Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Aufklärungspflicht bei Medikamenten: Beweislast

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn das Antibiotikum eine bekannte Penicillin-Unverträglichkeit berührt: Wer muss die Aufklärung beweisen?

Eine Patientin wusste seit Jahren, dass sie Penicillin nicht verträgt. Trotzdem nahm sie ein verschriebenes Antibiotikum ein, weil ihr nicht bekannt war, dass es synthetisches Penicillin enthielt. Als sie danach Schmerzen bekam, stellte sich vor allem eine Frage: Hatte der Arzt ausreichend über den Wirkstoff und mögliche schwere Nebenwirkungen aufgeklärt?

Die Patientin kannte ihre Unverträglichkeit – aber nicht den Wirkstoff

Der behandelnde Arzt verschrieb der Patientin wegen einer Erkältung ein Antibiotikum. Das Medikament enthielt synthetisches Penicillin. Die Patientin wusste aus früheren Erfahrungen, dass sie Penicillin nicht verträgt und nach früheren Einnahmen bereits schwere Beschwerden erlebt hatte.

Dennoch nahm sie das verordnete Medikament ein. Nach ihren Angaben war ihr nicht bewusst, dass der konkrete Wirkstoff zur Gruppe der Penicilline gehörte. Nach der Einnahme traten Schmerzen auf. Die Patientin verlangte 5.000 EUR samt Zinsen und begehrte außerdem die Feststellung der Haftung für weitere Folgen.

Im Verfahren konnte nicht festgestellt werden, ob der Arzt die Patientin nach einer Penicillinallergie oder -unverträglichkeit gefragt hatte. Ebenso blieb offen, ob er sie über den penicillinhaltigen Wirkstoff und mögliche schwere Nebenwirkungen informiert hatte.

Das Berufungsgericht sprach der Patientin 2.600 EUR Schmerzengeld zu. Der beklagte Arzt bekämpfte diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof bestätigte jedoch die Haftung.

Was der OGH zur Aufklärung über Medikamente sagt

Der OGH wies die Revision des Arztes mit Entscheidung vom 06.04.2022, 6 Ob 46/22s zurück. Die Entscheidung stammt damit aus dem Jahr 2022 und ist nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen.

Nach der Beurteilung des OGH muss ein Arzt bei der Verordnung eines penicillinhaltigen Medikaments über mögliche schwere Nebenwirkungen aufklären. Dazu gehört auch, nach bekannten Allergien oder Unverträglichkeiten zu fragen. Für die Patientin muss erkennbar sein, welche Risiken mit dem konkret verordneten Medikament verbunden sein können.

Das gilt auch dann, wenn möglicherweise zusätzlich die Auswahl des Medikaments fehlerhaft war. Der OGH musste daher nicht abschließend klären, ob der Arzt schon bei der Entscheidung für dieses Antibiotikum einen eigenständigen Behandlungsfehler begangen hatte. Die Haftung konnte bereits auf der Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht beruhen.

Der entscheidende Punkt lag bei der Beweislast: Grundsätzlich muss der Arzt beweisen, dass die erforderliche Aufklärung tatsächlich stattgefunden hat. Kann er nicht nachvollziehbar darlegen und beweisen, dass er über den Wirkstoff, die möglichen Risiken und relevante Unverträglichkeiten gesprochen hat, kann dies zu seinen Lasten gehen.

Das bedeutet nicht, dass Ärzte automatisch für jede unerwünschte Wirkung eines Medikaments haften. Entscheidend ist vielmehr, ob eine notwendige Aufklärung unterblieben ist und ob der Arzt die erfolgte Aufklärung beweisen kann.

Warum die Dokumentation eine wichtige Rolle spielt

Der OGH befasste sich auch mit der ärztlichen Dokumentation. Ausgefüllte und unterschriebene Patientenbögen sollten nicht einfach vernichtet werden, nachdem ihre Inhalte in ein Computersystem übertragen wurden. Die Behandlungsdokumentation muss nachvollziehbar sein und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt werden.

Für Patientinnen und Patienten bedeutet eine fehlende oder lückenhafte Dokumentation allerdings nicht automatisch, dass ein Behandlungsfehler bewiesen ist. Sie kann aber entscheidend dafür sein, ob der Arzt eine behauptete Aufklärung schlüssig nachweisen kann.

