Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Allergische Reaktion nach einer Impfung: Haftung?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Allergische Reaktion nach einer Impfung: Wann haftet die Ärztin für fehlende Aufklärung?

Eine unerwartete allergische Reaktion nach einer Behandlung wirft für Betroffene oft sofort die Frage auf: Hätte die Ärztin darüber aufklären müssen – und besteht deshalb ein Anspruch auf Schadenersatz? Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2024 zeigt, worauf es rechtlich ankommt.

Die Patientin wusste nichts von ihrer Allergie

Bei der Klägerin trat nach einer COVID-19-Impfung eine allergische Reaktion auf. Ursache war eine damals unbekannte Allergie gegen den Zusatzstoff Polysorbat-80. Weder die Klägerin noch die behandelnde Arbeitsmedizinerin wussten zum Zeitpunkt der Impfung davon. Auch aus der Krankengeschichte war diese Allergie nicht erkennbar.

Die Arbeitsmedizinerin informierte die Klägerin über die Freigabe des Impfstoffs und über mögliche Impfreaktionen. Eine ausführlichere Information über den bedingten Zulassungsstatus sowie über sämtliche denkbaren Nebenwirkungen erfolgte nicht.

Nach der Reaktion machte die Klägerin weitere gesundheitliche Folgen geltend. Sie verlangte 40.000 EUR Schadenersatz und außerdem die Feststellung, dass die beklagte Arbeitsmedizinerin für künftige Schäden hafte. Der Hersteller des Impfstoffs trat dem Verfahren auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenientin bei.

Warum die Klage letztlich abgewiesen blieb

Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der Klage. Die Klägerin wandte sich danach mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof. Dieser wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen.

Der OGH prüfte nicht nochmals umfassend, ob die Impfung medizinisch richtig durchgeführt worden war. Im Revisionsverfahren ging es vor allem darum, ob die Klägerin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt hatte. Das verneinte der OGH.

Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 23.05.2024, 4 Ob 36/24h. Der Fall stammte aus dem Raum Graz beziehungsweise aus der Steiermark und nicht aus Wien.

Aufklärung richtet sich nach dem Einzelfall

Die ärztliche Aufklärungspflicht hängt von den konkreten Umständen ab. Maßgeblich ist auch, welches Wissen zum Zeitpunkt der Behandlung zumutbar verfügbar war. Ärztinnen und Ärzte müssen nicht über jede nur denkbare Folge einer Behandlung informieren. Entscheidend sind jene Risiken, die für die konkrete Behandlung relevant, erkennbar und aufklärungspflichtig sind.

Nach § 1299 ABGB haftet eine Ärztin oder ein Arzt dafür, jene Sorgfalt einzuhalten, die von einer gewissenhaften Person dieses Berufs nach dem damaligen Stand der medizinischen Wissenschaft erwartet werden kann. Die Bestimmung bedeutet nicht, dass eine Behandlung erfolgreich oder völlig risikofrei sein muss.

Eine allergische Reaktion allein beweist deshalb noch keinen Behandlungsfehler und keine Verletzung der Aufklärungspflicht. Rechtlich muss zusätzlich geprüft werden, ob eine konkrete Information gefehlt hat, ob diese Information geschuldet war und ob sich gerade jenes Risiko verwirklicht hat, über das hätte aufgeklärt werden müssen.

Der Zusammenhang zwischen Aufklärung und Schaden ist entscheidend

Der OGH stellte besonders auf den Zusammenhang zwischen einer möglichen Aufklärungspflichtverletzung und dem behaupteten Schaden ab. Selbst wenn die Klägerin ausführlicher über den bedingten Zulassungsstatus des Impfstoffs informiert worden wäre, hätte dies ihre unbekannte Allergie gegen Polysorbat-80 nicht verhindert.

Eine Haftung wegen fehlender Aufklärung kann grundsätzlich nur jenes Risiko betreffen, über das informiert hätte werden müssen und das sich danach tatsächlich verwirklicht hat. Die Klägerin hatte nach den Feststellungen nicht konkret dargelegt, dass sich gerade ein Risiko des bedingten Zulassungsverfahrens verwirklicht hatte – etwa eine Nebenwirkung, die erst später erkannt worden wäre.

Auch ein möglicherweise fehlender Schutz vor einer späteren COVID-19-Ansteckung erklärte nach den Feststellungen nicht die geltend gemachten Gesundheitsschäden. Damit fehlte aus Sicht des OGH der ausreichende Zusammenhang zwischen der behaupteten unvollständigen Information und den eingeklagten Folgen.

