Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Dringend erforderliche Behandlung: OGH greift ein

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn die einzige anerkannte Behandlung verweigert wird: Wann kann ein Gericht rasch eingreifen?

Eine Behandlung wird nicht immer dadurch zum Behandlungsfehler, dass sie medizinisch erfolglos bleibt. Schwieriger ist die Frage, was gilt, wenn eine Krankenanstalt eine anerkannte und dringend notwendige Therapie gar nicht erst anbietet. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, unter welchen außergewöhnlichen Voraussetzungen eine Patientin die Behandlung sogar vorläufig gerichtlich durchsetzen kann.

Eine minderjährige Patientin wartet auf eine dringend benötigte Therapie

Die Klägerin war ein minderjähriges Mädchen, geboren 2007, und wurde von ihrer Mutter vertreten. Sie litt an einer schweren, fortschreitenden Form der spinalen Muskelatrophie. Die Erkrankung betraf auch die Atemmuskulatur und bestand bereits seit vielen Jahren.

Die Patientin wurde in einer öffentlichen Schwerpunktkrankenanstalt behandelt. Dort lehnte die Krankenanstalt eine Therapie mit einem bestimmten Medikament zunächst ab. Grundlage dafür war die Empfehlung eines internen medizinischen Gremiums, das die Anwendung nur bei jüngeren Patientinnen und Patienten befürwortete.

Im gerichtlichen Verfahren wurde jedoch festgestellt, dass die Behandlung bei der Klägerin dringend angezeigt war. Sie entsprach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft. Eine annähernd gleichwertige Alternative stand nicht zur Verfügung. Außerdem war die zuständige Fachärztin der Krankenanstalt für die Behandlung, und das Krankenhaus konnte das Medikament grundsätzlich verabreichen.

Ein weiterer Aufschub konnte nach den Feststellungen zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands, zum Verlust von Körperfunktionen und zu einer verkürzten Lebenserwartung führen. Die Mutter beantragte deshalb eine einstweilige Verfügung. Damit sollte die Krankenanstalt verpflichtet werden, die Behandlung vorläufig und ohne unnötigen Verzug durchzuführen.

Was der OGH zur Therapiefreiheit und zur Behandlungspflicht sagt

Ärztinnen und Ärzte haben grundsätzlich Therapiefreiheit. Das bedeutet, dass sie aufgrund ihrer fachlichen Verantwortung entscheiden, welche von mehreren medizinischen Möglichkeiten für eine Patientin oder einen Patienten geeignet ist. Daraus folgt aber keine uneingeschränkte Freiheit einer Krankenanstalt, eine anerkannte notwendige Behandlung aus sachfremden Gründen abzulehnen.

§ 49 ÄrzteG verpflichtet Ärztinnen und Ärzte zu einer gewissenhaften Betreuung nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung. § 8 Abs 2 KAKuG verlangt, dass Krankenanstalten Behandlungen nach den anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft durchführen. Beide Vorschriften beschreiben damit den rechtlichen Rahmen für eine fachgerechte Behandlung.

Im Fall der Klägerin kam eine besondere Kombination von Umständen zusammen: Es gab nach dem damaligen medizinischen Wissensstand nur eine anerkannte Behandlungsmöglichkeit, keine annähernd gleichwertige Alternative und eine erhebliche zeitliche Dringlichkeit. Unter diesen Voraussetzungen wurde die Therapie Bestandteil des bestehenden Behandlungsvertrags zwischen der Patientin und der Krankenanstalt.

Die interne Altersgrenze des medizinischen Gremiums konnte die Behandlung daher nicht ausreichend rechtfertigen. Entscheidend war nicht allein, dass die Patientin älter war als die vom Gremium bevorzugte Altersgruppe. Maßgeblich waren ihr konkreter Gesundheitszustand, die medizinische Notwendigkeit und die fehlende gleichwertige Alternative.

Die Entscheidung vom 29. April 2021 und ihre zentrale Aussage

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die einstweilige Verfügung und wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Krankenanstalt zurück: OGH vom 29.04.2021, 2 Ob 49/21a. Die Krankenanstalt musste die Klägerin vorläufig entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft mit dem Medikament behandeln.

Die Vorinstanzen, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht, hatten die vorläufige Verpflichtung ebenfalls bejaht. Der OGH bestätigte, dass eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands oder eine Verkürzung der Lebenserwartung einen drohenden unwiederbringlichen Schaden darstellen kann. Eine spätere Geldzahlung kann einen solchen Verlust nicht vollständig rückgängig machen.

Die einstweilige Verfügung entschied allerdings nicht endgültig über sämtliche Schadenersatz- oder Feststellungsansprüche. Sie war eine vorläufige gerichtliche Maßnahme, die verhindern sollte, dass während des weiteren Verfahrens irreversible Nachteile eintreten.

Der OGH stellte zugleich klar, dass die gerichtliche Anordnung die medizinische Verantwortung nicht beseitigt. Die Behandlung musste weiterhin fachgerecht erfolgen und setzte die erforderliche Aufklärung sowie die Einwilligung voraus. Änderten sich die medizinischen Umstände, etwa durch eine Kontraindikation oder den Wegfall der Indikation, musste die Krankenanstalt darauf reagieren und die Therapie gegebenenfalls beenden.

