Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Aufklärung am Tag vor der Operation: OGH erklärt

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn die Aufklärung erst am Vortag kommt: Warum ein unterschriebener Bogen nicht immer genügt

Eine Patientin steht vor einer geplanten Magenbypass-Operation. Erst am späten Nachmittag des Vortags bespricht eine Ärztin mit ihr ausführlich die wesentlichen Risiken und möglichen Folgebeschwerden. Für eine nicht dringende Operation kann die Zeit bis zum Eingriff zu knapp sein, um eine wirklich freie und überlegte Entscheidung zu treffen.

Die Entscheidung kam nicht aus Wien, ist aber österreichweit bedeutsam

Der Fall stammt nicht aus Wien. Der Oberste Gerichtshof befasste sich in seiner Entscheidung OGH vom 13.11.2023, 3 Ob 179/23d mit der Frage, ob eine umfassende ärztliche Aufklärung am späten Nachmittag vor einer für den nächsten Tag geplanten, nicht dringenden Operation rechtzeitig war.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2023 stellt klar: Eine Aufklärung muss nicht nur inhaltlich ausreichend, sondern auch zeitlich so angesetzt sein, dass die Patientin oder der Patient die Entscheidung noch ernsthaft überdenken kann. Eine starre Frist, die für jede Operation gilt, gibt es allerdings nicht.

Die Patientin wusste bereits einiges – aber nicht alles

Die Klägerin unterzog sich einer laparoskopischen Magenbypass-Operation. In den Monaten davor war sie mit verschiedenen medizinischen Themen befasst und wusste grundsätzlich, dass sich ihre Verdauung durch den Eingriff verändern konnte.

Die umfassende Aufklärung über wesentliche Komplikationen und mögliche Folgebeschwerden erfolgte jedoch erst am späten Nachmittag des Tages vor der Operation. Eine Ärztin ging zu diesem Zeitpunkt den Aufklärungsbogen mit der Klägerin durch.

Später machte die Klägerin Schadenersatzansprüche geltend. Ihr Standpunkt war, dass die Aufklärung nicht rechtzeitig erfolgt sei. Sie begehrte 29.687,20 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung, dass die beklagte Gesellschaft beziehungsweise Krankenanstaltenträgerin auch für zukünftige Schäden hafte.

Die Vorinstanzen hielten es nicht für zumutbar, von der Klägerin zu verlangen, die bereits für den nächsten Tag geplante Operation unmittelbar nach dem Aufklärungsgespräch noch abzusagen oder zu verschieben. Die beklagte Krankenanstaltenträgerin bekämpfte diese Beurteilung vor dem OGH.

Warum der Zeitpunkt der Aufklärung rechtlich entscheidend sein kann

Die ärztliche Aufklärungspflicht soll Patientinnen und Patienten in die Lage versetzen, selbstbestimmt über einen Eingriff zu entscheiden. Dafür müssen nicht nur die Art der Operation, wesentliche Risiken und mögliche Folgen erklärt werden. Die Information muss auch so rechtzeitig erteilt werden, dass eine angemessene Überlegungsfrist bleibt.

Eine solche Bedenkzeit ermöglicht es, Vor- und Nachteile abzuwägen, Fragen zu stellen, Angehörige einzubeziehen oder sich gegen den Eingriff zu entscheiden. Gerade bei einer Operation mit erheblichen und möglicherweise dauerhaften Folgen kann die zeitliche Planung des Aufklärungsgesprächs daher eine wesentliche Rolle spielen.

Wie viel Zeit erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • die Schwere und Tragweite des Eingriffs,
  • die möglichen Komplikationen und Folgebeschwerden,
  • die Dringlichkeit der Behandlung,
  • die persönliche Situation der Patientin oder des Patienten,
  • die Frage, ob eine Verschiebung realistisch und zumutbar gewesen wäre.

Bei einer dringenden Behandlung kann eine kürzere Überlegungsfrist ausreichen. Bei einem planbaren Eingriff, der ohne wesentliche Nachteile verschoben werden kann, kann dieselbe Frist hingegen zu kurz sein.

Was der OGH tatsächlich entschieden hat

Der OGH wies die außerordentliche Revision der beklagten Krankenanstaltenträgerin zurück. Er sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine weitere Prüfung durch den OGH erforderte. Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Aufklärung am Nachmittag vor der nicht dringenden Operation zu spät erfolgt war, lag nach Ansicht des OGH im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung.

Wichtig ist die Reichweite dieser Entscheidung: Der OGH sprach der Klägerin mit diesem Beschluss nicht selbst den begehrten Betrag von 29.687,20 EUR zu. Er prüfte vor allem, ob die außerordentliche Revision der beklagten Partei zulässig und rechtlich erheblich war. Die Entscheidung der Vorinstanzen blieb bestehen.

Der OGH machte außerdem deutlich, dass frühere Entscheidungen zu anderen Operationen nicht automatisch übertragen werden können. In einem anderen Fall war etwa ein Ersatztermin ungefähr einen Monat später angeboten worden. Dort konnte es eher zumutbar sein, einen unmittelbar bevorstehenden Eingriff abzusagen. Bei einer dringenden Operation wiederum kann auch eine deutlich kürzere Bedenkzeit genügen.

