Wenn der zugesagte Operateur nicht selbst operiert: Warum die Identität des Arztes Teil der Aufklärung sein kann
Ein Patient möchte sich ausdrücklich von einem bestimmten Oberarzt operieren lassen. Der Oberarzt sagt nach einem Blick in seinen Terminkalender zu. Am Operationstag führt jedoch ein Assistenzarzt den Eingriff durch – der Oberarzt beaufsichtigt ihn lediglich. Über diesen Wechsel wurde der Patient vorher nicht informiert. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2021 zeigt, warum das für die ärztliche Aufklärungspflicht entscheidend sein kann.
Was dem Patienten vor der Operation zugesagt wurde
Der Kläger wollte sich von einem ihm empfohlenen Oberarzt operieren lassen. Er sprach mit diesem Arzt über den geplanten Eingriff und erklärte, dass er gerade von ihm operiert werden wolle. Der Oberarzt sah in seinen Terminkalender und sagte ausdrücklich zu, die für den 10. April 2017 geplante Operation selbst durchzuführen.
Tatsächlich operierte am vorgesehenen Tag ein Assistenzarzt. Der Oberarzt war zwar anwesend und führte die Aufsicht, nahm den Eingriff aber nicht persönlich vor. Der Patient war über diese Änderung vor der Operation nicht informiert worden.
Der Kläger verlangte Schadenersatz und begehrte außerdem die Feststellung, dass die beklagte GmbH für weitere Folgen haften müsse. Im Verfahren stand dabei nicht im Mittelpunkt, ob der Assistenzarzt den Eingriff technisch korrekt durchgeführt hatte. Entscheidend war vielmehr die Frage, ob der Patient wirksam in genau diese Behandlungssituation eingewilligt hatte.
Warum die persönliche Durchführung rechtlich wichtig sein kann
Eine Einwilligung in eine Operation ist keine bloße Zustimmung zu einem medizinischen Eingriff unter völlig beliebigen Bedingungen. Patientinnen und Patienten müssen jene Informationen erhalten, die ihnen eine sachgerechte Entscheidung ermöglichen. Dazu können – abhängig von den Umständen – auch Angaben darüber gehören, welche Ärztin oder welcher Arzt den Eingriff persönlich durchführen wird.
Das gilt nicht automatisch für jede personelle Änderung im Operationsteam. Eine ausdrücklich zugesagte persönliche Durchführung kann aber eine besondere Bedeutung bekommen. Das war hier der Fall: Der Kläger hatte nicht bloß allgemein einer Operation unter der Aufsicht des Oberarztes zugestimmt. Nach den Feststellungen der Gerichte wollte er gerade von diesem Oberarzt persönlich operiert werden, und diese konkrete Durchführung war ihm zugesagt worden.
Dass der Oberarzt den Assistenzarzt beaufsichtigte, änderte an dieser Beurteilung nichts. Aufsicht und persönliche Durchführung sind nicht dasselbe. Für die Wirksamkeit der Einwilligung kam es darauf an, ob der Kläger über die tatsächlichen Bedingungen des Eingriffs informiert war und ihnen zustimmen konnte.
Was der OGH tatsächlich entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der beklagten Partei zurück. Eine erhebliche Rechtsfrage, die eine weitere Prüfung durch den OGH erforderlich gemacht hätte, lag nach seiner Einschätzung nicht vor. Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Einwilligung des Klägers wegen der fehlenden Information über den tatsächlich operierenden Arzt unwirksam war, wurde nicht beanstandet.
Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 15.09.2021, 7 Ob 124/21t. Sie ist damit keine aktuelle Entscheidung, sondern stammt aus dem Jahr 2021. Ihr rechtlicher Gedanke bleibt für Fragen der ärztlichen Aufklärungspflicht relevant: Eine ausdrücklich zugesagte persönliche Behandlung durch eine bestimmte Person kann Teil jener Entscheidungsgrundlage sein, auf der die Einwilligung beruht.
Wichtig ist die Reichweite der Entscheidung. Der OGH stellte nicht fest, dass die Operation medizinisch fehlerhaft durchgeführt worden war. Er bewertete insbesondere nicht die technische Qualität des Eingriffs. Die rechtliche Problematik lag in der fehlenden Information darüber, wer die Operation tatsächlich durchführen würde.
Die Unwirksamkeit der Einwilligung bedeutet außerdem nicht automatisch, dass alle geltend gemachten Schadenersatzansprüche erfolgreich sind. In einem Arzthaftungsverfahren müssen grundsätzlich auch ein konkreter Schaden und der Zusammenhang zwischen der fehlenden Aufklärung und diesem Schaden nachgewiesen werden. Ob und in welcher Höhe etwa Schmerzengeld oder andere Schadenersatzpositionen zustehen, hängt daher von den jeweiligen Feststellungen im Einzelfall ab.
Wann eine zugesagte Ärztin oder ein zugesagter Arzt besonders wichtig sein kann
Eine bloße allgemeine Erwartung, dass eine bestimmte Person an der Behandlung beteiligt sein wird, ist nicht ohne Weiteres mit einer ausdrücklichen Zusage gleichzusetzen. Rechtlich besonders bedeutsam können jedoch folgende Situationen sein:
- Sie haben vor einer Operation ausdrücklich erklärt, von einer bestimmten Ärztin oder einem bestimmten Arzt persönlich operiert werden zu wollen, und diese Person hat das klar zugesagt.
