Wenn nach einer Bandscheibenoperation eine Nervenverletzung bleibt: Was muss über die Erfahrung des Operateurs gesagt werden?
Nach einer Operation wegen eines Bandscheibenvorfalls kann eine Patientin mit einer Lähmung, starken Schmerzen und weiteren Eingriffen zurückbleiben. Dann stellt sich nicht nur die Frage, ob die Behandlung fehlerhaft war. Auch die Aufklärung vor der Operation und die Nachbehandlung können rechtlich entscheidend sein. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2022 zeigt, wie genau diese Fragen voneinander getrennt werden müssen. Für Patientinnen und Patienten in Wien und ganz Österreich ist dabei besonders wichtig: Nicht jede Komplikation beweist einen Behandlungsfehler, sie schließt einen solchen aber auch nicht aus.
Eine Operation, zwei Methoden und eine folgenschwere Komplikation
Die Klägerin ließ wegen eines Bandscheibenvorfalls eine Operation in einem Krankenhaus durchführen. Im Aufklärungsgespräch wurden zwei mögliche Operationsmethoden besprochen: eine offene und eine endoskopische Vorgehensweise. Letztlich wurde die endoskopische Methode angewendet.
Während des Eingriffs wurde eine Nervenwurzel verletzt. Die Klägerin erlitt dadurch eine Lähmung am rechten Bein und starke Schmerzen. Es folgten mehrere Nachoperationen und weitere Behandlungen. Die Beschwerden blieben teilweise bestehen.
Die Klägerin warf dem Krankenhaus mehrere rechtlich unterschiedliche Dinge vor. Einerseits machte sie einen möglichen Fehler während der Operation geltend. Andererseits vertrat sie die Ansicht, sie hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass der Operateur erst wenige endoskopische Eingriffe selbstständig durchgeführt hatte. Zusätzlich standen Fragen zur Information und zur Behandlung nach der Nervenverletzung im Raum.
Warum die persönliche Erfahrung des Operateurs nicht automatisch offengelegt werden muss
Der OGH verneinte unter den festgestellten Umständen einen Aufklärungsmangel allein deshalb, weil die Klägerin nicht ausdrücklich über die Zahl der bisher selbstständig durchgeführten endoskopischen Operationen informiert worden war.
Entscheidend war nach den Feststellungen des Gerichts, dass der Operateur die erforderliche Ausbildung absolviert, die Methode ordnungsgemäß erlernt hatte und befähigt war, sie selbstständig anzuwenden. Nach der bisherigen Rechtsprechung muss eine Ärztin oder ein Arzt nicht von sich aus jede persönliche Erfahrung in Zahlen offenlegen, wenn die notwendige Ausbildung und Befähigung für den konkreten Eingriff vorhanden sind.
Der OGH berücksichtigte dabei auch, dass Ärztinnen und Ärzte nach abgeschlossener Ausbildung praktische Erfahrung sammeln müssen. Würde jede noch geringe Zahl selbstständig durchgeführter Eingriffe automatisch als besonderes Risiko gelten, könnte eine ordnungsgemäß ausgebildete Ärztin oder ein ordnungsgemäß ausgebildeter Arzt die erforderliche praktische Routine nur schwer erwerben.
Außerdem war nicht festgestellt worden, dass die endoskopische Methode generell unsicherer war als die offene Methode. Die beiden Verfahren hatten grundsätzlich vergleichbare Risiken. Deshalb musste die geringe persönliche Erfahrung des Operateurs nicht als zusätzliches, besonderes Risiko der gewählten Methode erklärt werden.
Die Einwilligung konnte beide besprochenen Methoden umfassen
Die Klägerin hatte im Aufklärungsgespräch von der offenen und der endoskopischen Methode erfahren. Sie hatte keine bestimmte Methode verlangt und auch keine besondere Präferenz geäußert. Unter diesen Umständen ging der OGH davon aus, dass ihre Einwilligung in die Operation auch die Anwendung einer der zuvor besprochenen Methoden umfasste.
Das bedeutet nicht, dass jede beliebige Durchführung von der Einwilligung gedeckt wäre. Eine Einwilligung setzt voraus, dass die wesentlichen Behandlungsmöglichkeiten und die maßgeblichen Risiken verständlich besprochen wurden. Im vorliegenden Fall sah der OGH die Auswahl zwischen den beiden konkret erörterten Methoden jedoch grundsätzlich als umfasst an.
Die Entscheidung betrifft daher nicht die allgemeine Frage, ob Patientinnen und Patienten immer zwischen mehreren Operationsmethoden wählen können. Sie betrifft die konkrete Reichweite einer erteilten Einwilligung und die Frage, ob zusätzlich über die persönliche Erfahrung des ausreichend ausgebildeten Operateurs informiert werden musste.
Der mögliche Behandlungsfehler blieb trotzdem offen
Mit der Verneinung dieses Aufklärungsmangels war der Fall nicht endgültig erledigt. Der OGH stellte ausdrücklich nicht fest, dass die Operation fehlerfrei durchgeführt worden war oder dass die Klägerin keinen Schadenersatz erhalten könne.
Offen blieb insbesondere, ob die Nervenverletzung möglicherweise durch einen konkreten Fehler während des Eingriffs verursacht wurde. Eine solche Frage ist von der Aufklärung über die Erfahrung des Operateurs zu unterscheiden. Auch eine ordnungsgemäß ausgebildete Ärztin oder ein ordnungsgemäß ausgebildeter Arzt kann einen Eingriff im Einzelfall fehlerhaft durchführen.
