Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Behandlungsfehler nach einem Suizid: Wann haftet?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wann haftet ein Krankenhaus nach einem Suizid? Der konkrete Zusammenhang zählt

Wenn ein Patient nach einer psychiatrischen Behandlung verstirbt, stehen Angehörige vor einer besonders schwierigen Frage: Wurde eine notwendige Maßnahme unterlassen – und hat gerade dieses Versäumnis den Tod verursacht oder das Risiko dafür wesentlich erhöht? Ein festgestellter Behandlungsfehler führt nicht automatisch zu Schadenersatz. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2023, die auch für Patientinnen und Patienten in Wien von Bedeutung ist.

Die Angehörigen vermuteten, dass die Behandlung nicht ausgereicht hatte

Der Verstorbene befand sich zunächst mehrere Wochen wegen Depressionen und verschiedener Schmerzzustände in stationärer psychiatrischer Behandlung. Nach einer Entlassung auf eigenen Wunsch wurde er kurze Zeit später erneut in die Krankenanstalt aufgenommen.

Während dieses zweiten Aufenthalts verließ der Mann die Krankenanstalt. Anschließend nahm er sich außerhalb des Krankenhausgeländes das Leben. Seine Lebensgefährtin, seine Tochter, seine Eltern und seine Schwester verlangten Schadenersatz beziehungsweise machten weitere Ansprüche geltend. Die Ansprüche richteten sich gegen die Krankenanstalt, die von einer GmbH betrieben wurde, und gegen die Republik Österreich.

Die Angehörigen brachten unter anderem vor, ein bestimmtes beruhigendes und sedierendes Medikament hätte durchgehend als regelmäßige Medikation verabreicht werden müssen. Außerdem hätten eine zwangsweise Unterbringung oder eine weitere fachärztliche Abklärung erfolgen müssen.

Was der OGH zur Medikation und zur Beweislast sagte

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hätten die behandelnden Ärzte das Beruhigungsmedikament als regelmäßige Medikation und nicht bloß bei Bedarf verordnen müssen. Damit war ein ärztlicher Behandlungsfehler festgestellt.

Für eine Haftung reicht das allein jedoch nicht aus. Entscheidend war, ob dieser Fehler das Suizidrisiko gerade bei diesem Patienten konkret und wesentlich erhöht hatte. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die regelmäßige Medikation den Suizid verhindert oder die Gefahr dafür in erheblichem Ausmaß gesenkt hätte.

Der OGH stellte klar: Wenn ein ärztlicher Behandlungsfehler feststeht und dieser Fehler das Risiko des konkreten Schadens wesentlich erhöht hat, können Patientinnen und Patienten von erleichterten Beweisregeln profitieren. Dann muss die Krankenanstalt grundsätzlich darlegen, dass der Fehler den Schaden mit größter Wahrscheinlichkeit nicht verursacht hat.

Voraussetzung für diese Beweiserleichterung ist aber eine konkrete wesentliche Risikoerhöhung. Der allgemeine Umstand, dass eine bestimmte Medikation bei schweren Depressionen einer Selbstgefährdung entgegenwirken kann, genügte nach den Feststellungen nicht. Es musste vielmehr beurteilt werden, welche Bedeutung die unterlassene Maßnahme für diesen konkreten Patienten hatte.

Warum auch eine teilweise Haftung nicht angenommen wurde

Die Angehörigen konnten sich auch nicht mit einer bloß teilweisen Haftung durchsetzen. Eine solche Haftung kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil die genaue Ursache eines Schadens nicht vollständig geklärt werden kann.

Auch dafür muss der Behandlungsfehler eine erhebliche Gefahr für den tatsächlich eingetretenen Schaden geschaffen haben. Ohne den Nachweis, dass die unterlassene regelmäßige Medikation das Suizidrisiko dieses Patienten wesentlich erhöht hatte, fehlte diese Grundlage.

Der OGH entschied daher nicht, dass die Behandlung allgemein medizinisch richtig gewesen sei. Die Entscheidung betraf die rechtliche Beweisfrage: War der festgestellte Fehler nach den konkreten Umständen ursächlich oder zumindest risikowesentlich für den Suizid?

Wann staatliche Maßnahmen rechtlich relevant werden

Die Ansprüche gegen die Republik Österreich wurden ebenfalls nicht zugesprochen. Nach den Feststellungen gab es im maßgeblichen Zeitraum keine erkennbaren Umstände, die auf eine ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung hingedeutet hätten.

Deshalb sah der OGH keine ausreichende Grundlage dafür, dass eine zwangsweise Unterbringung oder eine zusätzliche Aufnahmeuntersuchung rechtlich geboten gewesen wäre. Eine bloße nachträgliche Betrachtung des Geschehens genügt dafür nicht. Maßgeblich ist, welche konkreten Anzeichen und Informationen zum damaligen Zeitpunkt vorhanden waren und welche Maßnahmen daraus rechtlich abzuleiten waren.

