50 Minuten bis zum Notkaiserschnitt: Welche Schäden sind der verspäteten Geburt zuzurechnen?
Wenn ein Kind nach einer Frühgeburt schwer beeinträchtigt ist, steht für die Familie oft eine besonders schwierige Frage im Raum: Welche Folgen gehen auf die Frühgeburt selbst zurück – und welche wurden durch eine verspätete medizinische Maßnahme verursacht? Mit dieser Abgrenzung befasste sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2021. Der Fall zeigt, dass bei einer Geburt mit mehreren möglichen Ursachen nicht nur der Behandlungsfehler, sondern auch jeder einzelne Schadensbestandteil genau geprüft werden muss.
Eine Geburt mit mehreren möglichen Schadensursachen
Die Klägerin wurde gemeinsam mit ihrem gesunden Zwillingsbruder am Ende der 31. Schwangerschaftswoche durch einen Notkaiserschnitt geboren. Nach den Feststellungen der Gerichte wurde dieser Eingriff um 50 Minuten verspätet durchgeführt.
Seit ihrer Geburt leidet die Klägerin unter schwersten körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen. Sie ist dauerhaft auf umfassende Betreuung angewiesen. Als Ursache machte sie unter anderem eine durch Sauerstoffmangel verursachte Hirnschädigung infolge der verspäteten Geburt geltend.
Die beklagte Krankenanstaltenträgerin bestritt, dass ein Behandlungsfehler vorlag beziehungsweise dass die Verzögerung für sämtliche Beeinträchtigungen verantwortlich war. Sie verwies auf die Frühgeburtlichkeit, eine möglicherweise bereits länger bestehende Sauerstoffunterversorgung und eine Hirnblutung. Auf ihrer Seite trat außerdem ein männlicher niedergelassener Gynäkologe als Nebenintervenient dem Verfahren bei.
Die Vorinstanzen, das Landesgericht Salzburg und das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, nahmen eine Haftung der Beklagten an. Der Oberste Gerichtshof sah jedoch Widersprüche und Unklarheiten bei der Frage, welche konkreten Schäden wodurch verursacht worden waren.
Was der OGH zur Beweislast bei einem Behandlungsfehler sagt
Der OGH bestätigte zunächst eine in der medizinischen Haftung wichtige Beweisregel: Patientinnen und Patienten müssen einen Behandlungsfehler grundsätzlich nach dem normalen strengen Beweismaß nachweisen. Es genügt also nicht allein der Umstand, dass ein unerwünschtes Behandlungsergebnis eingetreten ist.
Gelingt zusätzlich der Nachweis, dass der Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Gesundheitsschadens nicht bloß geringfügig erhöht hat, kann sich die Beweislast teilweise verlagern. Dann muss die Krankenanstalt darlegen und beweisen, dass der Fehler mit größter Wahrscheinlichkeit nicht für diesen Schaden ursächlich war.
Diese Beweiserleichterung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Krankenanstalt für alle gesundheitlichen Folgen einstehen muss. Die Haftung bleibt auf jene Schäden beschränkt, die durch den Fehler verursacht oder zumindest mitverursacht wurden.
Warum die Ursache jedes einzelnen Schadens entscheidend ist
Die Frühgeburt als solche war durch die Verzögerung des Notkaiserschnitts nicht verursacht worden. Deshalb musste geklärt werden, ob bestimmte gesundheitliche Schäden auch bei einem rechtzeitig durchgeführten Kaiserschnitt eingetreten wären.
Im Verfahren wurden dabei insbesondere eine Hirnblutung, ein Kleinhirnschaden und eine Sinusvenenthrombose angesprochen. Die bisherigen Feststellungen waren nach Ansicht des OGH nicht ausreichend klar. Einerseits wurde die Hirnblutung als Folge der Frühgeburtlichkeit bezeichnet. Andererseits blieb offen, ob daraus ein zusätzlicher Hirnschaden entstanden war und welche konkreten Beeinträchtigungen darauf zurückzuführen waren.
Für die durch Sauerstoffmangel verursachte Hirnschädigung hielt der OGH die Beurteilung der Vorinstanzen grundsätzlich für nachvollziehbar. Die Frühgeburtlichkeit konnte die besondere Empfindlichkeit gegenüber Sauerstoffmangel erhöhen. Sie war aber nicht mit der verspäteten Behandlung gleichzusetzen. Soweit die Verzögerung für diesen Schadensanteil ursächlich war, sollte die Beklagte dafür grundsätzlich vollständig einstehen.
Kann ein Schaden eindeutig oder zumindest annähernd einem bestimmten Ereignis zugeordnet werden, haftet die dafür verantwortliche Seite für diesen Schaden. Ist eine Zuordnung auch größenordnungsmäßig nicht möglich, kann eine Schadensteilung in Betracht kommen, etwa im Verhältnis 1:1.
Die Entscheidung vom 23.03.2021 im Überblick
Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung der Beweise und neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht zurück. Nachzulesen ist dies in der Entscheidung OGH vom 23.03.2021, 1 Ob 11/21f.
