Wann beginnt die Verjährung nach einer Operation? Warum erste Zweifel entscheidend sein können
Nach einer Operation bleiben Beschwerden bestehen, weitere Behandlungen werden notwendig und das Vertrauen in den behandelnden Arzt geht verloren. Für Patientinnen und Patienten stellt sich dann oft die Frage: Muss ich bereits tätig werden, obwohl noch nicht sicher feststeht, ob ein Behandlungsfehler oder eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt?
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, dass nicht immer bis zur vollständigen medizinischen Gewissheit gewartet werden darf. Der OGH vom 17.02.2023, 6 Ob 78/22x, befasste sich allerdings nicht mehr mit der Frage, ob tatsächlich ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vorlag. Die Ansprüche waren nach den Feststellungen der Gerichte bereits verjährt.
Nach der Operation blieben die Beschwerden bestehen
Die Klägerin unterzog sich am 16. Dezember 2014 in einer Krankenanstalt einer Operation. Danach traten Beschwerden auf, wegen derer weitere Behandlungen erforderlich waren. Im Sommer 2015 war für die Klägerin erkennbar, dass der Eingriff nicht so verlaufen war, wie sie ihn erwartet hatte. Außerdem hatte sie das Vertrauen in den behandelnden Arzt verloren.
Die Klägerin wandte sich unter anderem an eine Patientenvertretung. Nach den Feststellungen der Gerichte holte sie jedoch nicht spätestens ab Anfang 2016 bei anderen Fachärzten die notwendigen Auskünfte ein. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass sie durch solche fachärztlichen Abklärungen noch im Jahr 2016 hätte erfahren können, ob die Operation nicht fachgerecht durchgeführt oder die Aufklärung unzureichend gewesen war.
Die Klägerin begehrte von dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dessen Haftpflichtversicherung 108.007,57 Euro samt Zinsen sowie die Feststellung, dass auch für künftige Schäden gehaftet werde. Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht bestätigte jedoch, dass die Ansprüche verjährt waren.
Warum konkrete Zweifel rechtlich wichtig sein können
Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer gesetzlichen Frist nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden kann, wenn sich die beklagte Partei darauf beruft. Für den Beginn dieser Frist kommt es nicht immer erst darauf an, wann eine Patientin oder ein Patient den Behandlungsfehler mit vollständiger Sicherheit kennt.
Entscheidend kann bereits ein Zeitpunkt sein, in dem konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Fehler und den Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden vorliegen. Zusätzlich muss es der betroffenen Person zumutbar sein, die noch fehlenden Informationen einzuholen. Diese Pflicht wird als Erkundigungsobliegenheit bezeichnet.
Das bedeutet nicht, dass Patientinnen und Patienten selbst eine medizinische Diagnose stellen müssen. Auch müssen sie nicht ohne Anlass jede Behandlung infrage stellen. Wenn Beschwerden aber anhalten, Nachbehandlungen notwendig werden und der Verlauf deutlich von den Erwartungen abweicht, kann eine nähere Abklärung erforderlich sein.
Welche Schritte zumutbar sind, hängt vom Einzelfall ab. In Betracht kommen beispielsweise die Einholung einer weiteren fachärztlichen Einschätzung, die Kontaktaufnahme mit einer Patientenvertretung oder – je nach Situation – die Prüfung durch ein medizinisches Gutachten. Im Verfahren wurde angenommen, dass fachärztliche Auskünfte im Jahr 2016 die entscheidenden Zusammenhänge hätten klären können.
Der OGH prüfte den möglichen Behandlungsfehler nicht mehr
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Damit blieb die Beurteilung der Vorinstanzen bestehen: Die Ansprüche waren bei Einbringung der Klage am 29. März 2021 bereits verjährt.
Nach den Feststellungen war die Verjährung zusätzlich vom 9. Jänner 2018 bis zum 11. Februar 2019 gehemmt. Eine Hemmung bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist für einen bestimmten Zeitraum angehalten wird. Auch unter Berücksichtigung dieser Zeitspanne war die Klage nach Ansicht der Gerichte zu spät eingebracht worden.
Ob die Operation tatsächlich nicht lege artis durchgeführt worden war oder ob die ärztliche Aufklärungspflicht verletzt wurde, blieb deshalb offen. Lesen Sie ergänzend den Beitrag zur Verjährung nach einem Behandlungsfehler bei einer Hüft-OP. Das Urteil enthält somit keine Feststellung, dass ein Behandlungsfehler vorlag oder nicht vorlag. Es ging ausschließlich darum, ob die Ansprüche noch rechtzeitig geltend gemacht worden waren.
