Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Behandlungsfehler bei zusätzlicher Operation

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn eine zusätzliche Operation gewünscht war: Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Eine Patientin wird wegen des Verdachts auf eine neuerliche Eileiterschwangerschaft operiert. Während des Eingriffs zeigt sich, dass der noch vorhandene Eileiter gesund ist. Er bleibt deshalb erhalten. Jahre oder Monate später muss er bei einer weiteren Operation entfernt werden. Kann die Patientin dafür Schadenersatz verlangen, weil die frühere Entfernung aus ihrer Sicht sinnvoller gewesen wäre?

Die Patientin wollte eine spätere Operation vermeiden

Bei der Klägerin war nur noch der linke Eileiter vorhanden. Sie wurde operiert, weil der Verdacht auf eine neuerliche Eileiterschwangerschaft bestand. Während des Eingriffs stellte sich heraus, dass der Eileiter unauffällig und gesund war. Er wurde deshalb nicht entfernt.

Später ließ sich die Klägerin künstlich befruchten und bekam ein weiteres Kind. Bei einem neuerlichen Eingriff wurde der linke Eileiter schließlich entfernt. Zusätzlich wurden Verwachsungen gelöst. Die Klägerin war der Ansicht, diese spätere Operation hätte vermieden werden können, wenn der Eileiter bereits beim ersten Eingriff vorsorglich entfernt worden wäre.

Sie verlangte von drei beklagten Parteien – darunter der behandelnden Person, der Betreiberin der Klinik und deren Haftpflichtversicherer – 8.603,02 EUR Schadenersatz. Außerdem sollte festgestellt werden, dass die Beklagten auch für künftige Schäden haften.

Der Behandlungsauftrag umfasst nicht automatisch jede denkbare Zusatzmaßnahme

Ein ärztlicher Behandlungsvertrag bezieht sich grundsätzlich auf den konkreten Krankheitsfall und die dafür erforderliche Behandlung. Wer wegen des Verdachts auf eine Eileiterschwangerschaft operiert wird, erteilt damit nicht automatisch den Auftrag, einen gesunden Eileiter vorsorglich entfernen zu lassen.

Eine zusätzliche Operation kann zwar medizinisch vertretbar sein. Rechtlich entscheidend ist aber auch, ob diese Maßnahme vom konkreten Behandlungsauftrag umfasst war und ob die Patientin eine solche Entscheidung bereits eindeutig getroffen hatte.

Nach den Feststellungen der Gerichte konnte nicht festgestellt werden, dass die Klägerin schon bei der ersten Operation den gefestigten Wunsch hatte, künftig ausschließlich auf künstliche Befruchtung zu setzen. Bei einem offenen oder noch nicht endgültig entschiedenen Kinderwunsch sollte der gesunde Eileiter nach den Feststellungen grundsätzlich erhalten bleiben.

Warum der OGH keinen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler annahm

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit der Revision der Klägerin in der Entscheidung OGH vom 25.07.2023, 2 Ob 123/23m. Die Entscheidung stammt damit aus dem Jahr 2023 und ist nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen.

Das Bezirksgericht Zell am See und das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht hatten keinen ausreichend festgestellten Behandlungsfehler und keinen Aufklärungsfehler angenommen. Der OGH sah darin keine grobe Fehlbeurteilung. Die Revision wurde zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag.

Die Aufklärungspflicht schützt das Selbstbestimmungsrecht der Patientin. Vor einer Behandlung müssen grundsätzlich deren Bedeutung, wesentliche Risiken und ernsthaft in Betracht kommende Alternativen erklärt werden. Welche Informationen geschuldet sind, hängt jedoch von der konkreten Behandlungssituation, dem vereinbarten Umfang der Behandlung und den damals erkennbaren Wünschen der Patientin ab.

Der OGH beanstandete deshalb nicht, dass über die rein vorsorgliche Entfernung des gesunden Eileiters nicht aufgeklärt worden war. Ausschlaggebend waren der ursprüngliche Behandlungsauftrag und die fehlende Feststellung, dass die Klägerin bereits damals eine eindeutige Entscheidung für eine ausschließliche künstliche Befruchtung getroffen hatte.

Die Entscheidung sagt nicht allgemein, dass eine Eileiterentfernung richtig oder falsch ist. Sie beantwortet vor allem die rechtliche Frage, ob diese zusätzliche Maßnahme unter den festgestellten Umständen geschuldet war. Die Klägerin musste den beklagten Parteien außerdem 1.150,39 EUR an Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen.