- Die Zusage war für Ihre Entscheidung wesentlich. Das kann etwa dann eine Rolle spielen, wenn Sie sich gerade wegen der persönlichen Erfahrung oder Behandlung durch diese Person für den Eingriff entschieden haben.
- Vor dem Eingriff wurde Ihnen ein Wechsel nicht mitgeteilt. Statt der zugesagten Person operiert eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt, während die zugesagte Person nur beaufsichtigt.
- Nach der Behandlung sind konkrete Nachteile entstanden. Für einen Schadenersatzanspruch müssen diese Folgen und der Zusammenhang mit der fehlenden Aufklärung rechtlich geprüft werden.
Wenn Sie gerade versuchen, den Ablauf nach einer Operation zu klären, sollten Sie festhalten, wer welche Zusage gemacht hat, wann das Gespräch stattfand und ob jemand dabei war. Sichern Sie außerdem vorhandene Aufklärungsbögen, Terminvereinbarungen, Nachrichten und Operationsunterlagen. Der Operationsbericht kann Hinweise darauf enthalten, welche Personen am Eingriff beteiligt waren.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Auch dort kann die Frage rechtlich erheblich sein, ob eine bestimmte persönliche Durchführung ausdrücklich zugesagt wurde und ob über eine Änderung vor dem Eingriff informiert wurde.
Patientinnen und Patienten in Wien können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Wenn eine gerichtliche Durchsetzung in Betracht kommt, gehen Klagen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Welche Unterlagen für die rechtliche Prüfung hilfreich sind
Ob eine Aufklärung ausreichend war und welche Zusage getroffen wurde, lässt sich oft nicht allein anhand der späteren Erinnerung beurteilen. Für die Prüfung können insbesondere folgende Informationen wichtig sein:
- schriftliche Terminvereinbarungen oder Bestätigungen;
- Aufklärungsbögen und sonstige Einwilligungsunterlagen;
- Operationsbericht und Dokumentation des Krankenhauses;
- Nachrichten oder E-Mails mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt;
- Namen von Personen, die bei der Zusage oder bei einem Aufklärungsgespräch anwesend waren;
- eine zeitliche Darstellung des Gesprächs, des Eingriffs und der danach eingetretenen Beschwerden.
Auch wenn die Operation medizinisch ordnungsgemäß verlaufen sein sollte, kann die fehlende Information über die tatsächliche Person des Operateurs eine eigenständige rechtliche Frage aufwerfen. Für einen Anspruch genügt es aber nicht, dass die Zusage später anders umgesetzt wurde. Es muss zusätzlich geprüft werden, welcher konkrete Schaden entstanden ist und ob dieser mit der fehlenden oder unzutreffenden Aufklärung zusammenhängt. Da Schadenersatzansprüche Verjährungsfristen unterliegen können, sollte die Prüfung nicht unnötig hinausgeschoben werden.
Häufige Fragen zur Aufklärung über den Operateur
„Muss mich immer genau der Arzt operieren, der das Aufklärungsgespräch geführt hat?“
Nein, nicht jede Abweichung führt automatisch zu einer unwirksamen Einwilligung oder zu Schadenersatz. Entscheidend können die konkreten Umstände sein, insbesondere eine ausdrückliche Zusage, dass die bestimmte Ärztin oder der bestimmte Arzt den Eingriff persönlich durchführen werde. Ebenso kommt es darauf an, ob die Änderung vor der Operation mitgeteilt wurde und welche Bedeutung diese Zusage für die Entscheidung des Patienten hatte.
„Ist eine Operation ohne Zustimmung des zugesagten Operateurs rechtswidrig?“
Eine pauschale Antwort ist nicht möglich. Nach der Entscheidung OGH vom 15.09.2021, 7 Ob 124/21t kann die Einwilligung unwirksam sein, wenn der Patient ausdrücklich die persönliche Durchführung durch einen bestimmten Arzt wollte und darüber nicht informiert wurde, dass tatsächlich ein anderer Arzt operiert. Für Schadenersatz müssen zusätzlich ein konkreter Schaden und der erforderliche Zusammenhang nachgewiesen werden.
„Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen einer nicht eingehaltenen Operationszusage klagen möchte?“
In Wien hängt die Zuständigkeit vom Streitwert ab. Klagen gehen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Vor einer Klage müssen außerdem unter anderem die Anspruchsgrundlage, die Beweislage und mögliche Verjährungsfristen geprüft werden.
„Welche Beweise brauche ich, wenn ein anderer Arzt operiert hat?“
Hilfreich können Aufklärungsunterlagen, der Operationsbericht, Terminbestätigungen, Nachrichten und Zeuginnen oder Zeugen des Gesprächs sein. Wichtig ist auch eine genaue Dokumentation, wann die persönliche Durchführung zugesagt wurde und ob vor dem Eingriff eine Änderung mitgeteilt wurde. Die Unterlagen allein beweisen noch nicht automatisch einen Schadenersatzanspruch; sie können aber die Prüfung der Einwilligung und des Behandlungsablaufs ermöglichen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
