Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Aufklärungspflicht und Kausalität: Haftung

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn ein Medikament in der Schwangerschaft im Verdacht steht: Wann haftet jemand für den Gesundheitsschaden?

Eine Patientin nimmt während ihrer Schwangerschaft ein Medikament gegen eine Tumorerkrankung ein. Ihr Sohn erleidet bereits vor der Geburt Hirnblutungen und später Schlaganfälle. Die Mutter fragt sich, ob sie über die Risiken ausreichend aufgeklärt wurde und ob die Behandlung den Gesundheitsschaden verursacht haben könnte. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2022 zeigt, warum dabei mehrere rechtliche Fragen getrennt geprüft werden müssen.

Warum die Aufklärung über ein Medikament allein nicht über die Haftung entscheidet

Die ärztliche Aufklärungspflicht soll Patientinnen und Patienten in die Lage versetzen, selbstbestimmt über eine Behandlung zu entscheiden. Das gilt nicht nur vor Operationen, sondern grundsätzlich auch bei der Verordnung und Einnahme von Medikamenten. Zu erklären sind jene Risiken, die für die konkrete Entscheidung erheblich sein können.

Eine möglicherweise unvollständige Aufklärung führt aber nicht automatisch zu einer Haftung. Zusätzlich muss sich gerade jenes Risiko verwirklicht haben, über das aufgeklärt hätte werden müssen. Außerdem muss die Behandlung oder Medikamenteneinnahme für den geltend gemachten Schaden ursächlich gewesen sein.

Damit sind zwei Fragen auseinanderzuhalten: Wurde ausreichend über ein bestimmtes Risiko informiert? Und hat sich dieses Risiko bei der betroffenen Person tatsächlich verwirklicht? Fehlt es am medizinischen Zusammenhang zwischen Behandlung und Schaden, kann eine Haftung auch dann ausscheiden, wenn die Aufklärung nicht vollständig gewesen sein sollte.

Die Geschichte der Patientin und ihres Sohnes

Die Klägerin nahm während ihrer Schwangerschaft wegen einer Tumorerkrankung ein Medikament ein. Ihr Sohn erlitt bereits vor der Geburt Hirnblutungen und später Schlaganfälle. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass sie über mögliche Risiken der Einnahme nicht ausreichend aufgeklärt worden sei.

Nach ihrer Darstellung konnte die Medikamenteneinnahme den Gesundheitsschaden verursacht oder zumindest das Risiko dafür erhöht haben. Im Verfahren wurden daneben auch mögliche Fehler bei der Behandlung sowie die unterbliebene Durchführung eines Kaiserschnitts angesprochen.

Die beklagte Partei war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Für die rechtliche Beurteilung musste daher nicht nur geprüft werden, welche Informationen erteilt worden waren. Entscheidend war auch, ob ein Behandlungsfehler vorlag und ob die behauptete Behandlung oder Unterlassung den Schaden des Sohnes verursacht hatte.

Was der OGH in dieser Entscheidung festhielt

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag. Maßgeblich waren die Feststellungen der Vorinstanzen: Danach war zwar sehr wahrscheinlich, dass das Medikament die Plazenta passieren konnte. Gleichzeitig war aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass es die Hirnblutungen des Sohnes verursacht oder das Risiko dafür erhöht hatte.

Nach den getroffenen Feststellungen lag außerdem weder bei der Verordnung des Medikaments noch bei der weiteren angesprochenen Behandlung ein Behandlungsfehler vor. Auch die unterbliebene Durchführung eines Kaiserschnitts führte nach diesen Feststellungen nicht zu einer anderen Beurteilung.

Der OGH musste deshalb keine allgemein bedeutsame Frage zum Beweismaß für den Zusammenhang zwischen einem Behandlungsfehler und einem Gesundheitsschaden beantworten. Diese Frage war für das Verfahren nicht entscheidend, weil bereits die notwendige Ursächlichkeit nicht festgestellt werden konnte.

Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 23.02.2022, 4 Ob 226/21w. Sie ist damit keine aktuelle Entscheidung, sondern stammt aus dem Jahr 2022. Sie beurteilt außerdem nicht allgemein die Sicherheit oder Richtigkeit einer bestimmten Medikamentenbehandlung in der Schwangerschaft. Grundlage waren ausschließlich die medizinischen und tatsächlichen Feststellungen dieses Verfahrens.

Welche Punkte bei einem vermuteten Behandlungsfehler getrennt werden müssen

Bei einem möglichen Arzthaftungsfall genügt es nicht, dass nach einer Behandlung ein Schaden eingetreten ist. Typischerweise stellen sich mehrere eigenständige Fragen:

  • Welche Behandlung wurde durchgeführt oder welches Medikament wurde verordnet?
  • Welche Informationen erhielt die Patientin oder der Patient vor der Behandlung?
  • Welches konkrete Risiko soll nicht oder nicht ausreichend erklärt worden sein?
  • Hat sich gerade dieses Risiko verwirklicht?
  • War die Behandlung fehlerhaft oder entsprach sie dem medizinischen Standard?
  • Kann medizinisch nachvollziehbar nachgewiesen werden, dass die Behandlung den Schaden verursacht oder das Risiko wesentlich erhöht hat?