Bei der Beurteilung kommt es deshalb häufig auf mehrere Unterlagen an: Anamnesebögen, Medikationspläne, Arztbriefe, elektronische Einträge, Rezeptdaten und schriftliche Hinweise zu Allergien oder Unverträglichkeiten. Auch die Frage, ob das Gespräch über Risiken konkret dokumentiert wurde, kann eine Rolle spielen.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien. Die vom OGH formulierten Grundsätze zur ärztlichen Aufklärungspflicht und zur Beweislast gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

Wer nach der Einnahme eines Medikaments eine schwere Reaktion erlitten hat und eine unzureichende Aufklärung vermutet, kann sich in Wien kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Ob ein Gerichtsverfahren in Betracht kommt, hängt unter anderem von der Anspruchshöhe und den vorhandenen Beweisen ab. Klagen gehen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Wenn Sie eine unzureichende Aufklärung vermuten

Wenn Sie gerade nach einer Medikamenteneinnahme Beschwerden haben: Für die rechtliche Prüfung sind nicht nur die Beschwerden selbst, sondern auch der genaue Wirkstoff, die bekannte Vorgeschichte und der Inhalt des Aufklärungsgesprächs relevant.

Wenn eine bekannte Allergie oder Unverträglichkeit vorlag: Notieren Sie, wann und wie der Arzt davon erfahren konnte. Wichtig können frühere Arztbriefe, Einträge in der Krankengeschichte, Allergiepässe oder Angaben im Anamnesebogen sein.

Wenn der Arzt bestreitet, über Risiken gesprochen zu haben: Sichern Sie alle vorhandenen Unterlagen. Eine bloße Erinnerung an ein Gespräch ist nicht wertlos, die Beurteilung hängt aber regelmäßig von mehreren Beweismitteln ab.

Wenn die Behandlungsunterlagen unvollständig erscheinen: Verlangen Sie Einsicht in die vollständige Krankengeschichte und Behandlungsdokumentation. Dazu können auch Dokumente gehören, die nicht unmittelbar bei der Verschreibung ausgehändigt wurden.

Checkliste: Diese Unterlagen können wichtig sein

  • Rezept, Medikamentenpackung und Medikationsplan
  • Arztbriefe, Befunde und Dokumentationen über frühere Reaktionen
  • Allergie- oder Unverträglichkeitsangaben in der Krankengeschichte
  • Apothekenunterlagen, soweit vorhanden
  • Fotos oder andere Nachweise sichtbarer Beschwerden
  • Namen möglicher Zeuginnen und Zeugen des Aufklärungsgesprächs
  • Schriftverkehr mit der Ordination oder dem Krankenhaus
  • Eine eigene zeitliche Aufzeichnung von Einnahme, Beschwerden und weiterer Behandlung

Arzthaftungsansprüche können verjähren. Daher sollte möglichst früh geklärt werden, wann die betroffene Person vom Schaden und von einer möglichen Verantwortlichkeit erfahren hat. Das zugesprochene Schmerzengeld von 2.600 EUR bezog sich auf die damaligen Schmerzen der Patientin und lässt sich nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragen.

Häufige Fragen zur Aufklärung bei Medikamenten

Muss ein Arzt nach Allergien fragen, bevor er ein Antibiotikum verschreibt?

Bei einem penicillinhaltigen Medikament muss der Arzt nach dem medizinischen Standard relevante Allergien oder Unverträglichkeiten berücksichtigen. Dazu kann auch eine ausdrückliche Nachfrage erforderlich sein. Außerdem muss über mögliche schwere Nebenwirkungen des konkret verordneten Wirkstoffs aufgeklärt werden. Ob diese Pflichten im Einzelfall erfüllt wurden, hängt von den Gesprächen und der Dokumentation ab.

Wer muss beweisen, dass über die Nebenwirkungen aufgeklärt wurde?

Grundsätzlich muss der Arzt beweisen, dass die erforderliche Aufklärung stattgefunden hat. Eine bloße Behauptung, ein Gespräch habe stattgefunden, reicht nicht zwingend aus. Dokumentierte Aufklärung, nachvollziehbare Einträge und weitere Beweismittel können dabei eine Rolle spielen. Fehlt ein nachvollziehbarer Nachweis, kann dies für die Patientin bedeutsam sein.

Kann ich Schmerzengeld verlangen, wenn ich nach einem Medikament Schmerzen hatte?

Schmerzengeld setzt nicht allein voraus, dass nach einer Einnahme Beschwerden aufgetreten sind. Zu prüfen ist unter anderem, ob eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, ob die Beschwerden damit zusammenhängen und welche Folgen tatsächlich eingetreten sind. Im Verfahren des OGH wurden der Patientin 2.600 EUR Schmerzengeld zugesprochen. Dieser Betrag ist keine allgemeine Orientierung für andere Behandlungen oder Beschwerden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Behandlung klagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Klagen gehen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Vor einer Klage sollten außerdem die Behandlungsunterlagen, die mögliche Verantwortlichkeit und die Fristen geprüft werden. Eine kostenlose erste Anlaufstelle in Wien kann die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft sein.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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