Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Aufklärungspflicht und Arzthaftung: Risikozusage

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

„Praktisch risikolos“: Wann eine falsche Risikozusage zur Arzthaftung führen kann

Der Kläger wollte eine körperliche Ursache für seine situationsabhängigen Erektionsprobleme abklären lassen. Nach einer Behandlung, die ihm sinngemäß als praktisch risikolos dargestellt worden war, verschlechterte sich seine Erektionsfähigkeit jedoch nachhaltig. Der Fall zeigt, warum bei einem möglichen Behandlungsfehler nicht nur die Durchführung eines Eingriffs, sondern auch die Diagnose, die medizinische Indikation und die ärztliche Aufklärungspflicht geprüft werden müssen.

Eine Behandlung sollte helfen – und führte zu einer dauerhaften Verschlechterung

Der Kläger wandte sich an die beklagte Partei, weil er nach einer körperlichen Ursache für seine situationsabhängigen Erektionsprobleme suchte. Die beklagte Partei vermutete ein sogenanntes venöses Leck. Allerdings konnte später nicht festgestellt werden, dass eine solche Erkrankung tatsächlich vorlag oder überhaupt behandlungsbedürftig war.

Es kam zu einer Sklerosierungsbehandlung. Vor dem Eingriff wurde der Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass sich seine Erektionsfähigkeit dauerhaft verschlechtern könnte. Nach den Feststellungen wurde ihm vielmehr sinngemäß vermittelt, der Eingriff sei praktisch risikolos. Als schlimmste Folge könne lediglich sein bisheriger Zustand bestehen bleiben.

Nach der Behandlung litt der Kläger unter erheblichen Schmerzen und einer nachhaltigen Verschlechterung seiner Erektionsfähigkeit. Hinzu kamen schwere psychische Belastungen. Er benötigte unter anderem Hilfsmittel und Medikamente, nahm eine Psychotherapie in Anspruch und musste ein nebenberufliches Studium abbrechen.

Der Kläger verlangte 101.500 EUR Schadenersatz und die Feststellung, dass die beklagte Partei auch für zukünftige Schäden haftet. Der Oberste Gerichtshof entschied darüber in einer bereits im Jahr 2021 ergangenen Entscheidung: OGH vom 22.04.2021, Geschäftszahl 3 Ob 9/21a.

Warum der OGH mehrere eigenständige Haftungsgründe sah

Der OGH prüfte nicht nur, ob die Behandlung selbst fachgerecht durchgeführt worden war. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestanden vielmehr mehrere voneinander unabhängige Ansatzpunkte für eine Haftung.

  • Fehlerhafte Diagnostik: Die Abklärung des vermuteten venösen Lecks entsprach nicht dem medizinischen Standard.
  • Fehlende medizinische Indikation: Es war nicht erwiesen, dass ein venöses Leck vorlag oder die Beschwerden verursachte. Außerdem waren andere Behandlungsmöglichkeiten, etwa eine sexualmedizinische Psychotherapie, noch nicht ausgeschöpft.
  • Fehler bei der Durchführung: Auch die konkrete Durchführung der Sklerosierungsbehandlung entsprach nach den Feststellungen nicht den Regeln der ärztlichen Kunst.
  • Fehlerhafte Aufklärung: Der Kläger hatte ausdrücklich nach Risiken und Nebenwirkungen gefragt. Eine objektiv unrichtige Zusicherung, die Behandlung sei praktisch risikolos und eine Verschlechterung sei nicht zu erwarten, genügte der Aufklärungspflicht nicht.

Nach § 1299 ABGB müssen Ärztinnen und Ärzte die Sorgfalt einer fachkundigen Person einhalten. Wird eine Behandlung nicht nach den anerkannten Regeln der Medizin durchgeführt und entsteht dadurch ein Schaden, kann daraus eine Schadenersatzpflicht entstehen.

Die Aufklärungspflicht verlangt eine verständliche und wahrheitsgemäße Information über wesentliche Risiken. Dabei kommt es nicht allein darauf an, wie häufig ein Risiko auftritt. Fragt eine Patientin oder ein Patient ausdrücklich nach einer bestimmten möglichen Folge, muss diese Frage ernst genommen und sachlich richtig beantwortet werden. Ein Risiko darf nicht als ausgeschlossen oder praktisch unmöglich dargestellt werden, wenn eine solche Aussage objektiv nicht zutrifft.

Welche Beträge zugesprochen wurden

Der OGH sprach dem Kläger insgesamt 50.200 EUR zu. Davon entfielen 50.000 EUR auf Schmerzengeld und 200 EUR auf sonstige Kosten. Das Berufungsgericht hatte noch 70.000 EUR Schmerzengeld zugesprochen; der OGH setzte diesen Betrag herab.

Nach § 1325 ABGB soll Schmerzengeld körperliche und seelische Schmerzen sowie die Auswirkungen einer Dauerfolge auf die Lebensführung insgesamt ausgleichen. Berücksichtigt wurden hier insbesondere die voraussichtlich dauerhafte Erektionsstörung, das junge Alter des Klägers, die Auswirkungen auf sein Sexual- und Beziehungsleben, die psychische Belastung und der Abbruch des Studiums.

Zusätzlich stellte der OGH die Haftung der beklagten Partei für zukünftige Schäden fest. Damit wurde anerkannt, dass spätere Folgen der festgestellten Beeinträchtigung rechtlich relevant bleiben können. Eine von der beklagten Partei behauptete Gegenforderung wegen angeblicher öffentlicher Vorwürfe des Klägers wurde hingegen noch nicht endgültig entschieden. Das Erstgericht muss dazu noch klären, welche Äußerungen tatsächlich gefallen sind, ob diese rechtswidrig waren und ob ein konkreter Gewinnentgang – nicht bloß ein Umsatzrückgang – entstanden ist.