Der OGH wies die Revision mit Beschluss zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag und die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig waren. Die Entscheidung erging als OGH vom 25.04.2023, 1 Ob 36/23k. Das Landesgericht Wels und das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hatten die Ansprüche zuvor nicht erfolgreich beurteilt.

Eine Dokumentationslücke beweist nicht automatisch einen Behandlungsfehler

In Arzthaftungsfällen spielt die Krankenakte häufig eine zentrale Rolle. Fehlen Einträge über Gespräche, Risikoeinschätzungen oder konkrete Anordnungen, kann das zu Beweiserleichterungen führen. Eine unvollständige Dokumentation ersetzt aber nicht den Nachweis, dass eine bestimmte medizinische Maßnahme tatsächlich erforderlich gewesen wäre und pflichtwidrig unterlassen wurde.

Für Angehörige bedeutet das: Nicht jede Lücke in den Unterlagen beweist, dass eine Untersuchung, Überwachung, Medikation oder Unterbringung nicht stattgefunden hat. Umgekehrt kann eine lückenhafte Dokumentation die rechtliche Prüfung erschweren und die Frage aufwerfen, ob die Behandlung nachvollziehbar dokumentiert wurde.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Oberösterreich, nicht aus Wien. Die vom OGH formulierten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Behandlungen in Wien. Auch dort kommt es darauf an, ob ein konkreter Behandlungsfehler das Risiko des tatsächlich eingetretenen Schadens wesentlich erhöht hat.

Patientinnen und Patienten sowie Angehörige in Wien können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Welche Unterlagen für die Prüfung wichtig sein können

  • Krankenunterlagen sichern: Dazu gehören Aufnahme- und Entlassungsberichte, Medikationspläne, Pflegeberichte, ärztliche Dokumentation und vorhandene Befunde.
  • Zeitabläufe festhalten: Notieren Sie, wann Gespräche mit der behandelnden Ärztin, dem behandelnden Arzt oder Pflegepersonen stattgefunden haben und welche Informationen weitergegeben wurden.
  • Warnzeichen dokumentieren: Sammeln Sie Unterlagen oder Nachrichten zu früheren Krisen, Ankündigungen, konkreten Gefährdungshinweisen oder besonderen Überwachungsmaßnahmen.
  • Zeuginnen und Zeugen notieren: Angehörige, Betreuungspersonen oder andere Personen können möglicherweise Angaben zu Gesprächen und Wahrnehmungen machen.
  • Kausalität gesondert prüfen: Eine medizinische Sachverständige oder ein medizinischer Sachverständiger kann erforderlich sein, um nicht nur einen Behandlungsfehler, sondern auch dessen konkrete Auswirkung auf das Risiko zu beurteilen.

Schadenersatzansprüche verjähren in Österreich regelmäßig innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und ersatzpflichtiger Person. Im Einzelfall können Besonderheiten gelten. Bei Ansprüchen gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger bestehen zusätzliche rechtliche Fragen. Eine frühe rechtliche Prüfung ist deshalb wichtig.

Häufige Fragen zum Behandlungsfehler nach einem Suizid

Reicht ein festgestellter Behandlungsfehler für Schadenersatz?

Nein. Zusätzlich muss grundsätzlich ein Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem konkreten Schaden bestehen. In der Entscheidung war zwar festgestellt worden, dass ein Medikament regelmäßig hätte verordnet werden müssen. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass dies das Suizidrisiko des konkreten Patienten wesentlich gesenkt oder den Suizid verhindert hätte.

Wer muss beweisen, dass ein Behandlungsfehler den Schaden verursacht hat?

Grundsätzlich müssen Anspruchstellerinnen und Anspruchsteller die für die Haftung erforderlichen Voraussetzungen beweisen. Unter bestimmten Umständen gibt es Beweiserleichterungen, insbesondere wenn ein Fehler feststeht und dieser das Risiko des konkreten Schadens wesentlich erhöht hat. Diese Voraussetzung muss aber selbst ausreichend konkret begründet werden.

Kann eine unvollständige Krankenakte die Haftung des Krankenhauses begründen?

Eine Dokumentationslücke kann zu Beweiserleichterungen führen. Sie beweist jedoch nicht automatisch, dass eine bestimmte Maßnahme pflichtwidrig unterlassen wurde. Es muss weiterhin geprüft werden, welche Behandlung erforderlich war, ob sie tatsächlich nicht erfolgte und welche Bedeutung dies für den eingetretenen Schaden hatte.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einer Behandlung verlange?

Das hängt unter anderem vom Streitwert und von der beklagten Person oder Einrichtung ab. Je nach Streitwert kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollten außerdem die Verjährung, die erforderlichen Beweise und mögliche Besonderheiten bei Ansprüchen gegen öffentliche Rechtsträger geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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