Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Behandlungsfehler festgestellt: kein Schadenersatz?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Behandlungsfehler festgestellt – aber trotzdem kein Schadenersatz?

Eine verspätete Diagnose kann für Angehörige besonders schwer wiegen. Doch im Arzthaftungsprozess reicht es nicht immer aus, einen Behandlungsfehler nachzuweisen. Zusätzlich muss feststehen, dass dieser Fehler den Schaden verursacht oder die Wahrscheinlichkeit eines besseren Verlaufs zumindest nicht bloß unwesentlich vermindert hat.

Eine frühere Diagnose hätte vielleicht geholfen – aber wie viel?

Der Mann litt wiederholt an Atemwegsinfekten und suchte deshalb seinen Hausarzt auf. Ende Oktober 2017 unterlief dem Arzt nach den Feststellungen der Gerichte ein Behandlungsfehler: Ein besonders aggressiver Lungentumor wurde nicht erkannt.

Die Krebserkrankung wurde erst im Jänner 2018 festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war eine Operation nicht mehr in derselben Weise möglich wie bei einer früheren Diagnose. Der Mann verstarb im Februar 2019. Danach machte die Verlassenschaft Schadenersatz in Höhe von 42.970 Euro sowie die Feststellung einer weiteren Ersatzpflicht geltend.

Die Argumentation der Klägerin war nachvollziehbar: Wäre der Tumor früher erkannt worden, hätte eine Operation noch durchgeführt werden können. Die Heilungschance hätte sich dadurch nach den Feststellungen der Gerichte allerdings nur um etwa 5 bis 10 Prozent erhöht. Mit einer Wahrscheinlichkeit von etwa 90 bis 95 Prozent wäre der Krankheitsverlauf auch bei einer früheren Diagnose gleich geblieben.

Warum ein festgestellter Fehler nicht automatisch zu Schadenersatz führt

Im Arzthaftungsrecht sind zwei Fragen voneinander zu trennen. Zuerst ist zu prüfen, ob die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt gegen den medizinischen Standard, also gegen die Regeln der Behandlung lege artis, verstoßen hat. Danach muss geklärt werden, ob dieser Fehler für den geltend gemachten Schaden rechtlich ursächlich war.

Bei einer Diagnoseverzögerung lässt sich der tatsächliche Verlauf häufig nicht nachträglich mit Sicherheit feststellen. Niemand kann mit Gewissheit sagen, wie sich eine Erkrankung entwickelt hätte, wenn eine Untersuchung früher erfolgt oder ein Befund anders beurteilt worden wäre. Deshalb berücksichtigt die Rechtsprechung auch Wahrscheinlichkeiten.

Grundsätzlich muss die Patientin, der Patient oder – wie hier – die Verlassenschaft beweisen, dass der Behandlungsfehler den Schaden verursacht hat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es genügen, dass der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Gelingt dieser Nachweis, muss der Arzt grundsätzlich darlegen und beweisen, dass der Fehler im konkreten Fall mit größter Wahrscheinlichkeit keine Bedeutung für den Schaden hatte.

Eine feste Prozentgrenze gibt es dafür nicht. Entscheidend bleiben die medizinischen Feststellungen des jeweiligen Falls: etwa die mögliche frühere Behandlung, die Erfolgsaussichten einer Operation, die zu erwartende Überlebenszeit oder die Wahrscheinlichkeit eines unveränderten Krankheitsverlaufs.

Was der OGH in dieser Entscheidung geprüft hat

Das Landesgericht Klagenfurt und das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht beurteilten die Erhöhung der Heilungschance um 5 bis 10 Prozent als nicht ausreichend, um die rechtliche Kausalität des Behandlungsfehlers zu bejahen. Ausschlaggebend war insbesondere, dass der Krankheitsverlauf auch bei einer früheren Diagnose mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 bis 95 Prozent gleich geblieben wäre.

Das Berufungsgericht hatte außerdem hilfsweise angenommen, dass dem Arzt selbst bei einem erfolgreichen Nachweis der Kausalität der Gegenbeweis gelungen wäre. Die Revision der Klägerin wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.

Der OGH stellte nicht selbst eine allgemein gültige Prozentgrenze auf. Er erklärte vielmehr, dass die Beurteilung von der jeweiligen Beweislage und den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts lag nach Ansicht des OGH innerhalb des zulässigen Beurteilungsspielraums. Eine erhebliche Rechtsfrage, die eine neuerliche inhaltliche Prüfung durch den OGH gerechtfertigt hätte, lag nicht vor.

Die Entscheidung ist der OGH vom 17.02.2022, 9 Ob 1/22w. Sie stammt damit aus dem Jahr 2022 und ist nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Wichtig ist auch: Der OGH bestätigte nicht generell, dass eine verspätete Krebsdiagnose rechtlich folgenlos bleibt. Er prüfte vielmehr, ob die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen im konkreten Verfahren vertretbar war.