Die Beweislast kann dabei eine erhebliche Rolle spielen. Nicht jede zeitliche Abfolge bedeutet bereits, dass eine Behandlung den späteren Schaden verursacht hat. Je nach Fall müssen medizinische Sachverständige beurteilen, welche Ursachen in Betracht kommen und wie wahrscheinlich ein Zusammenhang ist.

Auch die Frage der Aufklärung ist nicht rein formal. Ein unterschriebener Aufklärungsbogen kann wichtige Informationen enthalten, beantwortet aber nicht automatisch jede Frage. Entscheidend kann sein, worüber konkret gesprochen wurde, welche Risiken für die Entscheidung relevant waren und ob sich das behauptete Risiko später tatsächlich verwirklicht hat.

Wenn Sie gerade Unterlagen zu einer Behandlung sammeln

Wenn Sie vermuten, dass ein Medikament oder eine Behandlung einen Schaden verursacht hat, können Krankenunterlagen, Aufklärungsbögen, Medikationspläne, Arztbriefe, Befunde, Operationsberichte und schriftliche Kommunikation wichtige Anhaltspunkte liefern.

Wenn mehrere mögliche Ursachen bestehen, sollte die zeitliche Entwicklung möglichst genau festgehalten werden: Welche Behandlung fand wann statt? Wann traten Beschwerden oder Auffälligkeiten auf? Welche weiteren Untersuchungen und Behandlungen folgten?

Wenn die Aufklärung im Mittelpunkt steht, geht es nicht nur um die Frage, ob ein Risiko erwähnt wurde. Zu prüfen ist auch, ob dieses Risiko ausreichend verständlich dargestellt wurde und ob genau dieses Risiko zum eingetretenen Schaden geführt hat.

Wenn ein Krankenhaus beteiligt war, kann außerdem relevant sein, wer als Rechtsträger der Krankenanstalt für die Behandlung verantwortlich ist. Bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten stellt sich die Haftungsfrage regelmäßig gegenüber der jeweiligen behandelnden Person oder deren Haftpflichtversicherung. Die konkrete Zuordnung hängt vom Behandlungsvertrag und den Umständen des Einzelfalls ab.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien. Die vom OGH angewendeten Grundsätze zur Aufklärungspflicht, zur Kausalität und zum Behandlungsfehler gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

Patientinnen und Patienten in Wien können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Ansprüche im Arzthaftungsrecht können verjähren. Deshalb sollte frühzeitig geklärt werden, wann der Schaden und ein möglicher Zusammenhang mit der Behandlung bekannt waren oder bekannt sein mussten. Eine unabhängige medizinische Einschätzung kann besonders wichtig sein, wenn die Ursache unklar ist oder mehrere Behandlungsschritte als mögliche Auslöser in Betracht kommen.

Checkliste für die erste rechtliche Prüfung

  • Behandlungsunterlagen und Befunde vollständig anfordern und geordnet aufbewahren.
  • Aufklärungsbögen, Einwilligungen und Medikationspläne zusammentragen.
  • Den zeitlichen Ablauf der Behandlung und der Beschwerden schriftlich festhalten.
  • Notieren, welche Informationen vor der Behandlung mündlich erklärt wurden.
  • Festhalten, welches konkrete Risiko nicht erklärt worden sein soll.
  • Prüfen lassen, ob sich dieses Risiko tatsächlich verwirklicht hat.
  • Abklären, ob ein medizinischer Nachweis für die Ursächlichkeit möglich ist.
  • Verjährungsfragen und mögliche Anspruchsgegner frühzeitig prüfen.

Häufige Fragen zur Aufklärungspflicht und Kausalität

Reicht eine fehlende Aufklärung über ein Risiko für Schmerzengeld?

Nein, eine behauptete Aufklärungslücke allein genügt grundsätzlich nicht. Zusätzlich muss sich gerade das nicht erklärte Risiko verwirklicht haben. Außerdem muss die Behandlung oder Medikamenteneinnahme den geltend gemachten Schaden verursacht haben. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den medizinischen Feststellungen und den Umständen des Einzelfalls ab.

Wer muss beweisen, dass das Medikament den Schaden verursacht hat?

Im Verfahren ist die Ursächlichkeit zwischen Behandlung und Gesundheitsschaden regelmäßig ein zentraler Punkt. Eine bloße zeitliche Nähe reicht dafür nicht automatisch aus. Medizinische Sachverständige können erforderlich sein, um mögliche Ursachen zu bewerten. Welche Partei welche Tatsachen beweisen muss, hängt unter anderem vom konkreten Anspruch und dem Prozessverlauf ab.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Behandlungsfehlers klagen möchte?

In Wien richtet sich die Zuständigkeit je nach Streitwert: Zuständig kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sein. Vor einer Klage müssen außerdem der richtige Anspruchsgegner und mögliche Verjährungsfristen geprüft werden. Bei einer Behandlung durch niedergelassene Ärztinnen oder Ärzte kommt auch die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien als Anlaufstelle in Betracht.

Beurteilt die Entscheidung allgemein die Sicherheit von Medikamenten in der Schwangerschaft?

Nein. Der OGH beurteilte keine Medikamentengruppe allgemein und gab keine medizinische Empfehlung ab. Entscheidend waren die Feststellungen in diesem einzelnen Verfahren, wonach das Medikament zwar sehr wahrscheinlich die Plazenta passieren konnte, die Ursache der Hirnblutungen oder eine Risikoerhöhung aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wurde.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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