Wer haftet bei einem möglichen Narkosefehler in der Privatklinik?
Ein Patient entscheidet sich für eine selbst gewählte Belegärztin und eine Operation in einer Privatklinik. Nach dem Eingriff treten Probleme bei der Wundheilung auf, zwei weitere Operationen werden notwendig. Später steht die Frage im Raum: Muss die Belegärztin für alle Behandlungsschritte einstehen – oder kann auch die Klinik für einen möglichen Fehler des Anästhesisten verantwortlich sein?
Gerade bei Operationen in Privatkliniken ist für Patientinnen und Patienten oft schwer erkennbar, wer welchen Teil der Behandlung übernimmt. Die Ärztin oder der Arzt wird selbst ausgewählt, während die Klinik Räume, Pflegepersonal und weitere medizinische Dienste bereitstellt. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2022 zeigt, warum die vertragliche Aufgabenverteilung und die konkrete Aufklärung darüber entscheidend sein können.
Nach der Operation waren mehrere Verantwortungsbereiche offen
Der Kläger wollte sich von einer selbst gewählten Fachärztin und Belegärztin in einer Privatklinik operieren lassen. Bei der Terminvereinbarung wurde ihm nach den Feststellungen des Verfahrens nicht ausdrücklich erklärt, dass die Ärztin als Belegärztin tätig war. Ebenso blieb unklar, welche Aufgaben die Klinik und welche die Ärztin übernehmen sollten.
Nach der ersten Operation kam es zu Problemen bei der Wundheilung. Deshalb waren zwei weitere Eingriffe erforderlich. Der Kläger behauptete unter anderem, dass bei der Narkose ein Fehler passiert sei. Außerdem brachte er vor, dass er der Behandlung möglicherweise nicht zugestimmt hätte, wenn er ausreichend über die maßgeblichen Umstände aufgeklärt worden wäre.
Er verlangte von den beiden Gesellschaften, die als Trägerinnen beziehungsweise Betreiberinnen der Privatklinik auftraten, Schadenersatz in Höhe von 36.540,72 Euro. Zusätzlich begehrte er die Feststellung, dass diese Gesellschaften für zukünftige Schäden haften müssten.
Was der OGH zur Verantwortung der Klinik sagte
Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs der beklagten Gesellschaften zurück. Damit blieb die Entscheidung aufrecht, dass das Verfahren zur möglichen Haftung der Privatklinik für Fehler des bei ihr angestellten Anästhesisten fortgesetzt werden muss.
Der OGH vom 23.02.2022, 3 Ob 224/21v, entschied allerdings noch nicht, dass tatsächlich ein Narkosefehler vorlag. Ebenso stellte der Gerichtshof noch nicht fest, dass dieser Fehler den behaupteten Schaden verursacht hatte oder welcher Betrag zu ersetzen wäre. Diese Fragen mussten weiterhin vom Erstgericht geprüft werden.
Der Kern der Entscheidung liegt bei der Frage, wie ein Belegarztsystem aus Sicht eines Patienten verständlich geregelt sein muss. Grundsätzlich ist die selbst gewählte Belegärztin im Regelfall für die Operation und die unmittelbare medizinische Behandlung verantwortlich. Die Klinik stellt typischerweise die Infrastruktur, Räume, Pflegepersonal und organisatorische Leistungen zur Verfügung.
Diese Aufteilung darf aber nicht nur aus Sicht der Klinik klar sein. Auch der Patient muss erkennen können, wer für welchen Bereich zuständig ist. Die vom Kläger unterschriebene Vereinbarung schloss zwar eine Haftung der Klinik für die unmittelbare Behandlung durch die frei gewählte Ärztin aus. Für den Anästhesisten enthielt sie jedoch keine eindeutige Regelung.
Der Anästhesist war bei der Klinik angestellt und wurde von ihr für die Operation zur Verfügung gestellt. Nach Ansicht des OGH durfte der Kläger deshalb grundsätzlich davon ausgehen, dass die Anästhesie zum Verantwortungsbereich der Klinik gehörte. Ein Haftungsausschluss hätte gerade für diesen Bereich klar und verständlich vereinbart werden müssen.
Warum die Entscheidung keinen Behandlungsfehler feststellt
Die Entscheidung darf nicht dahin verstanden werden, dass die Narkose oder die Operation fehlerhaft war. Der OGH klärte zunächst nur, gegen wen eine mögliche Haftung geprüft werden durfte. Ob der Anästhesist tatsächlich nicht lege artis gehandelt hatte, ob dadurch ein Schaden verursacht wurde und welche Folgen rechtlich zurechenbar sind, blieb offen.
