Thrombose nach Kniearthroskopie: Musste auch über eine Prophylaxe aufgeklärt werden?
Nach einer arthroskopischen Operation am rechten Knie entwickelte ein Patient eine tiefe Beinvenenthrombose. Er war vor dem Eingriff über dieses Risiko informiert worden. Trotzdem verlangte er Schadenersatz, weil ihm nach der Operation weder eine medikamentöse Thromboseprophylaxe noch Kompressionsstrümpfe angeboten worden waren. Der Oberste Gerichtshof stellte klar: Die Aufklärungspflicht umfasst nicht automatisch jede theoretisch mögliche Vorsorgemaßnahme.
Der Patient kannte das Risiko – und stellte trotzdem weitere Fragen
Der Kläger unterzog sich in einem Krankenhaus einer arthroskopischen Operation am rechten Knie. Vor dem Eingriff fand ein ärztliches Aufklärungsgespräch statt. Zusätzlich erhielt er zwei Aufklärungsbögen. In beiden Formen der Information wurde auch auf die Möglichkeit einer Thrombose hingewiesen.
Nach der Operation entwickelte der Kläger tatsächlich eine tiefe Beinvenenthrombose. Er war der Ansicht, dass die Krankenanstalt nicht nur über das allgemeine Thromboserisiko hätte informieren müssen. Nach seiner Auffassung hätte man ihm auch eine medikamentöse Prophylaxe oder Kompressionsstrümpfe anbieten und ihn über diese Möglichkeiten aufklären müssen.
Der Kläger verlangte 70.590,93 EUR zuzüglich Zinsen. Außerdem sollte festgestellt werden, dass die beklagte Krankenanstaltengesellschaft auch für zukünftige Schäden haftet. Die Vorinstanzen sahen jedoch keine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht. Das Oberlandesgericht Graz wies die Berufung nicht in dem vom Kläger gewünschten Sinn erledigt; die außerordentliche Revision an den OGH blieb erfolglos.
Was der OGH zur Aufklärung über Risiken sagte
Der OGH befasste sich mit der Frage, ob die präoperative Aufklärung ausreichend war. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2024, OGH vom 23.10.2024, 7 Ob 145/24k, wies er die außerordentliche Revision des Klägers mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass Patientinnen und Patienten die Bedeutung des Eingriffs und die damit verbundenen typischen Risiken verstehen können. Ein Risiko muss nicht häufig auftreten, damit es aufklärungspflichtig ist. Auch seltene Risiken sind zu erklären, wenn sie dem Eingriff typischerweise anhaften und selbst bei sorgfältiger Behandlung nicht sicher ausgeschlossen werden können.
Für den Fall war entscheidend, dass der Kläger unbestritten über die Möglichkeit einer Thrombose informiert worden war. Damit war nach der rechtlichen Beurteilung des OGH die wesentliche Information über das eingriffstypische Risiko erteilt. Das spätere Eintreten der Thrombose bedeutete daher nicht automatisch, dass die Aufklärung unzureichend gewesen war.
Warum die Nachbehandlung nicht automatisch eine zusätzliche Aufklärungspflicht auslöste
Die entscheidende Frage verlagerte sich damit von der Aufklärung vor der Operation auf die Nachbehandlung. Grundsätzlich müssen Ärztinnen und Ärzte über medizinische Alternativen informieren, wenn mehrere übliche und gleichermaßen geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Das kann besonders wichtig sein, wenn sich diese Möglichkeiten bei Risiken, Belastungen oder Erfolgsaussichten unterscheiden.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lagen beim Kläger jedoch keine besonderen persönlichen Risikofaktoren für eine Thrombose vor. Außerdem bestand zum damaligen Zeitpunkt keine überzeugende wissenschaftliche Grundlage dafür, dass Medikamente oder Kompressionsstrümpfe bei einer einfachen Kniearthroskopie ohne individuelle Risikofaktoren eine Thrombose wirksam verhindern.
Eine medikamentöse Prophylaxe hätte zudem eigene, nicht unerhebliche Risiken mit sich bringen können. Deshalb ging es nach der Beurteilung der Gerichte nicht um mehrere gleichwertige, medizinisch angezeigte Behandlungsmöglichkeiten. Aus der ärztlichen Aufklärungspflicht folgt nicht, dass über jede denkbare Maßnahme informiert werden muss, wenn diese nach den konkreten Umständen medizinisch nicht angezeigt ist.
