Behandlungsfehler während einer Zwangsunterbringung: Warum der Rechtsweg entscheidend sein kann
Ein Angehöriger wird gegen seinen Willen in einer psychiatrischen Abteilung untergebracht. Während des Aufenthalts verschlechtert sich sein körperlicher Zustand, etwa weil eine Infektion möglicherweise nicht ausreichend behandelt wird. Nach seinem Tod stellt sich für die Familie nicht nur die Frage, was medizinisch passiert ist, sondern auch: Gegen wen muss ein Schadenersatzanspruch überhaupt geltend gemacht werden?
Die Tochter vermutete Pflege- und Behandlungsfehler
Der Vater der Klägerin wurde im Juni 2018 nach einer ärztlich angeordneten Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung aufgenommen. Die Unterbringung erfolgte daher nicht freiwillig, sondern aufgrund einer gesetzlichen Maßnahme nach dem Unterbringungsgesetz.
Die Tochter warf dem Krankenhaus unter anderem vor, dass ein Harnwegsinfekt nicht ausreichend behandelt worden sei. Zusätzlich behauptete sie Mängel bei der Pflege und bei der medizinischen Betreuung. Ihr Vater sei in einem schlechten Allgemeinzustand entlassen worden und später verstorben.
Die Klägerin verlangte deshalb Schadenersatz von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die das Krankenhaus betrieb. Ein kleiner Teil ihres Anspruchs wurde bereits anerkannt. Über den verbleibenden Teil entschieden die Gerichte jedoch nicht anhand der Frage, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorlag.
Das Bezirksgericht Voitsberg und anschließend das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht gingen davon aus, dass der normale Zivilrechtsweg nicht offenstand. Die Klägerin erhob dagegen einen Revisionsrekurs. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese rechtliche Beurteilung.
Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2021 klargestellt hat
Der OGH entschied mit Beschluss vom 28.01.2021, 1 Ob 7/21t, dass Schadenersatzansprüche wegen Pflege- oder Behandlungsfehlern während einer zwangsweisen Unterbringung dem Amtshaftungsrecht unterliegen können.
Der entscheidende Punkt war nicht, ob der Harnwegsinfekt tatsächlich unzureichend behandelt wurde. Der OGH prüfte auch nicht, ob ein behaupteter Fehler den späteren Tod verursacht hatte. Es ging ausschließlich um die vorgelagerte Frage, welcher Haftungsweg und welcher Anspruchsgegner rechtlich richtig sind.
Eine zwangsweise Unterbringung ist nach der Beurteilung des OGH eine hoheitliche Maßnahme. Der Staat greift dabei mit rechtlicher Zwangsgewalt in die Bewegungsfreiheit eines Menschen ein. Die betroffene Person befindet sich währenddessen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Gewahrsamsverhältnis.
Nach Ansicht des OGH stehen auch medizinische Behandlung, Pflege und Betreuung während dieser Unterbringung in einem engen Zusammenhang mit der staatlichen Maßnahme. Das gilt selbst dann, wenn die konkrete Behandlung – etwa wegen eines Harnwegsinfekts – nicht unmittelbar mit jener psychischen Erkrankung zusammenhängt, die zur Unterbringung geführt hat.
Warum eine private Krankenhausbetreiberin nicht automatisch der richtige Anspruchsgegner ist
Das Amtshaftungsrecht regelt Schadenersatzansprüche wegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von Organen bei der Vollziehung öffentlicher Aufgaben. Der Anspruch wird dabei grundsätzlich nicht einfach gegen die einzelne behandelnde Person oder gegen ein privates Krankenhausunternehmen nach den allgemeinen Regeln des Behandlungsvertrags verfolgt.
Entscheidend ist vielmehr, welcher Rechtsträger für das hoheitliche Handeln einzustehen hat. Auch eine private Gesellschaft kann in den Vollzug staatlicher Aufgaben eingebunden sein. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sie im normalen Zivilprozess direkt geklagt werden kann.
Der OGH hielt die direkte Klage gegen die beklagte Krankenhausbetreiberin im vorliegenden Zusammenhang für unzulässig. Die Klägerin hätte den behaupteten Schaden daher auf dem dafür vorgesehenen Weg der Amtshaftung verfolgen müssen. Die Entscheidung sagt nicht, dass ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen ist. Sie betrifft den rechtlichen Weg, auf dem ein solcher Anspruch geltend gemacht werden muss.
Das Unterbringungsgericht prüft nicht automatisch jeden möglichen Behandlungsfehler
Das Unterbringungsgericht kann kontrollieren, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterbringung erfüllt waren und ob die dafür geltenden Schutzbestimmungen eingehalten wurden. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieses Gericht auch beurteilt, ob jede medizinische Behandlung oder jede Pflegemaßnahme fachgerecht durchgeführt wurde.