Entscheidend ist daher nicht allein, ob zwischen Aufklärung und Operation ein Tag oder eine Woche lag. Maßgeblich ist die konkrete Kombination aus Eingriff, Risiko, Dringlichkeit und realistischer Möglichkeit, die Entscheidung noch zu überdenken.

Warum die Unterschrift auf dem Aufklärungsbogen nicht alles beweist

Ein unterschriebener Aufklärungsbogen kann dokumentieren, welche Informationen übergeben oder besprochen wurden. Die Unterschrift beweist aber nicht automatisch, dass die Aufklärung inhaltlich vollständig war oder rechtzeitig erfolgte.

Auch allgemeine Informationen, die eine Patientin bereits früher erhalten hat, ersetzen nicht ohne Weiteres die erforderliche Aufklärung über wesentliche Risiken und mögliche Folgen des konkreten Eingriffs. Entscheidend kann sein, wann welche Information tatsächlich vermittelt wurde und ob noch ausreichend Zeit für Rückfragen und eine freie Entscheidung blieb.

Bei einem möglichen Anspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht können außerdem weitere Fragen eine Rolle spielen: Hätte sich die Patientin bei ordnungsgemäßer Aufklärung gegen den Eingriff entschieden? Wäre eine Verschiebung möglich gewesen? Welche Schäden sind tatsächlich eingetreten? Die Beantwortung hängt stets von den Umständen des jeweiligen Falles ab.

Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie gerade vor einer geplanten Operation erst sehr spät umfassend aufgeklärt wurden, halten Sie möglichst genau fest, wann die einzelnen Gespräche stattgefunden haben und welche Informationen dabei zur Sprache kamen.

Wenn Sie sich fragen, ob eine Verschiebung möglich gewesen wäre, notieren Sie, ob der Eingriff dringend war, ob ein Ersatztermin angeboten wurde und welche Gründe gegen eine Verlegung gesprochen haben könnten.

Wenn nach der Behandlung Beschwerden oder Folgeschäden aufgetreten sind, sichern Sie die vorhandenen Unterlagen. Dazu können Aufklärungsbögen, Arztbriefe, Befunde, Terminbestätigungen und eigene Notizen über Gespräche gehören. Auch Angehörige oder andere Personen, die bei Gesprächen anwesend waren, können als Erinnerungshilfe wichtig sein.

Wenn Sie einen Schadenersatzanspruch prüfen lassen möchten, sollte auch die zeitliche Frage beachtet werden. Für mögliche Ansprüche gelten gesetzliche Verjährungsfristen. Eine rechtliche Prüfung kann besonders dann sinnvoll sein, wenn ein erheblicher Eingriff nicht dringend war und die umfassende Aufklärung erst unmittelbar davor erfolgte.

Was bedeutet das für Patientinnen und Patienten in Wien?

Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch in Wien. Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Ob eine Klage bei einem Wiener Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen ist, hängt unter anderem vom Streitwert ab. Welche Vorgangsweise im Einzelfall sinnvoll ist, lässt sich erst nach Prüfung der Behandlung, der Aufklärung und der entstandenen Schäden beurteilen.

Häufige Fragen zur verspäteten Aufklärung

Ist eine Aufklärung am Tag vor der Operation immer zu spät?

Nein. Eine Aufklärung am Vortag ist nicht automatisch unzureichend. Entscheidend sind die Schwere des Eingriffs, die möglichen Folgen, die Dringlichkeit und die Frage, ob die Patientin oder der Patient noch eine echte Entscheidungsmöglichkeit hatte. Bei einer dringenden Behandlung kann eine kürzere Frist ausreichen als bei einer planbaren Operation.

Reicht meine Unterschrift auf dem Aufklärungsbogen als Beweis aus?

Die Unterschrift kann zeigen, dass ein Formular unterzeichnet wurde. Sie beweist aber nicht automatisch, dass alle wesentlichen Risiken verständlich erklärt wurden oder genügend Bedenkzeit vorhanden war. Auch der Zeitpunkt des Gesprächs und die konkrete Gesprächssituation können rechtlich bedeutsam sein.

Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn ich zu spät aufgeklärt wurde?

Eine verspätete Aufklärung allein führt nicht automatisch zu einem Schadenersatzanspruch. Zusätzlich muss unter anderem geprüft werden, ob die Aufklärungspflicht verletzt wurde, ob die betroffene Person bei ausreichender Information anders entschieden hätte und welcher Schaden entstanden ist. Der OGH sprach in der Entscheidung 3 Ob 179/23d selbst keinen Schadenersatzbetrag zu.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen einer Operation klagen möchte?

In Wien hängt die Zuständigkeit unter anderem vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollten außerdem die Anspruchsgrundlage, die Beweislage und mögliche Verjährungsfristen geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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Aufklärung am Tag vor der Operation