Auch die Verantwortlichkeit der Belegärztin für die Operation selbst ist von der möglichen Verantwortung der Klinik für den Anästhesisten getrennt zu beurteilen. Mehrere Beteiligte können unterschiedliche Aufgaben haben. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass alle Beteiligten haften.
Für die weitere Prüfung können Operationsberichte, Narkoseprotokolle, Pflegeberichte, Befunde und sonstige Behandlungsunterlagen eine wichtige Rolle spielen. Ob ein Behandlungsfehler oder ein Aufklärungsfehler vorlag, wird in solchen Verfahren häufig durch medizinische Sachverständige beurteilt. Die rechtliche Frage, wer Vertragspartner war und welche Haftung übernommen wurde, muss davon getrennt betrachtet werden.
Was sollten Sie bei einer unklaren Klinikverantwortung dokumentieren?
Wenn Sie gerade nach einer Behandlung nicht wissen, ob die behandelnde Ärztin, der behandelnde Arzt, die Privatklinik oder mehrere Beteiligte verantwortlich sein könnten, können folgende Unterlagen für eine erste rechtliche Prüfung wichtig sein:
- Aufnahmevertrag, Klinikvertrag und Informationsblätter;
- Einwilligungserklärungen und Unterlagen zur Aufklärung;
- Operationsbericht, Narkoseprotokoll und Pflegeberichte;
- Entlassungsunterlagen und Befunde der Folgebehandlungen;
- Rechnungen sowie Unterlagen zu zusätzlichen Behandlungskosten;
- eine eigene Chronologie der Beschwerden, Folgeeingriffe und Gespräche;
- Dokumentation von Verdienstausfällen und sonstigen finanziellen Folgen.
Notieren Sie möglichst auch, welche Informationen vor der Behandlung tatsächlich erteilt wurden. Eine allgemeine Unterschrift unter ein Formular beantwortet nicht immer die Frage, ob die Zuständigkeiten der Klinik und der selbst gewählten Ärztin ausreichend verständlich erklärt wurden.
Bei Schadenersatzansprüchen ist außerdem die Verjährung zu beachten. Ansprüche verjähren häufig innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und möglichem Schädiger. Der genaue Beginn dieser Frist hängt jedoch vom Einzelfall ab und sollte nicht allein anhand einer allgemeinen Faustregel beurteilt werden.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien; als Vorinstanz war das Landesgericht Salzburg genannt, das Oberlandesgericht Linz entschied als Berufungsgericht. Die Grundsätze des OGH gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.
Wer in Wien eine Behandlung in einer Privatklinik überprüfen lassen möchte, kann sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.
Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Welches Gericht zuständig ist und gegen wen ein Anspruch gerichtet werden kann, hängt unter anderem vom Behandlungsvertrag, der konkreten Organisation der Klinik und dem behaupteten Fehler ab.
Häufige Fragen zu Belegärztin, Klinik und Narkosefehler
Kann ich bei einem möglichen Narkosefehler die Privatklinik klagen?
Das hängt davon ab, wer den Anästhesisten beschäftigt hat, wie die Behandlung organisiert war und was im Vertrag geregelt wurde. Nach der Entscheidung 3 Ob 224/21v durfte die Verantwortlichkeit der Klinik nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil die Operation von einer selbst gewählten Belegärztin durchgeführt wurde. Ob tatsächlich ein Fehler und ein ersatzfähiger Schaden vorliegen, muss gesondert geprüft werden.
Haftet die Belegärztin automatisch für alle Probleme nach der Operation?
Nein. Die Belegärztin kann grundsätzlich für die von ihr durchgeführte Operation und die unmittelbare medizinische Behandlung verantwortlich sein. Für die Anästhesie, Pflege oder organisatorische Leistungen können andere Verantwortungsbereiche bestehen. Maßgeblich sind die konkrete Aufgabenverteilung, die Verträge und der tatsächliche Ablauf.
Was gilt, wenn ich vor der Behandlung nicht über die Belegarztregelung informiert wurde?
Dann kann die Frage entstehen, ob die Zuständigkeiten ausreichend klar erklärt wurden. Eine wirksame Vereinbarung muss für Patientinnen und Patienten verständlich erkennen lassen, welche Leistungen die Klinik und welche die selbst gewählte Ärztin oder der selbst gewählte Arzt übernimmt. Ob eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, hängt von den Umständen und den vorhandenen Unterlagen ab.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einer Operation verlange?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und den Umständen des Anspruchs ab. In Wien kann je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollte außerdem geklärt werden, ob sich der Anspruch gegen die Klinik, die behandelnde Ärztin oder mehrere Beteiligte richtet.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