Die Prüfung einer möglichen Verletzung der Aufklärungspflicht, eines Pflegefehlers oder eines medizinischen Behandlungsfehlers gehört daher nicht automatisch zum Verfahren über die Zulässigkeit der Unterbringung. Für solche Vorwürfe kann ein eigener rechtlicher Weg erforderlich sein.
Der OGH stellte ausdrücklich nicht fest, dass im Krankenhaus tatsächlich ein Pflege- oder Behandlungsfehler passiert war. Ebenso wenig stellte er fest, dass ein solcher Fehler den Tod des Vaters verursacht hatte. Diese Fragen blieben wegen der Entscheidung über den Rechtsweg ungeprüft.
Was Angehörige jetzt besonders dokumentieren sollten
Wenn Sie gerade den Eindruck haben, dass ein Angehöriger während einer zwangsweisen Unterbringung nicht ausreichend behandelt oder gepflegt wurde, sollten Sie die zeitlichen Abläufe möglichst genau festhalten. Wichtig können insbesondere folgende Unterlagen sein:
- Aufnahme- und Entlassungsunterlagen,
- ärztliche Befunde und Pflegeberichte,
- Medikamentenpläne und Dokumentationen über Untersuchungen,
- Unterlagen zu Infektionen, Beschwerden und Verschlechterungen,
- Dokumente über die Unterbringung und gerichtliche Entscheidungen,
- eine chronologische Übersicht über den Gesundheitszustand und die gesetzten Maßnahmen,
- Namen von Personen, die Gespräche oder Veränderungen unmittelbar miterlebt haben.
Gerade in solchen Fällen sollte nicht nur geprüft werden, ob ein Behandlungsfehler vorliegen könnte. Ebenso wichtig ist die Frage, ob ein Anspruch nach den Regeln der Amtshaftung oder nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist.
Auch die Fristen des jeweiligen Anspruchs müssen berücksichtigt werden. Angehörige sollten deshalb nicht ohne rechtliche Prüfung den Abschluss sämtlicher medizinischer oder anderer Abklärungen abwarten. Eine frühe Prüfung kann klären, welche Unterlagen benötigt werden, ob ein medizinisches Gutachten erforderlich ist und gegen welchen Rechtsträger vorzugehen wäre.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus der Steiermark und nicht aus Wien. Die rechtlichen Grundsätze des OGH gelten jedoch österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien, wenn eine mögliche Pflichtverletzung während einer zwangsweisen Unterbringung im Raum steht.
Patientinnen und Patienten sowie Angehörige können sich in Wien kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Ob eine Klage an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gehört, hängt unter anderem vom Streitwert ab.
Häufige Fragen zu Behandlungsfehlern bei Zwangsunterbringung
Kann ich das Krankenhaus wegen eines Behandlungsfehlers direkt klagen?
Nicht immer. Nach der Entscheidung OGH vom 28.01.2021, 1 Ob 7/21t, können Pflege- und Behandlungsfehler während einer zwangsweisen Unterbringung dem Amtshaftungsrecht unterliegen. Dann ist zu prüfen, welcher Rechtsträger im Amtshaftungsverfahren in Anspruch genommen werden muss. Eine direkte Klage gegen die Krankenhausbetreiberin nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln kann am falschen Rechtsweg scheitern.
Gilt die Entscheidung auch bei einer körperlichen Erkrankung?
Ja, nach den Grundsätzen dieser Entscheidung kann das auch eine körperliche Behandlung betreffen. Der OGH beschränkte die hoheitliche Einordnung nicht auf die Behandlung der psychischen Erkrankung, die zur Unterbringung geführt hatte. Maßgeblich war, dass die Behandlung und Pflege während der zwangsweisen Unterbringung erfolgten.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ein Angehöriger während einer Unterbringung geschädigt wurde?
Das lässt sich nicht allein anhand des Krankenhauses oder des Wohnorts beantworten. Zunächst muss geklärt werden, ob der Anspruch dem Amtshaftungsrecht oder dem allgemeinen Zivilrecht unterliegt. Bei einer Klage in Wien kommt je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht.
Hat der OGH festgestellt, dass ein Behandlungsfehler passiert ist?
Nein. Der OGH entschied nur, welcher Rechtsweg für die behaupteten Pflege- und Behandlungsfehler maßgeblich ist. Ob die Behandlung tatsächlich fehlerhaft war und ob dadurch ein Schaden verursacht wurde, wurde in diesem Verfahren nicht inhaltlich geprüft.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
