Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Verjährung bei Diagnosefehlern: Wann beginnt sie?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wann beginnt die Verjährung nach einer möglicherweise falschen Diagnose?

Eine spätere Krebsdiagnose bedeutet nicht automatisch, dass ein Patient schon ab diesem Zeitpunkt von einem möglichen Behandlungsfehler wissen musste. Entscheidend kann sein, wann erstmals konkrete und fachlich nachvollziehbare Hinweise auf einen Fehler vorlagen.

Eine Schwellung, eine gutartige Diagnose und später ein anderer Befund

Der Kläger bemerkte eine Schwellung unter der rechten Achsel und ließ deshalb eine Ultraschalluntersuchung durchführen. Die untersuchende Fachärztin beurteilte die Schwellung als gutartiges Lipom.

Einige Monate später wurde festgestellt, dass es sich tatsächlich um ein bösartiges Hodgkin-Lymphom handelte. Für den Kläger stellte sich damit die Frage, ob die frühere Ultraschalluntersuchung und die damalige Beurteilung fehlerhaft gewesen sein könnten.

Zunächst führte ein möglicher Behandlungsfehler der Hausärztin zu einem Gerichtsverfahren. Erst in diesem Verfahren erklärte ein Sachverständiger, dass die damaligen Ultraschallbilder nicht wie ein Lipom aussahen. Der Kläger erhielt dadurch erstmals einen konkreten Hinweis darauf, dass auch die radiologische Untersuchung fehlerhaft gewesen sein könnte.

Danach machte der Kläger Schadenersatzansprüche gegen die Radiologie OG als Gesamtrechtsnachfolgerin der früheren Betreiberin des radiologischen Instituts geltend. Die beklagte Partei vertrat unter anderem die Ansicht, die Ansprüche seien bereits verjährt.

Welche Kenntnis setzt den Lauf der Verjährung in Gang?

Für Schadenersatzansprüche gilt grundsätzlich § 1489 ABGB. Diese Bestimmung regelt, dass die dreijährige Verjährungsfrist grundsätzlich dann zu laufen beginnt, wenn die betroffene Person den Schaden und die dafür in Betracht kommende Ursache beziehungsweise den Ersatzpflichtigen kennt.

Bei einem möglichen Behandlungs- oder Diagnosefehler genügt nicht jede allgemeine Unzufriedenheit mit dem Behandlungsergebnis. Erforderlich ist vielmehr eine ausreichende Kenntnis der wesentlichen Umstände, aus denen sich ein konkreter Verdacht auf eine fehlerhafte Behandlung ergeben kann.

Ein medizinischer Laie muss nicht allein deshalb von einem Diagnosefehler ausgehen, weil später eine andere oder schwerwiegendere Diagnose gestellt wird. Zwischen einer ersten Untersuchung und einer späteren Diagnose kann es verschiedene medizinische Erklärungen geben. Die bloße zeitliche Abfolge beweist daher noch keinen Fehler.

Ob bereits ausreichende Kenntnis vorlag, hängt vom Einzelfall ab. Bedeutung können etwa ärztliche Stellungnahmen, Befunde, Bildmaterial, Gutachten, Gespräche mit Versicherungen oder Informationen aus einem anderen Gerichtsverfahren haben.

Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2024 klargestellt hat

Der OGH wies die außerordentliche Revision der beklagten Partei zurück. Damit blieb die Beurteilung bestehen, dass die Schadenersatzansprüche nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht verjährt waren.

Der OGH vom 12.03.2024, 5 Ob 24/24a, stellte darauf ab, dass der Kläger nicht schon mit der späteren Krebsdiagnose wissen musste, dass die frühere Ultraschalluntersuchung möglicherweise fehlerhaft gewesen war. Die spätere Diagnose war für sich genommen kein ausreichender Beleg für einen Diagnosefehler.

Nach den Feststellungen erhielt der Kläger einen konkreten Hinweis erst durch die Aussage des Sachverständigen im Verfahren gegen seine Hausärztin. Erst dadurch wurde für ihn nachvollziehbar, dass die radiologischen Bilder möglicherweise bereits bei der früheren Untersuchung auffällig gewesen waren.

Der OGH entschied damit nicht endgültig, ob die Fachärztin tatsächlich einen Diagnosefehler begangen hatte. Ebenso wurde in diesem Verfahrensschritt nicht entschieden, ob und in welcher Höhe ein Schaden zu ersetzen wäre. Gegenstand der Entscheidung war im Wesentlichen die Frage, ob die Ansprüche bereits verjährt waren.

Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass die Haftpflichtversicherung ihre Bereitschaft zu einer außergerichtlichen Regelung erklärt hatte. Für diesen Zeitraum war der Lauf der Verjährung gehemmt. Eine Hemmung bedeutet, dass die Frist während eines bestimmten Zeitraums nicht weiterläuft.