Welche Beweise bei einer Diagnoseverzögerung wichtig sein können

Wenn Sie vermuten, dass eine Erkrankung zu spät erkannt wurde, kommt es häufig auf die medizinische Rekonstruktion des früheren Zeitpunkts an. Benötigt werden insbesondere:

  • Befunde, Arztbriefe und Laborergebnisse aus den früheren Behandlungsterminen,
  • Aufnahmen und Befundungen bildgebender Untersuchungen,
  • Dokumentationen über Beschwerden, Arztkontakte und empfohlene Untersuchungen,
  • Überweisungen sowie Aufzeichnungen über nicht durchgeführte oder verspätete Abklärungen,
  • Unterlagen zur späteren Diagnose und Behandlung,
  • Nachweise über Pflege-, Verdienst- oder sonstige Folgeschäden.

Ein medizinisches Gutachten muss dabei nicht nur beantworten, ob ein Behandlungsfehler vorlag. Es muss auch darlegen, welche Behandlungsmöglichkeiten bei einer früheren Diagnose bestanden hätten und wie wahrscheinlich ein besserer Verlauf gewesen wäre. Gerade wenn die zusätzliche Heilungschance statistisch gering ist, kann die Abgrenzung zwischen einer bloß möglichen und einer rechtlich relevanten Verbesserung schwierig sein.

Eine Revision an den OGH führt außerdem nicht automatisch zu einer neuen medizinischen Beweisaufnahme. Der OGH befasst sich vor allem mit Rechtsfragen. Die entscheidenden medizinischen Feststellungen müssen daher regelmäßig schon vor den ersten beiden Instanzen durch ein nachvollziehbares Vorbringen, Gutachten und geeignete Unterlagen abgesichert werden.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Kärnten beziehungsweise der Steiermark, nicht aus Wien. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

Wer in Wien eine Behandlung durch eine Krankenanstalt überprüfen lassen möchte, kann sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

Wenn Sie selbst von einer möglichen Diagnoseverzögerung betroffen sind

Wenn Sie gerade Unterlagen aus mehreren Jahren sammeln: Ordnen Sie Arztbriefe, Befunde, Bildgebung und Überweisungen chronologisch. Notieren Sie zusätzlich, wann welche Beschwerden bestanden und wann welche Untersuchungen stattgefunden haben. Auch scheinbar nebensächliche Dokumente können für die zeitliche Abfolge wichtig sein.

Wenn ein Angehöriger verstorben ist: Es muss geprüft werden, welche Ansprüche auf die Verlassenschaft übergegangen sind und welche Schäden geltend gemacht werden können. Die genaue rechtliche Situation hängt unter anderem vom Anspruch, vom Zeitpunkt der Kenntnis und von den vorhandenen medizinischen Feststellungen ab.

Wenn bereits ein Behandlungsfehler vermutet wird: Der Fehler allein beantwortet noch nicht die Frage nach dem Schadenersatz. Entscheidend ist zusätzlich, ob sich die Behandlungsmöglichkeiten, Heilungschancen oder der weitere Krankheitsverlauf bei richtiger und rechtzeitiger Behandlung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verändert hätten.

Schadenersatzansprüche verjähren in Österreich grundsätzlich häufig innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden, Schädiger und den wesentlichen anspruchsbegründenden Umständen. Der konkrete Beginn kann bei Spätfolgen, weiteren Schäden oder einer Verlassenschaft anders zu beurteilen sein. Auch deshalb sollten mögliche Ansprüche und die vorhandenen Beweismittel frühzeitig rechtlich eingeordnet werden.

Häufige Fragen zur verspäteten Diagnose

Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn ein Behandlungsfehler festgestellt wurde?

Nicht automatisch. Zusätzlich muss bewiesen werden, dass der Fehler den geltend gemachten Schaden verursacht oder die Wahrscheinlichkeit eines schlechteren Verlaufs rechtlich relevant erhöht hat. Bei einer Diagnoseverzögerung kann es daher auf die konkrete zusätzliche Heilungs- oder Behandlungschance ankommen. Der OGH legt dafür keine starre Prozentgrenze fest.

Was gilt, wenn eine frühere Diagnose nur eine geringe Heilungschance gebracht hätte?

Eine geringe Heilungschance ist nicht automatisch rechtlich bedeutungslos. Sie muss im Zusammenhang mit der Erkrankung, den möglichen Behandlungsschritten und dem tatsächlichen Verlauf beurteilt werden. Im Verfahren 9 Ob 1/22w hielten die Vorinstanzen eine Verbesserung um 5 bis 10 Prozent unter den festgestellten Umständen nicht für ausreichend. Das war eine Einzelfallbeurteilung und keine allgemeine Regel für alle Diagnosefehler.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Behandlungsfehlers klagen möchte?

Das hängt vom Streitwert ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage kommen in Wien außerdem die kostenlose Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft oder – bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten – die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht.

Wie lange habe ich für einen Schadenersatzanspruch?

Für Schadenersatzansprüche gilt in Österreich grundsätzlich häufig eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis der maßgeblichen Umstände. Maßgeblich ist nicht immer der Tag der Behandlung oder der Diagnose. Bei Spätfolgen, mehreren Schäden oder einer Verlassenschaft können besondere Fragen entstehen, die anhand des konkreten Verlaufs geprüft werden müssen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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