Die Entscheidung beantwortet allerdings nicht allgemein die Frage, ob nach jeder Knieoperation eine Thromboseprophylaxe erforderlich ist. Maßgeblich waren die individuellen Umstände des Klägers, die Art des Eingriffs, das Fehlen besonderer Risikofaktoren und der damalige Stand der medizinischen Erkenntnisse.
Eine Komplikation allein beweist noch keinen Behandlungsfehler
Der Fall zeigt deutlich, dass zwischen einem Behandlungsergebnis und einer rechtlichen Haftung unterschieden werden muss. Das Auftreten einer tiefen Beinvenenthrombose beweist für sich allein weder einen Behandlungsfehler noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht.
Für eine Haftung kann vielmehr entscheidend sein, ob die Behandlung, die Nachsorge und die Information nach den Umständen des Einzelfalls dem medizinischen Standard entsprochen haben. Dabei können die individuellen Risikofaktoren, die konkrete Operation, der Zeitpunkt der Behandlung und die damaligen medizinischen Erkenntnisse eine Rolle spielen.
Auch ein Aufklärungsbogen ist nicht isoliert zu betrachten. Wichtig kann sein, was im persönlichen ärztlichen Gespräch erklärt wurde, ob die Information verständlich war und ob der Patient Gelegenheit hatte, Fragen zu stellen. Umgekehrt lässt sich aus dem bloßen Vorliegen einer Komplikation nicht ableiten, dass eine bestimmte zusätzliche Maßnahme zwingend angeboten werden musste.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde vom Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht behandelt. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.
Wer nach einer Operation Zweifel an der Aufklärung oder Nachbehandlung hat, kann sich in Wien kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.
Wenn eine Klage geprüft wird, ist das zuständige Gericht in Wien vom Streitwert abhängig. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein.
Welche Unterlagen können nach einer Komplikation wichtig werden?
Wenn Sie gerade nach einer Operation eine Komplikation erlebt haben, sollten Sie zunächst die vorhandenen Unterlagen geordnet aufbewahren. Dazu können der Operationsbericht, die Aufklärungsbögen, Entlassungsunterlagen, Befunde, Medikationspläne und Dokumentationen über Kontrolltermine gehören.
Wenn Sie sich an das Aufklärungsgespräch erinnern, kann ein zeitnah erstelltes Gedächtnisprotokoll hilfreich sein. Notieren Sie, welche Themen angesprochen wurden, wer anwesend war und wann die einzelnen Gespräche stattfanden. Dabei geht es nicht darum, eine medizinische Bewertung vorzunehmen, sondern den Ablauf möglichst genau festzuhalten.
Wenn Sie Zweifel daran haben, ob eine andere Nachbehandlung medizinisch angezeigt gewesen wäre, sollte diese Frage anhand der konkreten Unterlagen und des damaligen medizinischen Standards geprüft werden. Eine nachträglich eingetretene Komplikation reicht als alleiniger Beleg nicht aus. Auch mögliche Schadenersatzansprüche können zeitlichen Grenzen unterliegen, weshalb eine frühe rechtliche Prüfung der Unterlagen bedeutsam sein kann.
Häufige Fragen zur Thrombose nach einer Operation
Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn ich nach einer Kniearthroskopie eine Thrombose bekomme?
Das lässt sich nicht allein anhand des Behandlungsergebnisses beantworten. Eine Thrombose beweist für sich genommen keinen Behandlungsfehler. Entscheidend ist, ob die konkrete Behandlung, Nachbehandlung und Aufklärung dem medizinischen Standard und den Umständen des Einzelfalls entsprochen haben.
Muss ein Arzt über jede mögliche Thromboseprophylaxe aufklären?
Nein, nicht über jede theoretisch denkbare Maßnahme. Eine zusätzliche Aufklärung über Alternativen ist grundsätzlich dann erforderlich, wenn mehrere übliche und gleichermaßen geeignete medizinische Möglichkeiten bestehen. Nach der Entscheidung OGH vom 23.10.2024, 7 Ob 145/24k musste unter den dort festgestellten Umständen nicht über eine medizinisch nicht angezeigte Prophylaxe aufgeklärt werden.
Reicht ein unterschriebener Aufklärungsbogen aus?
Ein Aufklärungsbogen kann ein wichtiges Beweismittel sein, ersetzt aber nicht automatisch die Betrachtung des gesamten Aufklärungsgesprächs. Es kann darauf ankommen, ob das Risiko konkret angesprochen und verständlich erklärt wurde. Auch Fragen des Patienten und die Dokumentation des ärztlichen Gesprächs können eine Rolle spielen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Operation Schadenersatz verlange?
Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem die Anspruchsgrundlagen, die Beweismittel und mögliche zeitliche Grenzen geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