Was die Entscheidung für die ärztliche Aufklärung bedeutet

Eine unterschriebene Einwilligungserklärung beweist nicht automatisch, dass eine Behandlung rechtmäßig war oder die Aufklärung ausreichend gewesen ist. Die Zustimmung zu einem Eingriff schließt auch eine Haftung wegen einer fehlerhaften Diagnose, einer fehlenden medizinischen Indikation oder einer nicht fachgerechten Durchführung nicht aus.

Umgekehrt führt nicht jede Verschlechterung nach einer Behandlung automatisch zu einem Behandlungsfehler. Entscheidend sind die konkreten medizinischen Feststellungen, der Inhalt des Aufklärungsgesprächs und der nachweisbare Zusammenhang zwischen der Behandlung und dem Schaden. Der OGH beurteilt die medizinische Behandlung dabei nicht selbst neu, sondern bewertet die Feststellungen der Vorinstanzen rechtlich.

Für die Praxis ist besonders wichtig, ob vor dem Eingriff über wesentliche Folgen gesprochen wurde. Das gilt auch dann, wenn ein Risiko selten ist. Eine Patientin oder ein Patient muss die Möglichkeit erhalten, Nutzen und Risiken der Behandlung in Kenntnis der wesentlichen Umstände abzuwägen.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien. Die vom OGH entwickelten rechtlichen Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

Wer in Wien nach einer Behandlung Zweifel an der Aufklärung, der Diagnose oder der Durchführung hat, kann sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Welche Schritte sinnvoll sind, hängt unter anderem von den Krankenunterlagen, der behaupteten Dauerfolge und der medizinischen Beurteilung ab.

Wenn Sie gerade prüfen, ob ein Anspruch bestehen könnte

Wenn die Behandlung als nahezu risikolos dargestellt wurde

Notieren Sie möglichst genau, welche Fragen Sie gestellt haben und welche Antworten darauf gegeben wurden. Auch Angehörige oder andere anwesende Personen können als mögliche Zeuginnen oder Zeugen von Bedeutung sein. Entscheidend ist nicht nur die unterschriebene Einwilligung, sondern auch das tatsächlich geführte Gespräch.

Wenn sich Beschwerden nach dem Eingriff deutlich verschlechtert haben

Sichern Sie Befunde, Arztbriefe, Aufklärungsunterlagen, Einwilligungserklärungen und Rechnungen. Halten Sie den zeitlichen Ablauf vor und nach der Behandlung schriftlich fest. Nachbehandlungen, Medikamente, Therapien und psychische Folgen sollten durch geeignete Unterlagen nachvollziehbar sein.

Wenn eine andere Behandlungsmöglichkeit nicht besprochen wurde

Für die rechtliche Prüfung kann wichtig sein, ob Alternativen bestanden und ob diese angesprochen wurden. Das bedeutet nicht, dass eine bestimmte Behandlung medizinisch richtig oder falsch war. Es geht darum, ob die Entscheidung auf einer ausreichenden Information über mögliche Vorgehensweisen beruhte.

Wenn berufliche oder Ausbildungsfolgen eingetreten sind

Bewahren Sie Nachweise über einen Studienabbruch, Fehlzeiten, Therapien oder zusätzliche Ausgaben auf. Auch solche Folgen können bei der Beurteilung eines Schadens eine Rolle spielen. Schadenersatzansprüche verjähren in Österreich grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und ersatzpflichtiger Person; die genaue Berechnung hängt jedoch vom Einzelfall ab.

Häufige Fragen zur Aufklärungspflicht und Arzthaftung

Was gilt, wenn ein Arzt ein Risiko als ausgeschlossen darstellt?

Eine solche Aussage kann die Aufklärungspflicht verletzen, wenn sie objektiv nicht zutrifft und für die Behandlungsentscheidung wesentlich war. Das gilt besonders, wenn die Patientin oder der Patient ausdrücklich nach diesem Risiko gefragt hat. Ob daraus Schadenersatz folgt, hängt zusätzlich von der Kausalität und dem eingetretenen Schaden ab.

Schließt eine unterschriebene Einwilligung eine Haftung aus?

Nein. Eine Einwilligung kann die Zustimmung zum Eingriff dokumentieren, ersetzt aber nicht automatisch eine ausreichende Aufklärung. Sie schließt auch eine Haftung wegen fehlerhafter Diagnostik, fehlender Indikation oder nicht fachgerechter Durchführung nicht aus.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz wegen eines Behandlungsfehlers fordere?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs kommt ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Vor einer Klage müssen außerdem die medizinischen Unterlagen und die Verjährung geprüft werden.

Bekomme ich automatisch Schmerzengeld, wenn sich mein Zustand verschlechtert?

Nein. Eine Verschlechterung allein beweist noch keinen Behandlungsfehler. Erforderlich sind regelmäßig Feststellungen zur medizinischen Sorgfalt, zur Aufklärung, zum Schaden und zum Zusammenhang zwischen Behandlung und Folge. Der entschiedene Fall zeigt jedoch, dass auch eine dauerhafte Beeinträchtigung der Erektionsfähigkeit und ihre Auswirkungen auf das Leben bei der Bemessung des Schmerzengeldes berücksichtigt werden können.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

Adresse Karlsplatz 3, 1010 Wien
E-Mail wien@anwaltskanzlei-pichler.at
Telefon 01/513 07 00
Aufklärungspflicht und Arzthaftung