Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Sturz im Krankenhaus: Wann haftet das Spital?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Behandlungsfehler nach einem Sturz im Krankenhaus: Wann muss ein Spital ein Fenster sichern?

Ein Patient mit beginnender Demenz steigt während eines stationären Aufenthalts auf ein Fensterbrett und stürzt auf ein Vordach. Für die Angehörigen stellt sich danach eine schwierige Frage: Hätte das Krankenhaus den Unfall durch eine besondere Sicherung verhindern müssen?

Der Patient hielt das Fenster offenbar für eine Tür

Der Patient wurde stationär in einem Krankenhaus behandelt. Er litt unter einem wechselnden Verwirrtheitszustand, der mit einer beginnenden Demenz zusammenhing. In den Tagen vor dem Unfall war er zeitweise unruhig gewesen und hatte einmal versucht, die Station zu verlassen. Das Personal konnte ihn damals jedoch zurückbringen und anleiten.

Am Unfalltag kehrte der Patient nach einer Behandlung zunächst unauffällig in sein Zimmer zurück. Später stieg er auf ein ungefähr 1,2 Meter hohes Fensterbrett, öffnete das Fenster und stürzte auf ein Vordach. Dabei erlitt er schwere Verletzungen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Patient sich das Leben nehmen wollte. Nach den Feststellungen hielt er das Fenster wahrscheinlich wegen seines Verwirrtheitszustands für eine Tür. Der Patient verstarb während des erstinstanzlichen Verfahrens. Danach wurde das Verfahren von seiner Verlassenschaft fortgeführt.

Die Verlassenschaft verlangte unter anderem Schmerzengeld von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die das Krankenhaus betrieb. Im Mittelpunkt stand nicht die medizinische Behandlung selbst. Die Untersuchungen und die Behandlung waren nach den Feststellungen fachgerecht erfolgt. Streitentscheidend war vielmehr, ob das Krankenhaus den Patienten durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen hätte schützen müssen.

Ein Krankenhaus trägt Verantwortung für die Sicherheit – aber nicht für jedes denkbare Unglück

Ein Krankenhaus muss seine Patientinnen und Patienten nicht nur medizinisch behandeln. Aus dem Behandlungsvertrag können auch Schutz- und Sorgfaltspflichten entstehen. Dazu kann gehören, Krankenzimmer, Fenster und andere technische Einrichtungen so zu gestalten oder zu überwachen, dass erkennbare Gefahren möglichst verhindert werden.

Diese Verantwortung bedeutet jedoch keine verschuldensunabhängige Haftung. Nicht jeder Unfall während eines stationären Aufenthalts führt automatisch zu Schadenersatz. Entscheidend ist, ob eine konkrete Gefahr für das Krankenhaus beziehungsweise das Pflege- und Behandlungspersonal erkennbar war und ob eine passende Sicherungsmaßnahme möglich und zumutbar gewesen wäre.

Bei der Beurteilung kommt es daher auf die einzelne Person und ihre Vorgeschichte an. Eine bloße Diagnose wie Demenz oder ein zeitweiser Verwirrtheitszustand beantwortet die Haftungsfrage noch nicht. Wichtig können etwa frühere Fluchtversuche, konkrete Selbstgefährdungen, fehlende Anleitbarkeit oder Hinweise auf eine besondere Überwachungsbedürftigkeit sein.

Warum der OGH die Haftung des Krankenhauses hier verneinte

Der Oberste Gerichtshof entschied mit Urteil beziehungsweise Beschluss vom OGH vom 27.11.2020, 1 Ob 210/20v. Die Entscheidung stammt damit aus dem Jahr 2020 und ist nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen.

Der OGH gab der Revision der Krankenhausträgerin statt und stellte die Abweisung des Schmerzengeldbegehrens wieder her. Einen Rekurs gegen die Aufhebung eines Teils des Verfahrens wies er zurück. Die Vorinstanzen hatten die Frage der Haftung anders beurteilt; letztlich setzte sich jedoch die Krankenhausträgerin mit ihrem Rechtsmittel gegen die angenommene Haftung durch.

Nach der Beurteilung des OGH gab es nicht genügend Anzeichen dafür, dass gerade bei diesem Patienten ein Risiko des Hinaussteigens aus dem Fenster vorhersehbar gewesen wäre. Der Patient war zwar zeitweise desorientiert und unruhig gewesen und hatte einmal die Station verlassen wollen. Er war aber nicht aggressiv, hatte keine Suizidgedanken geäußert, konnte angeleitet werden und war grundsätzlich absprachefähig.

Für das Personal war daher nicht ausreichend erkennbar, dass der Patient das Fenster mit einer Tür verwechseln und auf das Fensterbrett steigen könnte. Eine allgemeine Pflicht, auf neurologischen Stationen unabhängig vom individuellen Risiko sämtliche Fenster zu sichern, lehnte der OGH ab.

