Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Schmerzen nach dem künstlichen Kniegelenk

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Schmerzen nach dem künstlichen Kniegelenk: Behandlungsfehler oder nicht erklärtes Risiko?

Nach dem Einbau eines künstlichen Kniegelenks können anhaltende Schmerzen und eine spätere Folgeoperation viele Fragen aufwerfen. Rechtlich entscheidend ist aber nicht allein, dass Beschwerden fortbestehen. Es muss geklärt werden, ob ein vermeidbarer Behandlungsfehler vorlag, ob sich ein typisches Risiko verwirklicht hat oder ob vor dem Eingriff über ein wesentliches Risiko nicht ausreichend aufgeklärt wurde.

Warum eine weitere Operation allein noch keinen Behandlungsfehler beweist

Der Kläger hatte wiederholt Verletzungen und Beschwerden am linken Knie. Schließlich entschied er sich für den Einbau eines künstlichen Kniegelenks. Der Erstbeklagte, ein Arzt und ärztlicher Leiter der Drittbeklagten, führte die Operation in einer privaten Krankenanstalt durch. Danach befand sich der Kläger in Rehabilitation.

Die Beschwerden blieben jedoch bestehen. Der Kläger litt weiterhin unter Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und Schwellungen. Später war eine weitere Operation erforderlich, bei der die Prothese ausgetauscht wurde. Dabei wurden unter anderem ein stiller Infekt und eine Lockerung festgestellt. Außerdem kam die Möglichkeit in Betracht, dass eine zu große Prothesenkomponente oder deren Ausrichtung die Beschwerden verursacht haben könnte.

Der Kläger verlangte 135.000 EUR Schmerzengeld. Zusätzlich begehrte er die Feststellung, dass die Beklagten auch für zukünftige Schäden haften. Beklagt waren neben dem behandelnden Arzt dessen Haftpflichtversichererin und die Trägerin zweier privater Krankenanstalten.

Welche Fragen der Oberste Gerichtshof offenließ

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen gegenüber dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten auf und verwies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Eine endgültige Feststellung, dass die Operation fehlerhaft gewesen sei, traf der OGH nicht.

Nach der Entscheidung OGH vom 27.05.2021, 5 Ob 28/21k, war zunächst nicht ausreichend geklärt, welche Ursache die Beschwerden des Klägers tatsächlich hatten. Dafür musste genauer festgestellt werden, ob die Auswahl oder der Einbau der Knieprothese medizinisch fehlerhaft war. Ebenso musste geprüft werden, ob die spätere Operation auf einen vermeidbaren Fehler oder auf eine trotz sorgfältiger Behandlung mögliche Komplikation zurückging.

Diese Unterscheidung ist wesentlich: Bei einem Behandlungsfehler haftet der behandelnde Arzt grundsätzlich für die dadurch verursachten Schäden. Bei einer unzureichenden Aufklärung besteht eine mögliche Haftung hingegen nur für jene Folgen, die gerade das nicht erklärte Risiko verwirklicht haben.

Wann muss über ein Risiko aufgeklärt werden?

Vor einem nicht dringenden Eingriff ist die ärztliche Aufklärungspflicht grundsätzlich besonders umfassend. Der Patient soll eine selbstbestimmte Entscheidung treffen können. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Arzt über jede technisch denkbare Komplikation und jedes einzelne Operationsdetail sprechen muss.

Ob eine bestimmte Komplikation aufklärungspflichtig ist, hängt nach der Entscheidung von mehreren Umständen ab. Zu prüfen ist insbesondere:

  • War die Komplikation auch bei sorgfältiger und fehlerfreier Behandlung möglich?
  • War sie für den konkreten Eingriff typisch?
  • War sie so erheblich, dass sie die Entscheidung des Patienten beeinflussen konnte?
  • War sie nach dem damaligen Stand der medizinischen Erkenntnisse für einen sorgfältigen Facharzt vorhersehbar?

Im Fall des Klägers war daher offen, ob eine möglicherweise zu große Prothesenkomponente oder eine bestimmte Ausrichtung der Prothese ein Risiko darstellte, über das vor der Operation gesprochen werden musste. Ebenso war ungeklärt, ob sich dieses Risiko überhaupt verwirklicht hatte oder ob ein technischer Behandlungsfehler für die Beschwerden verantwortlich war.

Für die Haftung wegen eines Aufklärungsmangels kommt außerdem hinzu, dass der Patient bei ausreichender Information möglicherweise anders entschieden hätte. Dass der Patient auch bei vollständiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte, muss grundsätzlich der behandelnde Arzt behaupten und beweisen.

Was bedeutet § 1299 ABGB für die Beurteilung?