Was Betroffene aus der Entscheidung ableiten können

Wenn Sie nach einer Impfung, Operation oder anderen Behandlung Beschwerden entwickeln, kommt es nicht nur auf den zeitlichen Zusammenhang an. Für eine rechtliche Prüfung sind mehrere Fragen voneinander zu trennen:

  • Welche Information wurde vor der Behandlung tatsächlich erteilt?
  • War das eingetretene Risiko damals bekannt oder erkennbar?
  • Hätte eine ordnungsgemäße Aufklärung die Behandlung oder Einwilligung wahrscheinlich beeinflusst?
  • Hat sich gerade das Risiko verwirklicht, über das nicht aufgeklärt wurde?
  • Welche konkreten Schäden sind auf dieses Ereignis zurückzuführen?

Wenn Sie gerade Ihre Unterlagen zusammenstellen, können Aufklärungs- und Einwilligungsformulare, Informationsblätter, Fachinformationen zum damaligen Zeitpunkt, Befunde über die akute Reaktion und spätere Diagnosen eine wichtige Grundlage bilden. Auch die Krankengeschichte vor der Behandlung und eine möglichst genaue zeitliche Dokumentation der Beschwerden können für die Beurteilung relevant sein.

Besonders sorgfältig muss zwischen einer bekannten oder erkennbaren Gefahr und einer individuellen Unverträglichkeit unterschieden werden, von der weder die Patientin noch die behandelnde Ärztin wissen konnte. Ebenso ist zu klären, ob spätere Beschwerden mehrere mögliche Ursachen haben.

Schadenersatzansprüche verjähren in Österreich grundsätzlich regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Im Einzelfall können Besonderheiten gelten. Die entscheidenden Unterlagen sollten deshalb möglichst früh gesichert werden, insbesondere wenn die Behandlung schon länger zurückliegt.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus der Steiermark. Die vom OGH angewendeten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Auch dort wird nicht allein das Auftreten einer unerwarteten Reaktion entscheidend sein, sondern die Verbindung zwischen einer konkreten Pflichtverletzung, dem verwirklichten Risiko und dem geltend gemachten Schaden.

Patientinnen und Patienten in Wien können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Checkliste für die erste rechtliche Prüfung

  • Wann und wo fand die Behandlung statt?
  • Welche Aufklärung wurde mündlich und schriftlich erteilt?
  • Welche Reaktion trat unmittelbar danach auf?
  • Welche späteren Beschwerden oder Diagnosen werden geltend gemacht?
  • War das relevante Risiko zum damaligen Zeitpunkt bekannt?
  • Welche Behandlungsunterlagen, Befunde und Schriftstücke liegen vor?
  • Wann wurde der mögliche Schaden erstmals erkannt und welcher Person oder Stelle wird er zugerechnet?

Häufige Fragen zur Haftung nach einer unerwarteten Reaktion

Reicht eine allergische Reaktion für Schadenersatz nach einer Impfung?

Nein. Eine allergische Reaktion kann ein Gesundheitsschaden sein, beweist aber noch keine Verletzung der Aufklärungspflicht oder einen Behandlungsfehler. Zusätzlich muss feststehen, dass ein konkretes, aufklärungspflichtiges Risiko bestand und sich gerade dieses Risiko verwirklicht hat. War eine Allergie weder der Patientin noch der Ärztin bekannt oder erkennbar, kann eine Haftung wegen fehlender Aufklärung schwieriger zu begründen sein.

Musste die Arbeitsmedizinerin über jede mögliche Nebenwirkung informieren?

Nein. Die Aufklärung muss die für die konkrete Behandlung wesentlichen und erkennbaren Risiken erfassen. Eine Information über jede nur theoretisch denkbare Folge ist nicht erforderlich. Welche Informationen geschuldet waren, hängt vom Einzelfall und vom damaligen Wissensstand ab.

Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn ich über den Zulassungsstatus nicht aufgeklärt wurde?

Das hängt davon ab, welcher Schaden eingetreten ist und ob dieser gerade mit dem fehlenden Hinweis auf den Zulassungsstatus zusammenhängt. Nach der Entscheidung des OGH genügt es nicht, lediglich auf eine unvollständige Information hinzuweisen. Es muss sich ein Risiko verwirklicht haben, das gerade aus dem nicht erklärten Umstand folgt.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Behandlung klagen möchte?

Das hängt vom Streitwert ab. In Wien kann je nach Höhe des eingeklagten Betrags ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem Anspruchsgrundlage, Beweislage und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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allergische Reaktion nach einer Impfung