Auch der Umstand, dass die Fenster nach dem Unfall in allen Zimmern nur noch gekippt werden konnten, führte zu keiner anderen Beurteilung. Diese spätere Maßnahme zeigte zwar, dass das Krankenhaus aus dem Unfall Konsequenzen gezogen hatte. Sie bewies aber nicht, dass eine solche Sicherung schon vor dem Unfall rechtlich verpflichtend gewesen wäre.

Der OGH unterschied den Fall von einer früheren Entscheidung, in der bei einem Patienten mit schwerer Schädelverletzung typische Flucht- und Selbstgefährdungstendenzen vorgelegen hatten. Gerade dieser Vergleich zeigt: Entscheidend ist nicht allein, dass ein Fenster geöffnet werden kann. Entscheidend ist, ob das konkrete Risiko aufgrund des Zustands und des bisherigen Verhaltens des Patienten erkennbar war.

Welche Informationen nach einem Unfall besonders wichtig sind

Wenn Sie gerade nach einem Sturz, einer Flucht oder einer Selbstverletzung während eines Krankenhausaufenthalts klären möchten, ob ein Behandlungsfehler oder eine Verletzung von Schutzpflichten vorliegen könnte, sollte der Ablauf möglichst genau festgehalten werden.

  • Welche Auffälligkeiten zeigte der Patient in den Stunden und Tagen vor dem Unfall?
  • Wusste das Personal von Unruhe, Desorientierung, Fluchtversuchen oder früheren Selbstgefährdungen?
  • War eine Sitzwache, eine besondere Überwachung oder eine andere Schutzmaßnahme angeordnet?
  • War der Patient orientiert, anleitbar und absprachefähig?
  • Wie war das Zimmer ausgestattet und ließ sich das Fenster vollständig öffnen?
  • Welche Gespräche gab es mit Ärztinnen, Ärzten oder Pflegepersonen?

Sichern Sie, soweit verfügbar, Entlassungsunterlagen, medizinische Befunde, Pflege- und Betreuungsdokumentationen sowie Unterlagen zu Verletzungen, Rehabilitation, Pflege und weiteren Kosten. Auch Namen möglicher Zeuginnen und Zeugen sowie Fotos oder genaue Beschreibungen der baulichen Situation können später eine Rolle spielen.

Besonders wertvoll ist eine zeitliche Rekonstruktion: Was wusste das Personal vor dem Unfall? Welche Maßnahmen wurden angeordnet? Wurde auf frühere Vorfälle reagiert? Widersprechen sich Dokumentation und Wahrnehmung der Angehörigen? Schadenersatzansprüche können verjähren. Eine frühe Sicherung der Unterlagen erleichtert daher die rechtliche Prüfung.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Salzburg beziehungsweise aus dem Sprengel des Oberlandesgerichts Linz, nicht aus Wien. Die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

In Wien können sich Betroffene kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Für die Beurteilung eines Unfalls im Krankenhaus bleibt auch in Wien die zentrale Frage, ob eine konkrete Gefahr vorhersehbar war. Ein nachträglich geändertes Fenster oder eine nach dem Unfall eingeführte Überwachungsmaßnahme ist dabei ein wichtiges Indiz für die weitere Prüfung, beweist aber nicht automatisch einen früheren Rechtsverstoß.

Häufige Fragen zu Unfällen und Behandlungsfehlern im Krankenhaus

Haftet ein Krankenhaus automatisch, wenn ein Patient aus dem Fenster stürzt?

Nein. Ein Krankenhaus muss Patientinnen und Patienten schützen, haftet aber nicht automatisch für jedes Unfallereignis. Maßgeblich ist, ob das konkrete Risiko für das Personal erkennbar war und eine geeignete Sicherungsmaßnahme möglich und zumutbar gewesen wäre. Die bloße Möglichkeit, dass ein Fenster geöffnet werden kann, reicht nicht zwingend aus.

Ist Demenz allein ein ausreichender Grund für ein gesichertes Fenster?

Eine Demenzerkrankung allein beantwortet die Haftungsfrage nicht. Zusätzlich kommt es auf den konkreten Zustand und das Verhalten des Patienten an. Frühere Fluchtversuche, fehlende Orientierung, konkrete Selbstgefährdungen oder eine fehlende Anleitbarkeit können die Vorhersehbarkeit eines Risikos erhöhen. Der OGH stellte jedoch keine allgemeine Pflicht fest, wegen einer Diagnose unabhängig vom individuellen Verhalten jedes Fenster zu sichern.

Beweist eine nach dem Unfall eingebaute Fenstersicherung einen Behandlungsfehler?

Nein, nicht automatisch. Eine spätere Sicherungsmaßnahme kann zeigen, dass das Krankenhaus aus dem Vorfall gelernt hat. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass die Maßnahme schon vorher rechtlich geboten war. Für die Haftung ist entscheidend, welche Informationen vor dem Unfall bekannt waren.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einem Krankenhausunfall klagen möchte?

Das hängt vom Streitwert ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Betrags kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem die Anspruchsgrundlage, die Beweise und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden. Auch der Rechtsträger der Krankenanstalt muss richtig festgestellt werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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