Ebenso musste geprüft werden, ob die Klägerin nach der Operation ausreichend über die Nervenverletzung informiert und richtig nachbehandelt wurde. Eine möglicherweise verspätete oder unzureichende Nachbehandlung kann eine eigene Haftungsfrage bilden. Ob eine Komplikation unvermeidbar war oder auf einem konkreten Behandlungsfehler beruht, lässt sich regelmäßig nur anhand der Krankenunterlagen und medizinischer Gutachten beurteilen.
Der OGH hob daher die Abweisung eines Teilbetrags von 25.618,36 EUR wegen offener Fragen zur Verjährung und zur Nachbehandlung auf und verwies die Sache insoweit an das Erstgericht zurück. Die Vorinstanzen hatten diese Fragen anders beurteilt. Die Entscheidung erging als Beschluss über die Revision und den Rekurs der Klägerin.
Zitierfähig lautet die Fundstelle: OGH vom 25.01.2022, 4 Ob 174/21y.
Was die Entscheidung für Ansprüche und Fristen bedeutet
Der OGH beurteilte den Verjährungseinwand für einen Teil der Ansprüche als nicht berechtigt. Die Klägerin hatte Ansprüche wegen mangelhafter Nachbehandlung ursprünglich rechtzeitig mit einer Feststellungsklage geltend gemacht. Eine Feststellungsklage soll klären, dass für künftige Schäden grundsätzlich gehaftet wird, auch wenn deren genaue Höhe noch nicht feststeht.
Dass die Klägerin dieses Feststellungsbegehren später einschränkte, führte nach Ansicht des OGH nicht automatisch dazu, dass damit zusammenhängende Zahlungsansprüche verjährt waren. Das Erstgericht musste deshalb weiter prüfen, welche Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht worden waren und welcher Schaden der Klägerin durch die Nachbehandlung entstanden sein könnte.
Für Betroffene ist daraus keine allgemeine Aussage abzuleiten, dass eine Änderung des Klagebegehrens immer unproblematisch wäre. Vielmehr können Formulierungen, Zeitpunkte und spätere Einschränkungen eines Begehrens erhebliche Bedeutung haben. Die Verjährung sollte deshalb geprüft werden, sobald ein möglicher Behandlungsfehler oder eine unzureichende Nachbehandlung im Raum steht.
Was bedeutet das für Patientinnen und Patienten in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Wer nach einer Operation Fragen zu Aufklärung, Behandlungsfehlern oder Nachbehandlung hat, kann sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden.
Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Für eine Klage kommt je nach Streitwert ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht.
Was sollten Sie nach einer möglichen Komplikation sichern?
- Wenn Sie nach einer Operation bleibende Beschwerden haben: Bewahren Sie Aufklärungsbögen, Einwilligungserklärungen, Operationsberichte, Befunde, Entlassungsbriefe und Unterlagen zu Nachbehandlungen auf.
- Wenn mehrere Eingriffe stattgefunden haben: Erstellen Sie eine zeitliche Übersicht über Operationen, Beschwerden, Nachbehandlungen und weitere Eingriffe. Das ersetzt keine medizinische Beurteilung, kann aber die Prüfung des Verlaufs erleichtern.
- Wenn eine Nervenverletzung oder andere Komplikation eingetreten ist: Es sollte getrennt geprüft werden, ob es sich um ein bekanntes Risiko, einen konkreten Fehler während des Eingriffs oder eine mögliche unzureichende Nachbehandlung handelt.
- Wenn bereits Schriftverkehr oder ein Verfahren läuft: Lassen Sie prüfen, ob Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht wurden. Gerade bei Feststellungs- oder Zahlungsklagen können spätere Änderungen rechtliche Auswirkungen haben.
Häufige Fragen zu Aufklärung und Behandlungsfehlern
Muss ein Operateur immer sagen, wie viele Operationen er bereits durchgeführt hat?
Nach der Entscheidung des OGH muss die persönliche Zahl bisher selbstständig durchgeführter Eingriffe nicht automatisch offengelegt werden, wenn der Operateur ausreichend ausgebildet und zur Durchführung befähigt ist. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn besondere Umstände vorliegen oder die konkrete Qualifikation für den Eingriff nicht gegeben ist. Eine allgemeine Aussage für jeden Einzelfall lässt sich daraus nicht ableiten.
Ist eine Nervenverletzung nach einer Operation automatisch ein Behandlungsfehler?
Nein. Eine Nervenverletzung kann ein bekanntes Operationsrisiko sein. Sie kann aber auch durch einen konkreten Fehler während des Eingriffs oder durch eine unzureichende Nachbehandlung verursacht worden sein. Für die rechtliche Beurteilung sind regelmäßig die Dokumentation und medizinische Gutachten erforderlich.
Kann eine Einwilligung in eine Operation auch mehrere Methoden umfassen?
Das kann der Fall sein, wenn die möglichen Methoden vorab besprochen wurden und die Patientin keine bestimmte Methode verlangt oder bevorzugt hat. Maßgeblich ist, ob die Einwilligung die konkrete Behandlungssituation abdeckt. Wurde eine bestimmte Vorgehensweise ausdrücklich vereinbart, kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz wegen eines Behandlungsfehlers einklagen möchte?
Das hängt unter anderem vom Streitwert ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Betrags kommt ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Vor einer Klage sollten außerdem die Verjährung, die Anspruchsgrundlage und die vorhandenen Behandlungsunterlagen geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