Eine spätere Diagnose allein beweist keinen Behandlungsfehler

Die Entscheidung darf nicht dahin verstanden werden, dass jede spätere Krebsdiagnose automatisch auf einen Fehler bei einer früheren Untersuchung hinweist. Ob eine Befundung dem medizinischen Standard, also der Behandlung lege artis, entsprach, muss regelmäßig anhand der konkreten medizinischen Unterlagen beurteilt werden.

Bei bildgebenden Untersuchungen können dafür die Originalbilder, der schriftliche Befund, spätere Befunde und die zeitliche Entwicklung wichtig sein. Ob daraus ein Behandlungsfehler folgt, ist meist eine medizinische Sachverständigenfrage und nicht allein anhand des Ergebnisses zu beantworten.

Wenn Sie gerade an die Verjährung denken

  • Wenn Sie erst später von einem möglichen Fehler erfahren haben: Notieren Sie, wann Sie erstmals eine konkrete ärztliche Stellungnahme, ein Gutachten oder eine andere nachvollziehbare Information dazu erhalten haben. Der Zeitpunkt einer bloßen Vermutung kann anders zu beurteilen sein als der Zeitpunkt einer fachlichen Erklärung.
  • Wenn mehrere Ärztinnen oder Ärzte beteiligt waren: Ordnen Sie die einzelnen Behandlungen und Diagnosen zeitlich. Ein Hinweis auf einen möglichen Fehler bei einer Hausärztin beantwortet nicht automatisch die Frage, wann ein möglicher Fehler einer Radiologin oder eines Krankenhauses erkennbar war.
  • Wenn eine Haftpflichtversicherung kontaktiert wurde: Bewahren Sie jedes Schreiben und jede Gesprächsnotiz auf. Eine erklärte Bereitschaft zu einer außergerichtlichen Regelung kann für die Verjährung relevant sein; ob tatsächlich eine Hemmung eingetreten ist, hängt vom Inhalt und den Umständen ab.
  • Wenn Sie Unterlagen sammeln: Sichern Sie Befunde, Ultraschallbilder, Arztbriefe, Operationsberichte, Rechnungen, Gutachten und den gesamten Schriftverkehr. Auch scheinbar nebensächliche Dokumente können für die zeitliche Einordnung wichtig sein.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Die Eckdaten nennen keinen Wiener Behandlungsort. Die Grundsätze des OGH zur Kenntnis eines möglichen Behandlungsfehlers und zum Beginn der Verjährung gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

Patientinnen und Patienten in Wien können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Wenn ein Schadenersatzanspruch gerichtlich geltend gemacht wird, ist das zuständige Gericht vom Streitwert abhängig. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein.

Häufige Fragen zur Verjährung bei Diagnosefehlern

Beginnt die Verjährung bei einem Diagnosefehler schon mit der späteren Diagnose?

Nicht zwingend. Eine spätere oder schwerwiegendere Diagnose allein muss einem medizinischen Laien noch keinen konkreten Hinweis auf einen früheren Diagnosefehler geben. Entscheidend ist, wann ausreichende Kenntnis von den wesentlichen Umständen eines möglichen Fehlers vorlag. Das kann etwa erst durch ein Gutachten oder eine fachkundige Stellungnahme der Fall sein.

Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn eine frühere Untersuchung anders beurteilt wurde?

Eine abweichende spätere Diagnose führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Schadenersatz. Es muss geprüft werden, ob die frühere Untersuchung oder Befundung fehlerhaft war und ob daraus ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Dafür sind regelmäßig die medizinischen Unterlagen und häufig ein Sachverständigengutachten erforderlich.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Behandlung klagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage ist außerdem zu prüfen, gegen wen sich der Anspruch richtet, etwa gegen eine Ärztin, einen Arzt, eine Ordination oder den Rechtsträger einer Krankenanstalt.

Hält die Versicherung die Verjährung an, wenn sie eine außergerichtliche Lösung anbietet?

Eine Bereitschaft zu einer außergerichtlichen Regelung kann die Verjährung hemmen. Ob und für welchen Zeitraum das gilt, richtet sich nach dem konkreten Schriftverkehr und dem Verhalten der Beteiligten. Eine bloße Kontaktaufnahme mit der Versicherung sollte deshalb nicht ohne weitere Prüfung als sichere Fristwahrung angesehen werden.

Die Entscheidung OGH vom 12.03.2024, 5 Ob 24/24a zeigt damit vor allem: Zwischen einer späteren Diagnose und der ausreichenden Kenntnis eines möglichen Behandlungsfehlers kann ein wichtiger zeitlicher Unterschied liegen. Für die Verjährungsprüfung müssen die medizinische Entwicklung, die erhaltenen Informationen und der Schriftverkehr in ihrer zeitlichen Reihenfolge betrachtet werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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