Was bedeutet das für Patientinnen, die eine bestimmte Alternative wünschen?

Wenn Sie gerade vor einer Operation stehen und neben der notwendigen Behandlung eine zusätzliche Maßnahme erwägen, sollten Sie Ihren Wunsch möglichst klar ansprechen. Das gilt besonders, wenn persönliche Lebensentscheidungen – etwa eine abgeschlossene Familienplanung oder der Wunsch nach einer künstlichen Befruchtung – für die Behandlung wichtig sind.

Wenn eine bestimmte Alternative besprochen, aber nicht durchgeführt wurde, kann die spätere Entwicklung allein noch keinen Behandlungsfehler beweisen. Entscheidend ist, was damals vereinbart wurde, welche Informationen erteilt wurden und ob die gewünschte Maßnahme tatsächlich geschuldet war.

Wenn Sie nach einer späteren Behandlung meinen, eine frühere Operation hätte diesen Eingriff vermeiden können, muss zusätzlich der Zusammenhang zwischen der früheren Entscheidung und dem geltend gemachten Schaden nachvollziehbar sein. Auch die gesetzlichen Verjährungsfristen sollten frühzeitig geprüft werden.

Wenn Gespräche nur mündlich geführt wurden, können Aufklärungsbögen, Arztbriefe, Operationsberichte, Befunde, eigene Gesprächsnotizen und Nachrichten an die behandelnde Einrichtung bei der Rekonstruktion des Ablaufs helfen. Diese Unterlagen ersetzen keine rechtliche Prüfung, können aber für die Beurteilung des Behandlungsauftrags und der Aufklärung wichtig sein.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde zunächst vom Bezirksgericht Zell am See und anschließend vom Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht beurteilt. Die rechtlichen Grundsätze des OGH gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien.

Patientinnen und Patienten in Wien können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Wenn eine Klage in Betracht kommt, hängt das zuständige Gericht vom Streitwert ab. In Wien kann je nach Höhe des Anspruchs ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein.

Checkliste: Welche Fragen sollten Sie klären?

  • Welche Behandlung war ursprünglich konkret vereinbart?
  • Wurde eine zusätzliche oder vorsorgliche Maßnahme ausdrücklich angesprochen?
  • War Ihr Wunsch damals eindeutig oder gab es noch offene Entscheidungen?
  • Welche Aufklärungsunterlagen, Operationsberichte und Arztbriefe liegen vor?
  • Welche spätere Behandlung oder welcher Schaden soll durch die frühere Entscheidung verursacht worden sein?
  • Wurden mögliche Fristen für Schadenersatzansprüche bereits geprüft?

Häufige Fragen zur Aufklärungspflicht und zu Zusatzoperationen

Ist eine spätere Operation automatisch ein Beweis für einen früheren Behandlungsfehler?

Nein. Eine spätere Operation kann verschiedene Ursachen haben und beweist für sich allein nicht, dass die frühere Behandlung fehlerhaft war. Es muss geprüft werden, ob bereits damals eine andere Maßnahme geschuldet war und ob gerade deren Unterlassung den späteren Schaden verursacht hat. Auch die damalige Aufklärung und der konkrete Wille der Patientin sind wichtig.

Muss eine Ärztin über jede mögliche Behandlungsalternative aufklären?

Die Aufklärungspflicht umfasst nicht jede theoretisch denkbare Möglichkeit. Aufzuklären ist grundsätzlich über wesentliche Risiken und ernsthaft in Betracht kommende Alternativen, soweit sie zur konkreten Behandlungssituation gehören. Der Umfang hängt auch davon ab, was vereinbart wurde und welche Wünsche die Patientin erkennbar geäußert hat.

Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn mein Kinderwunsch bei der Operation noch nicht endgültig feststand?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Ein später gefestigter Wunsch beweist nicht ohne Weiteres, dass er bereits bei der früheren Operation bestand. Für einen Anspruch müssen der damalige Behandlungsauftrag, die Aufklärung, die medizinische und rechtliche Vertretbarkeit der Alternative sowie der konkrete Schaden geprüft werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen einer Behandlung klagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollten außerdem die Anspruchsgrundlage, die Beweismittel und mögliche Verjährungsfristen geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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Behandlungsfehler bei zusätzlicher Operation