§ 1299 ABGB legt für bestimmte beruflich tätige Personen einen besonderen Sorgfaltsmaßstab fest. Bei einem Arzt bedeutet das, dass nicht bloß allgemeine Vorsicht, sondern das Wissen und Können eines sorgfältigen Facharztes nach dem damaligen Stand der medizinischen Wissenschaft erwartet wird.

Ob dieser Maßstab eingehalten wurde, lässt sich meist nicht allein anhand der Beschwerden oder des Ergebnisses beurteilen. Eine spätere Operation, eine Prothesenlockerung oder anhaltende Schmerzen beweisen für sich genommen noch keinen Behandlungsfehler. Erforderlich ist eine medizinische Klärung der Ursache und der Frage, ob diese Ursache vermeidbar war.

Der OGH sah deshalb weiteren Erörterungs- und Beweisbedarf. Die bisherigen Feststellungen reichten weder für eine abschließende Beurteilung eines Behandlungsfehlers noch für eine endgültige Beurteilung der ärztlichen Aufklärungspflicht aus.

Welche Unterlagen nach einer Operation wichtig sein können

Wenn Sie nach einer Operation länger Schmerzen haben, eine Folgeoperation benötigen oder sich an das Aufklärungsgespräch nicht ausreichend informiert erinnern, sollten Sie die Entwicklung möglichst genau dokumentieren. Hilfreich können insbesondere folgende Unterlagen sein:

  • Aufklärungsbögen und Einwilligungserklärungen,
  • Operations-, Entlassungs- und Arztbriefe,
  • Befunde aus Bildgebung und Nachuntersuchungen,
  • Rehabilitations- und Schmerzbehandlungsunterlagen,
  • Unterlagen über Folgeoperationen und deren Befunde,
  • Rechnungen, Nachweise über Verdienstentgang und sonstige Schäden,
  • eine persönliche Chronologie der Beschwerden und Arztkontakte,
  • Namen von Personen, die beim Aufklärungsgespräch anwesend waren.

Ordnen Sie die Fragen möglichst getrennt: War die Behandlung selbst nicht lege artis? Wurde über ein wesentliches Risiko nicht ausreichend aufgeklärt? Und ist gerade dieses Risiko für den eingetretenen Schaden verantwortlich? Diese drei Fragen können zu unterschiedlichen rechtlichen Ergebnissen führen.

Arzthaftungsansprüche können verjähren. Nach österreichischem Recht ist insbesondere die dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis von Schaden und Schädiger zu beachten. Die konkrete Berechnung hängt jedoch vom Einzelfall ab. Das gilt auch dann, wenn zunächst noch nicht abschließend feststeht, ob die Beschwerden auf einem Behandlungsfehler oder auf einer Komplikation beruhen.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien. Die vom Obersten Gerichtshof formulierten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Sie können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden.

Bei einer Behandlung durch eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Wenn ein gerichtliches Verfahren in Betracht kommt, hängt die Zuständigkeit vom Streitwert ab: Klagen gehen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Häufige Fragen zu Behandlungsfehlern und Aufklärung

Habe ich automatisch Anspruch auf Schmerzengeld, wenn eine Knieprothese ausgetauscht werden musste?

Nein. Eine Folgeoperation und anhaltende Beschwerden können auf einen Behandlungsfehler, eine Komplikation oder eine andere Ursache zurückgehen. Für Schmerzengeld muss festgestellt werden, dass ein rechtswidrig und schuldhaft verursachter Schaden vorliegt. Entscheidend ist daher die medizinische Ursache des Verlaufs.

Was muss ein Arzt vor einer geplanten Operation erklären?

Aufzuklären ist über jene Risiken, die für den konkreten Eingriff wesentlich sind und die Entscheidung des Patienten beeinflussen können. Nicht jede technisch denkbare Komplikation muss im Detail erläutert werden. Bei einem nicht dringenden Eingriff ist die Aufklärungspflicht grundsätzlich weitergehend als bei einer akuten Notfallbehandlung.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz wegen einer Behandlung verlange?

Das hängt vom Streitwert ab. Je nach Höhe der Forderung kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem Anspruchsgrundlage, Beweislage und mögliche Verjährung geprüft werden.

Wer muss beweisen, dass ich bei besserer Aufklärung anders entschieden hätte?

Bei einer Haftung wegen Aufklärungsmangels muss der behandelnde Arzt behaupten und beweisen, dass der Patient auch bei ausreichender Information in die Behandlung eingewilligt hätte. Zusätzlich muss feststehen, dass ein Risiko nicht ausreichend erklärt wurde und sich gerade dieses Risiko verwirklicht hat. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den medizinischen und persönlichen Umständen des Einzelfalls ab.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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Schmerzen nach dem künstlichen Kniegelenk