Dass die Behandlung möglicherweise auch in anderen Bundesländern angeboten wurde, änderte an dieser Beurteilung nichts. Die Klägerin war bereits lange in der betroffenen Krankenanstalt in Behandlung. Dort waren ihr Krankheitsverlauf und ihr konkreter Zustand bekannt. Ein Wechsel hätte zu Verzögerungen und einem ungewissen Behandlungsbeginn führen können.

Kein klassischer Behandlungsfehler, aber eine mögliche Verletzung des Behandlungsvertrags

Der Fall betraf nicht die typische Situation, in der eine Operation fehlerhaft durchgeführt, eine Diagnose übersehen oder eine Behandlung nicht lege artis vorgenommen wurde. Im Mittelpunkt stand vielmehr die vorgelagerte Frage, ob die Krankenanstalt eine medizinisch anerkannte und dringend erforderliche Therapie überhaupt verweigern durfte.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Patientinnen und Patienten bei jeder abgelehnten Therapie einen Anspruch auf ein bestimmtes Medikament haben. Ärztliche Therapiefreiheit, medizinische Gegenanzeigen und die konkrete fachliche Beurteilung bleiben wesentlich. Die Besonderheit lag in der Verbindung aus medizinischer Anerkennung, dringender Indikation, fehlender gleichwertiger Alternative und grundsätzlicher Fähigkeit der Krankenanstalt, die Behandlung durchzuführen.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern aus dem Zuständigkeitsbereich der Grazer Gerichte. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

Wenn eine Krankenanstalt eine dringend erforderliche Behandlung ablehnt, können sich Betroffene in Wien kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Was Sie bei einer abgelehnten Behandlung sichern sollten

Wenn Sie gerade eine schriftliche oder mündliche Ablehnung erhalten haben, kommt es zunächst darauf an, die medizinischen und zeitlichen Abläufe nachvollziehbar festzuhalten. Folgende Unterlagen können dabei eine wichtige Grundlage sein:

  • die schriftliche Ablehnung der Krankenanstalt und die dafür genannte Begründung,
  • medizinische Befunde, Arztbriefe und Behandlungsberichte,
  • ärztliche Empfehlungen zur gewünschten Therapie,
  • Unterlagen zur Dringlichkeit und zu möglichen Folgen eines Aufschubs,
  • Informationen über Alternativbehandlungen und deren medizinische Gleichwertigkeit,
  • eine Chronologie der Gespräche, Termine und Entscheidungen,
  • Dokumente zur erfolgten Aufklärung und zur Einwilligung.

Wenn ein Aufschub zu einer nicht mehr rückgängig zu machenden Verschlechterung führen könnte, sollte nicht nur ein späterer Schadenersatzanspruch betrachtet werden. Es kann vielmehr rasch zu prüfen sein, ob eine einstweilige Verfügung in Betracht kommt. Dafür müssen der behauptete Anspruch und die drohende Gefahr in der Regel durch geeignete Unterlagen und medizinische Einschätzungen glaubhaft gemacht werden.

Auch mögliche Verjährungsfristen für Schadenersatz- oder Feststellungsansprüche sollten frühzeitig geprüft werden. Die einstweilige Verfügung ersetzt dabei nicht die Prüfung des Hauptverfahrens und sagt allein noch nichts über einen endgültigen Schadenersatzanspruch aus.

Häufige Fragen zur verweigerten Behandlung

Kann ich ein bestimmtes Medikament rechtlich verlangen?

Ein Anspruch auf ein bestimmtes Medikament kommt nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Entscheidend können unter anderem sein, dass die Therapie dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, dringend erforderlich ist und keine annähernd gleichwertige Alternative besteht. Die Entscheidung des OGH darf nicht als allgemeiner Anspruch auf jede gewünschte Behandlung verstanden werden.

Was kann ich tun, wenn eine Krankenanstalt die Behandlung nur wegen einer internen Altersgrenze ablehnt?

Eine interne Vorgabe ist nicht automatisch rechtswidrig. Es kommt auf die medizinische Begründung im konkreten Einzelfall und auf die fachliche Beurteilung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte an. Wenn eine dringend notwendige, anerkannte Behandlung ohne gleichwertige Alternative abgelehnt wird, kann eine rasche rechtliche Prüfung einschließlich einer einstweiligen Verfügung erforderlich sein.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn eine Behandlung verweigert wird?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der Art des Begehrens ab. Klagen gehen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Bei einer zeitlich dringenden Situation ist zusätzlich zu prüfen, ob eine einstweilige Verfügung beantragt werden kann.

Ist eine verweigerte Therapie automatisch ein Behandlungsfehler?

Nein. Der Begriff des Behandlungsfehlers betrifft häufig eine fehlerhafte Durchführung oder eine unzureichende medizinische Entscheidung. Die Entscheidung vom 29.04.2021 betraf vor allem die Frage, ob eine Krankenanstalt eine anerkannte und dringend erforderliche Behandlung überhaupt ablehnen durfte. Dafür sind die konkreten medizinischen und rechtlichen Umstände ausschlaggebend.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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dringend erforderliche Behandlung