicht jede noch so entfernte oder theoretisch mögliche Komplikation einzeln aufzählen.
Entscheidend ist insbesondere, ob ein Risiko so erheblich ist, dass es die Entscheidung eines verständigen Patienten beeinflussen könnte. Dabei spielen die Häufigkeit und die Schwere des Risikos eine Rolle. Auch die konkrete Behandlung und die persönlichen Umstände können für die Beurteilung wichtig sein.
Nach den Feststellungen war eine Milzblutung nach einer Gallenblasenoperation äußerst selten. Eine solche Komplikation war weltweit nur in sehr wenigen Fällen dokumentiert. Die Patientin war allgemein über mögliche Verletzungen benachbarter Organe und über stärkere Blutungen aufgeklärt worden. Nach Ansicht des OGH musste die Milz bei diesem außergewöhnlich seltenen Einzelrisiko nicht zusätzlich ausdrücklich genannt werden.
Der OGH vom 15.03.2021, 4 Ob 194/20p, betonte außerdem, dass eine Aufklärung auch durch eine kaum überschaubare Aufzählung aller denkbaren Komplikationen beeinträchtigt werden kann. Patientinnen und Patienten sollen die wesentlichen Informationen verstehen und abwägen können. Eine vollständige Darstellung jedes theoretischen Risikos ist dafür nicht immer erforderlich.
Warum eine schwere Folge nicht automatisch einen Behandlungsfehler bedeutet
Eine unerwartete Komplikation beweist für sich allein noch keinen Behandlungsfehler. Rechtlich ist zwischen mehreren Fragen zu unterscheiden:
- Wurde die Behandlung fachgerecht, also lege artis, durchgeführt?
- Wurde über die wesentlichen Risiken und möglichen Folgen ausreichend aufgeklärt?
- Ist eine Komplikation eingetreten, die trotz fachgerechter Behandlung vorkommen kann?
Im entschiedenen Fall stellte das Gericht keinen Fehler bei der Durchführung der Operation fest. Auch die allgemeine Aufklärung über Organverletzungen und Blutungen wurde als ausreichend beurteilt. Die besonders seltene Milzblutung musste nach dieser Beurteilung nicht als eigenes Einzelrisiko genannt werden.
Das bedeutet nicht, dass eine allgemeine Formulierung immer genügt. Eine Aufklärung muss verständlich und auf die konkrete Behandlung bezogen sein. Geht es um ein Risiko, das häufig vorkommt, besonders schwer wiegt oder die persönliche Entscheidung der Patientin voraussichtlich beeinflusst hätte, kann eine genauere Information erforderlich sein.
Welche Unterlagen bei der Prüfung eine Rolle spielen
Für die rechtliche Beurteilung kommt es nicht nur auf den Aufklärungsbogen an. Wichtig können auch die Krankenunterlagen, der Operationsbericht, die Befunde, die Entlassungsdokumentation und die Einwilligungserklärung sein.
Ebenso kann entscheidend sein, was im persönlichen Aufklärungsgespräch tatsächlich erklärt wurde. Wenn Angehörige oder andere Personen anwesend waren, können ihre Wahrnehmungen später von Bedeutung sein. Eine zeitnahe Notiz darüber, welche Informationen vor dem Eingriff besprochen wurden und welche Fragen offenblieben, kann helfen, die Erinnerung zu ordnen.
Bei der Prüfung einer möglichen Haftung können medizinische Sachverständigengutachten erforderlich sein. Sie können unter anderem beurteilen, ob die Behandlung fachgerecht erfolgte und ob ein bestimmtes Risiko nach dem medizinischen Wissensstand als aufklärungspflichtig einzustufen war. Eine rechtliche Prüfung ersetzt keine medizinische Beurteilung und umgekehrt.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Ort des Krankenhauses ist in den Eckdaten dieser Entscheidung nicht angegeben. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Behandlung in Wien stattgefunden hat. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.
Wer in Wien nach einer Operation Zweifel an der Behandlung oder Aufklärung hat, kann sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.
Ob eine Klage bei einem Wiener Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen ist, hängt unter anderem vom Streitwert ab. Welche Ansprüche bestehen und ob Fristen zu beachten sind, muss anhand des Einzelfalls geprüft werden.