Was bedeutet das für Patientinnen und Patienten?
Wenn Sie gerade nach einer Operation anhaltende Beschwerden haben, sollten Sie nicht nur den Eingriff selbst dokumentieren. Wichtig sind auch der Zeitpunkt der ersten Zweifel, weitere Behandlungen, neue ärztliche Einschätzungen und Gespräche mit der Krankenanstalt.
Wenn Sie den Eindruck haben, dass die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt Ihre Fragen nicht ausreichend beantwortet, kann eine unabhängige medizinische Einschätzung für die rechtliche Prüfung bedeutsam sein. Dabei geht es nicht darum, selbst sofort einen Fehler festzustellen. Es geht darum, mögliche Ansprüche nicht dadurch zu verlieren, dass notwendige Informationen zu spät eingeholt werden.
Wenn Sie bereits Kontakt mit einer Patientenvertretung aufgenommen haben, sollten Sie Datum, Inhalt und erhaltene Auskünfte festhalten. Auch eine solche Kontaktaufnahme beendet die Verjährung nicht automatisch. Ob eine Hemmung eingetreten ist, hängt von den konkreten Umständen und dem jeweiligen Verfahren ab.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Oberösterreich beziehungsweise aus dem Raum Linz, nicht aus Wien. Die vom OGH formulierten Grundsätze zur Verjährung und zur zumutbaren Erkundigung gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.
In Wien können sich Betroffene kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage ist je nach Streitwert bei einem Wiener Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.
Diese Unterlagen sollten Sie möglichst früh sichern
- Operationsbericht, Entlassungsbrief und sonstige Krankenunterlagen
- Befunde, Bildgebung und Dokumentation der Nachbehandlungen
- Aufklärungsunterlagen und Einwilligungserklärungen
- Rechnungen und Nachweise über bereits entstandene Kosten
- Schriftverkehr mit der Krankenanstalt, Ärztinnen und Ärzten oder einer Patientenvertretung
- Eine chronologische Liste der Beschwerden, Behandlungstermine und Gespräche
Die zeitliche Abfolge kann für die Verjährung entscheidend sein. Besonders wichtig ist daher, wann erstmals konkrete Zweifel bestanden, wann weitere fachärztliche Informationen verfügbar waren und wann eine rechtliche Prüfung erfolgte.
Häufige Fragen zur Verjährung bei Behandlungsfehlern
Beginnt die Verjährung erst, wenn ein Gutachten einen Behandlungsfehler bestätigt?
Nicht unbedingt. Nach der Entscheidung kann bereits ein früherer Zeitpunkt maßgeblich sein, wenn konkrete Hinweise auf einen möglichen Fehler bestehen und die notwendigen Informationen zumutbar eingeholt werden können. Ein Gutachten ist nicht in jedem Fall Voraussetzung dafür, dass die Verjährung zu laufen beginnt. Ob eine Erkundigung ausreichend oder zumutbar war, muss anhand der konkreten Umstände beurteilt werden.
Was gilt, wenn ich nach einer Operation noch nicht weiß, ob die Beschwerden normal sind?
Beschwerden nach einer Behandlung bedeuten nicht automatisch, dass ein Behandlungsfehler vorliegt. Wenn Beschwerden jedoch anhalten, Nachbehandlungen erforderlich werden oder der Verlauf deutlich von den Erwartungen abweicht, können konkrete Zweifel entstehen. Dann sollte dokumentiert und geprüft werden, welche fachärztlichen oder rechtlichen Abklärungen notwendig sind.
Unterbricht die Kontaktaufnahme mit einer Patientenvertretung automatisch die Verjährung?
Nein, eine Kontaktaufnahme führt nicht in jedem Fall automatisch zu einer Hemmung oder Unterbrechung. Entscheidend sind der konkrete Ablauf, die beteiligten Stellen und die rechtliche Grundlage des jeweiligen Verfahrens. Auch eine Patientenvertretung ersetzt daher nicht zwingend die Prüfung, ob Ansprüche rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht werden müssen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Behandlungsfehlers klagen möchte?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und der konkreten Klage ab. Je nach Streitwert kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollte außerdem geprüft werden, gegen wen sich der Anspruch richtet, etwa gegen den Rechtsträger der Krankenanstalt, eine Ärztin oder einen Arzt oder eine Versicherung.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