Der OGH entschied damit nicht endgültig, dass die Krankenanstaltenträgerin für den gesamten geltend gemachten Schaden haftet. Vielmehr müssen die medizinischen Ursachen und die konkreten Folgen genauer voneinander getrennt werden. Dafür sind regelmäßig ergänzende sachverständige Feststellungen erforderlich.
Ein Teil der früheren Entscheidung blieb allerdings unangefochten bestehen. Dazu gehört die bereits rechtskräftige Feststellung einer 50-prozentigen Haftung für künftige Schäden aus der verspäteten Notsectio. Die übrigen Punkte mussten neuerlich geprüft werden.
Die Entscheidung bewertet nicht allgemein, welche Behandlung bei einer Frühgeburt medizinisch richtig gewesen wäre. Im Mittelpunkt steht die rechtliche und sachverständige Zuordnung: Welche Beeinträchtigung wäre auch ohne Verzögerung eingetreten, und welche beruht gerade auf der verspäteten Geburt?
Was bedeutet das für Familien nach einer schwierigen Geburt?
Wenn Sie gerade prüfen, ob ein verspäteter Kaiserschnitt oder eine andere Verzögerung zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt haben könnte, reicht die bloße Feststellung eines zeitlichen Ablaufs meist nicht aus. Entscheidend ist, welche konkrete Folge dadurch verursacht wurde.
Wenn mehrere Ursachen zusammentreffen – etwa Frühgeburtlichkeit, Sauerstoffmangel, Blutungen oder weitere Komplikationen –, kann eine genaue medizinische Zuordnung besonders schwierig sein. Ein Gutachten muss dann nicht nur den Behandlungsablauf beurteilen, sondern die einzelnen Schadensbilder und ihre möglichen Ursachen unterscheiden.
Wenn Ihr Kind dauerhaft Betreuung, Pflege, Hilfsmittel oder besondere Unterstützung benötigt, können auch diese Folgen für die rechtliche Prüfung von Bedeutung sein. Wichtig sind daher Unterlagen über den Betreuungsaufwand, laufende Mehrkosten, Pflege- und Sozialversicherungsleistungen sowie die heutige Situation.
Wenn die Geburt bereits länger zurückliegt, sollte außerdem die Verjährung geprüft werden. Welche Fristen gelten, hängt unter anderem vom konkreten Anspruch, vom Zeitpunkt der Kenntnis, von einer Minderjährigkeit und vom bisherigen Verfahrensverlauf ab. Die im Jahr 2009 erfolgte Geburt im Anlassfall unterstreicht, dass diese Frage frühzeitig geklärt werden sollte.
Welche Unterlagen bei der Prüfung helfen können
- vollständige Schwangerschafts- und Geburtsdokumentation,
- Aufzeichnungen über Untersuchungen, Überweisungen und den zeitlichen Ablauf,
- Befunde und Bildgebung aus der Zeit nach der Geburt,
- bereits eingeholte medizinische Gutachten,
- Unterlagen zu Pflege, Betreuung, Hilfsmitteln und laufenden Mehrkosten,
- Nachweise über Sozialversicherungs- oder Pflegeleistungen,
- eine möglichst genaue Darstellung der heutigen Beeinträchtigungen und des Betreuungsaufwands.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Dort können sich Betroffene kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden.
Bei einer Behandlung durch eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Ob eine Klage bei einem Wiener Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen ist, hängt unter anderem vom Streitwert ab.
Häufige Fragen zur Haftung nach einer verspäteten Geburt
Wann haftet ein Krankenhaus für einen verspäteten Notkaiserschnitt?
Eine Haftung setzt grundsätzlich voraus, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser für einen konkreten Gesundheitsschaden ursächlich war. Bei einer verspäteten Geburt muss daher nicht nur die Verzögerung, sondern auch deren Auswirkung auf das jeweilige Schadensbild nachgewiesen werden. Die Haftung für alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen folgt nicht automatisch aus der Feststellung einer Verspätung.
Wer muss bei einem Behandlungsfehler die Ursache des Schadens beweisen?
Patientinnen und Patienten müssen den Behandlungsfehler zunächst grundsätzlich selbst nachweisen. Erhöht der Fehler nachweislich die Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Schadens nicht bloß geringfügig, kann sich die Beweislast teilweise verlagern. Dann muss die Krankenanstalt darlegen und beweisen, dass der Fehler mit größter Wahrscheinlichkeit nicht ursächlich war.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einer Behandlung verlange?
In Wien kommen je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Welche Zuständigkeit im Einzelfall besteht, lässt sich ohne Kenntnis des konkreten Anspruchs und Streitwerts nicht beantworten. Vor einer Klage sollten außerdem die Verjährung und die vorhandenen Beweismittel geprüft werden.
Kann ich Schmerzengeld verlangen, wenn mehrere Ursachen für die Schädigung bestehen?
Mehrere mögliche Ursachen schließen einen Anspruch nicht automatisch aus. Entscheidend ist, welcher Anteil der Beeinträchtigung auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Ist eine Zuordnung möglich, kann die dafür verantwortliche Seite für diesen Schadensanteil haften; bei nicht annähernd möglicher Zuordnung kann eine Schadensteilung in Betracht kommen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