Wenn Sie gerade vor ähnlichen Fragen stehen
Wenn nach einer Operation eine schwere Komplikation eingetreten ist
Eine schwere Folge allein beantwortet noch nicht die Frage nach einer Haftung. Lassen Sie zunächst die zeitliche Abfolge sichern: Was wurde behandelt, wann traten Beschwerden auf, welche Untersuchungen und weiteren Eingriffe folgten? Diese Informationen helfen, die Durchführung der Behandlung und die Aufklärung getrennt zu betrachten.
Wenn Sie sich an das Aufklärungsgespräch kaum erinnern
Das ist nach belastenden Ereignissen nicht ungewöhnlich. Prüfen Sie, ob ein Aufklärungsbogen, eine Einwilligungserklärung oder ein Vermerk in der Krankengeschichte vorhanden ist. Notieren Sie zusätzlich Ihre eigene Erinnerung und mögliche Personen, die vor dem Eingriff bei Gesprächen anwesend waren.
Wenn nur allgemein über „Risiken“ gesprochen wurde
Eine pauschale Erwähnung von Risiken ist nicht automatisch ausreichend oder unzureichend. Es kommt darauf an, welche Behandlung geplant war, wie häufig und schwer das Risiko war und ob die Information eine vernünftige Entscheidung ermöglicht hat. Bei einem außergewöhnlich seltenen Einzelrisiko kann ein allgemeiner Hinweis auf Organverletzungen oder Blutungen genügen; bei einem wesentlichen, naheliegenden Risiko kann eine genauere Erklärung erforderlich sein.
Wenn zusätzlich finanzielle oder alltägliche Folgen entstanden sind
Sichern Sie Belege über zusätzliche Kosten, notwendige weitere Behandlungen und Auswirkungen auf den Alltag. Auch Angaben zu Schmerzen, Einschränkungen und längeren Ausfallszeiten können für die Prüfung eines möglichen Schadenersatzanspruchs relevant sein. Ansprüche können verjähren; die maßgeblichen Fristen hängen vom Einzelfall ab.
Checkliste für die erste rechtliche Prüfung
- Aufklärungsbogen und Einwilligungserklärung
- Operationsbericht und Entlassungsbericht
- Befunde, Bildgebung und Dokumentation weiterer Eingriffe
- Eine möglichst genaue zeitliche Darstellung der Beschwerden und Behandlungen
- Namen von Personen, die beim Aufklärungsgespräch anwesend waren
- Belege über zusätzliche Kosten und Folgen im Alltag
- Informationen darüber, welche Risiken vor dem Eingriff ausdrücklich angesprochen wurden
Häufige Fragen zur Aufklärung vor einer Operation
Muss ein Arzt jedes einzelne Organ nennen, das verletzt werden könnte?
Nein, nicht jedes theoretisch mögliche Risiko muss einzeln genannt werden. Bei äußerst seltenen Komplikationen kann ein verständlicher allgemeiner Hinweis auf Organverletzungen oder Blutungen ausreichen. Entscheidend ist, ob das Risiko nach Häufigkeit und Bedeutung geeignet war, die Entscheidung der Patientin oder des Patienten zu beeinflussen.
Kann eine Komplikation trotz fachgerechter Operation zu Schadenersatz führen?
Eine Komplikation trotz fachgerechter Behandlung führt nicht automatisch zu einem Schadenersatzanspruch. Zusätzlich muss etwa ein Behandlungsfehler oder eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegen. Die rechtliche Beurteilung hängt von den konkreten Feststellungen, den Unterlagen und gegebenenfalls einem Sachverständigengutachten ab.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Behandlungsfehlers klagen möchte?
In Wien hängt die Zuständigkeit unter anderem vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Streitwerts kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollten außerdem die Anspruchsgrundlage, die Beweislage und mögliche Verjährungsfristen geprüft werden.
Was kann ich tun, wenn ich über die Aufklärung unsicher bin?
Sichern Sie zunächst alle medizinischen Unterlagen und halten Sie Ihre Erinnerung an das Aufklärungsgespräch schriftlich fest. Notieren Sie auch, welche Fragen Sie gestellt haben und welche Antworten Sie erhalten haben. Anschließend kann geprüft werden, ob es um eine mögliche Verletzung der Aufklärungspflicht, einen Behandlungsfehler oder eine unvermeidbare Komplikation geht.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
